Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gewährung rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs unterliegt nicht der Gestaltungsfreiheit des Art. 3 § 5 VGFGEntlG.

2. Es kann gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, wenn das Finanzgericht ohne entsprechenden Hinweis die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten auch insoweit zur Vermeidung einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung ablehnt, als das Finanzamt sich im Klageverfahren mit der Berücksichtigung einverstanden erklärt hatte.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3; VGFGEntlG Art. 3 § 5

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) stand im Streitjahr im Dienstverhältnis als Soldat. In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1980 beantragte er u.a. die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 77,50 DM anläßlich der Dienstreisen nach W und K als Werbungskosten. Ferner bat er um die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung aufgrund der Kommandierungen nach M und T in Höhe von 872,85 DM nach Verrechnung des vom Arbeitgeber geleisteten Trennungsgeldes.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht an.

Auch der Einspruch blieb erfolglos. Das FA führte in der Einspruchsentscheidung aus, der Kläger habe den Rechtsbehelf hinsichtlich ebenfalls streitiger Fahrtkosten nicht aufrechterhalten. Mehraufwendungen für Verpflegung könnten in der Regel sowohl bei Dienstreisen als auch bei einer doppelten Haushaltsführung mit den Pauschbeträgen der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) berücksichtigt werden. Der Ansatz der Pauschbeträge komme jedoch nicht in Betracht, wenn dies zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führe. Die Werbungskosten seien dann anhand der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Ausgaben zu ermitteln. Eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung sei z. B. gegeben, wenn ein Arbeitnehmer bei längeren Dienstreisen meist Gelegenheit habe, Mahlzeiten in Kantinen u.ä. einzunehmen.

Im Streitfall seien die Verpflegungsmehraufwendungen anläßlich der Dienstreisen nach W und K nicht abziehbar, da sowohl die Unterkunft als auch die Verpflegung vom Arbeitgeber gestellt worden sei, der Kläger somit an der Truppenverpflegung teilgenommen habe und ihm keine weiteren steuerlich anzuerkennenden Verpflegungskosten entstanden seien. Auch eine Berücksichtigung der Pauschbeträge im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in M und T komme nicht in Betracht, da der Kläger während dieser Zeit ebenfalls an der Truppenverpflegung teilgenommen habe.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erließ ein nach § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgekürztes Urteil, dessen Verfahren es nach Art. 3 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) nach billigem Ermessen bestimmte. Es führte aus, der Kläger begehre den Abzug von weiteren Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1 940 DM. Die beantragte Herabsetzung des Steuerbetrages für 1980 und damit der Streitwert lägen unter 500 DM. Da ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt worden sei, könne der Senat sogleich durch Urteil über die Klage entscheiden. Diese sei unbegründet. Der Senat stelle fest, daß er den Gründen der Einspruchsentscheidung folge. Er sei der Auffassung, daß der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen wegen der Teilnahme an den Gemeinschaftsverpflegungen - auch für die Anreise- und Rückreisetage nach und von W, M und T - zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Daß der Kläger nicht an der Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen habe, habe er weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen. Soweit er über den vom FA nicht anerkannten Mehraufwand für Verpflegung in Höhe von rund 951 DM einen weiteren Werbungskostenabzug bis zu 1 940 DM begehre, habe er keine Begründung abgegeben, so daß nicht erkennbar sei, aus welchem Grunde er sich insoweit in seinen Rechten verletzt gefühlt haben könne.

Auf die Beschwerde des Klägers hin hat das FG die Revision zugelassen.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verpflichtung zur Amtsermittlung und macht geltend, die Vorentscheidung stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. April 1982 VI R 30/80 (BFHE 135, 515, BStBl II 1982, 500).

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei darin zu sehen, daß sich das FG nicht mit der Klagebegründung vom 12. Dezember 1981 auseinandergesetzt habe, in der die gesamten Werbungskosten aufgeschlüsselt worden seien. Dabei habe es sich um Fahrtkosten zu Dienstorten, Verpflegungskosten an diesen Fahrttagen und Verpflegungskosten während der Dienstreisen gehandelt. Neben der zahlenmäßigen Darstellung sei darauf hingewiesen worden, daß an den Fahrttagen keine Truppenverpflegung habe eingenommen werden können und daß auch an den übrigen Tagen keine Truppenverpflegung in Anspruch genommen worden sei und hierfür Unterlagen in den Akten des FA vorlägen. Das FA habe selbst im Schriftsatz vom . . . zugestanden, daß es für die Fahrttage Verpflegungsmehraufwand anerkennen würde. Demgegenüber habe das FG ausgeführt, daß kein Beweis für die Nichtinanspruchnahme der Truppenverpflegung vorliege. Diese Aussage verstoße gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung. Denn wenn sich der Steuerpflichtige mit dem PKW von seinem Dienstort 700 km entferne, könne er logischerweise an diesem Tage nicht an der Truppenverpflegung teilnehmen. Hierfür bedürfe es keines Beweises.

Die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liege darin, daß das Gericht eine Aufklärungsanordnung hinsichtlich des Verpflegungsmehraufwands unterlassen habe; denn der Kläger habe sich auf diese im Widerspruch zur Auffassung des FA stehende Auffassung nicht einstellen können.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Die Vorentscheidung ist schon deshalb aufzuheben, weil das FG das rechtliche Gehör verletzt hat (§ 96 Abs. 2 FGO). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist verfassungsrechtlich verankert (Art. 103 des Grundgesetzes). Er unterliegt deshalb nicht der Gestaltungsfreiheit des FG im Rahmen des Art. 3 § 5 VGFGEntlG (Ziemer / Haarmann / Lohse / Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 12540).

Das FG hat dem Kläger nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Denn das FG hätte den Kläger auf die Möglichkeit aufmerksam machen müssen, daß (auch) für die Hin- und Rückreisetage die Gewährung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen abgelehnt werden könnte. Nicht nur hatte der Kläger in der Klageschrift darauf hingewiesen, daß er an diesen Tagen keinesfalls an der Truppenverpflegung habe teilnehmen können, sondern das FA hatte sich sogar bereit erklärt, für die reinen Fahrttage Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen (in bestimmtem Rahmen) anzuerkennen. Unter diesen Umständen brauchte der Kläger mangels eines entsprechenden Hinweises nicht damit zu rechnen, daß das FG (auch) insoweit eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung annehmen würde mit der Begründung, der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, daß er nicht an einer Gemeinschaftsverpflegung teilgenommen habe.

Danach ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Versagung des rechtlichen Gehörs ist nach § 119 Nr. 3 FGO ein absoluter Revisonsgrund, so daß die Sache gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an das FG zurückzuverweisen ist (BFH-Urteil vom 21. Januar 1981 II R 91/79, BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401, am Ende). Der Senat hat deshalb nicht zu entscheiden, ob die weiteren Angriffe der Revision begründet sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414349

BFH/NV 1986, 422

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