Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Renten von Familienpersonengesellschaften an ihre Gesellschafter sind grundsätzlich als außerbetriebliche Versorgungsrenten zu beurteilen. Der Senat hält an den im Urteil I 347/56 U vom 8. Oktober 1957 (BStBl 1957 III S. 440, Slg. Bd. 65 S. 535) hierzu vertretenen Rechtsgrundsätzen fest.

Das Finanzamt ist an eine fehlerhafte Rechtsauffassung, die es in früheren rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungen vertreten hat, in späteren noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen im allgemeinen auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht gebunden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 6/1/3, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Zulässigkeit der Passivierung einer Rentenverpflichtung für die persönlich haftende Gesellschafterin einer KG.

Seit Anfang 1948 sind an der beschwerdeführenden KG (Bfin.) die Witwe Frau A. als Komplementärin (bisherige Alleinunternehmerin) und ihre beiden Schwiegersöhne B. und C. als Kommanditisten mit je 33 1/3 % Anteil am Reingewinn beteiligt. Alle drei Gesellschafter nehmen an der Geschäftsführung der Gesellschaft teil. Kurze Zeit nach dem Stichtag der Währungsumstellung verpflichtete sich die Bfin. im Hinblick auf die hierdurch eingetretenen besonderen Verhältnisse, der Komplementärin Frau A. zwecks Sicherung ihres Lebensabends eine Anwartschaft auf Ruhegeld von monatlich 300 DM, die wenige Tage später auf 600 DM erhöht wurde, einzuräumen. Die Zahlung des Ruhegeldes sollte mit der Vollendung des 65. Lebensjahres der Frau A., also am 1. Oktober 1953, beginnen. In dem maßgebenden Gesellschafterprotokoll ist noch darauf hingewiesen, daß die Kommanditisten zur Einräumung des Rechts auf Ruhegeld auch moralisch verpflichtet seien. Im Streitjahr 1955 war Frau A. noch weiterhin im Betrieb mit einem Jahresgehalt von 7.200 DM tätig. Bis einschließlich 1954 hat sie eine jährliche Arbeitsvergütung von 3.600 DM bezogen.

Das Finanzamt hat die Möglichkeit einer Pensionszusage an Frau A. in Höhe von 200 DM monatlich anerkannt und bisher eine entsprechende Rückstellung zugelassen. Die Bfin. begehrt die Rückstellung einer Pensionszusage auf der Grundlage eines Monatsbetrages von 600 DM, wodurch sich der Gewinn des Streitjahres um X,-- DM vermindern würde.

Das Finanzgericht hat die Rückstellung für eine Rentenverpflichtung nicht anerkannt, weil nach dem besonders hervorgehobenen Zweck der Rente in den maßgebenden Gesellschafterprotokollen eindeutig nicht auf eine Kaufpreisrente, sondern auf eine Versorgungsrente aus familiären überlegungen heraus zu schließen sei. Für diese Auslegung spreche außerdem die Höhe der zugesagten Ruhegelder; denn nach den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens sei es nicht üblich, einer Gesellschafterin ein monatliches Ruhegeld in doppelter Höhe ihrer laufenden Tätigkeitsvergütung zuzusagen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. der KG ist nicht begründet.

Für die steuerliche Beurteilung einer Rente ist entscheidend, welcher Art die Rente ist, ob sie sich auf eine Pensionszusage gründet, ob eine betriebliche oder eine außerbetriebliche Versorgungsrente vorliegt (im einzelnen siehe Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 347/56 U vom 8. Oktober 1957, BStBl 1957 III S. 440, Slg. Bd. 65 S. 535). Die Beantwortung dieser Frage liegt in erheblichem Umfang auf tatsächlichem Gebiet. Der Bundesfinanzhof kann nur prüfen, ob die Würdigung des Finanzgerichts, es liege im Streitfall eine nicht passivierungsfähige Versorgungsrente vor, möglich ist (§ 288 in Verbindung mit § 296 Abs. 1 AO).

Die Entscheidung des Finanzgerichts entspricht den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs I 347/56 U zur Abgrenzung der betrieblichen von den außerbetrieblichen Renten. Mit Recht hat das Finanzgericht bei seiner Würdigung besonderes Gewicht dem Umstand beigelegt, daß die Rente der Mutter "zwecks Sicherung ihres Lebensabends" zugesagt wurde. Hieraus folgt zwingend, daß die Rente keine Kaufpreisrente ist.

Allerdings wäre, da die Gesellschafterin auch geschäftsführend für die Bfin. tätig war, die Möglichkeit einer Arbeitnehmerversorgung auf Grund einer Pensionszusage gegeben gewesen. Das Finanzamt ist hiervon ausgegangen, als es die Passivierung der Rentenlast auf der Grundlage einer monatlichen Pension von 200 DM auch für das Streitjahr anerkannte. Da das Finanzgericht zum Ergebnis einer außerbetrieblichen Zusage gelangt ist, bedurfte es der Prüfung, ob es sich um eine Rente auf Grund einer Pensionszusage oder eine betriebliche Versorgungsrente im Sinne des Urteils I 347/56 U handelt, nicht mehr.

Die Würdigung des Finanzgerichts, es liege eine außerbetriebliche Rentenzusage vor, ist nicht zu beanstanden. Das Finanzgericht konnte dem Umstand, daß die Bfin. eine Familienpersonengesellschaft ist und die Rente der Schwiegermutter zugesagt wurde, deren Erben die Ehefrauen der beiden Kommanditisten sein würden, entscheidende Bedeutung beimessen und hierauf die Vermutung einer vorweggenommenen Erbregelung stützen. Hierauf weisen auch die Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI 750/39 vom 13. März 1940 (RStBl 1940 S. 474) und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 347/56 U nachdrücklich hin. Für diese Würdigung spricht weiter, daß die beiden Schwiegersöhne seinerzeit ihre Kommanditeinlagen von je 10.000 DM unentgeltlich erhalten hatten und infolge ihrer je 1/3 Gewinnbeteiligung ebenso unentgeltlich in den Genuß der von Frau A. in unstreitig langjähriger Arbeit geschaffenen geschäftlichen Werte und Chancen gekommen waren. Auch den Hinweis auf die "moralische" Verpflichtung der Kommanditisten konnte das Finanzgericht in seinem Sinn würdigen. Gerade hierin tritt der außerbetriebliche, fürsorgliche Charakter der Rentenzusage (Sicherung des Alters) in Erscheinung. Schließlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht für den außerbetrieblichen Charakter der Rentenzusage auf deren Unangemessenheit im Verhältnis zur laufenden Tätigkeitsvergütung der Frau A. hinweist. Besondere, im betrieblichen Geschehen liegende Gründe für eine derartige Maßnahme konnten dem Finanzgericht nicht ersichtlich sein. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Bfin., die laufende Tätigkeitsvergütung der Frau A. sei mit Rücksicht auf die Verhältnisse nach der Währungsreform bewußt zu niedrig angesetzt worden, ist nicht stichhaltig. Schon ab 1951 haben die beiden Kommanditisten je eine die Tätigkeitsvergütung der Frau A. weit übersteigende Tätigkeitsvergütung erhalten. Die Tätigkeitsvergütung der Frau A. kann hiernach nicht mit Rücksicht auf die unsicheren Ertragsverhältnisse nach der Währungsreform zu gering bemessen worden sein. Die in dem Gesellschafterbeschluß vom 1. Juli 1948 enthaltene Bezugnahme auf die anläßlich der Währungsumstellung eingetretenen besonderen Verhältnisse kann nur die Bedeutung gehabt haben, der Frau A. die Versorgung zuzusagen, weil nicht abzusehen war, ob sie sich aus den in Zukunft erzielbaren Gewinnen des Betriebs eine solche würde sicherstellen können. Gerade das aber spricht für die Würdigung des Finanzgerichts.

Dem Finanzgericht ist auch darin zuzustimmen, daß das Finanzamt an seine bisherige irrtümliche Rechtsauffassung nicht nach Treu und Glauben gebunden ist. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gibt dem Finanzamt nicht nur das Recht, sondern gebietet geradezu, eine als falsch erkannte Rechtsauffassung im Rahmen der steuerprozessualen Möglichkeiten aufzugeben (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs VI 221/57 U vom 19. September 1958, BStBl 1958 III S. 425, Slg. Bd. 67 S. 396). In den Gewinnfeststellungen der Vorjahre kann auch keine verbindliche Zusage des Finanzamts erblickt werden. Im übrigen könnte eine solche Zusage nicht die von der Bfin. begehrte Wirkung äußern. Sie hat die Bfin. nicht zu der Rentenzahlung veranlaßt (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 199/57 U vom 23. Oktober 1958, BStBl 1959 III S. 85, Slg. Bd. 68 S. 219; I 176/57 U vom 18. November 1958, BStBl 1959 III S. 52, Slg. Bd. 68 S. 137). Des weiteren hat die Bfin. dadurch, daß sie nunmehr eine Rückstellung für eine Zusage von 600 DM begehrt, die Grundlage für die behauptete Bindung selbst preisgegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409943

BStBl III 1961, 130

BFHE 1961, 347

BFHE 72, 347

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