Leitsatz (amtlich)

Die Erschließungskosten sind Teil der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung, wenn sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer zur Erschließung des Grundstücks verpflichtet, die Vertragspartner das Entgelt für die Erschließung in den Kaufpreis einbeziehen und der Grundstückskaufvertrag sich danach als Kaufvertrag über ein erschlossenes Grundstück erweist.

 

Normenkette

GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 72247

BStBl II 1977, 327

BFHE 1977, 208

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