Leitsatz (amtlich)

Vereinbaren im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatten die Gütertrennung, und "schenkt" zugleich der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen Ehegatten ein Grundstück, ist im Zweifel davon auszugehen, daß diese Zuwendung auf die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten angerechnet werden soll, und liegt demzufolge "im Zweifel" keine Schenkung vor, wenn der Wert der Zuwendung durch den Wert der sonst gegebenen, infolge dieser Zuwendung aber nicht entstehenden Ausgleichsforderung gedeckt wird. Falls die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt wird, fällt die Grunderwerbsteuer aus dem Wert des wegen dieser Zuwendung nicht entstandenen Ausgleichsanspruchs oder Teils des Ausgleichsanspruchs an.

 

Normenkette

GrEStG 1940 § 3 Nr. 2; ErbStG 1959 § 3 Abs. 1 Nrn. 1-2; BGB §§ 516, 1380

 

Tatbestand

Bei Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und Vereinbarung der Gütertrennung am 11. Oktober 1967 hat der Ehemann der Klägerin dieser zwei Grundstücke "geschenkt" und aufgelassen; er hat den Zins- und Tilgungsdienst für die auf den Grundstücken ruhenden Lasten übernommen. Nach am 13. Februar 1968 erhobener Scheidungsklage haben die Eheleute diese Vereinbarung am 3. Juli 1968 bestätigt und ergänzt. Die Ehe ist am 5. Oktober 1968 geschieden worden.

Das beklagte FA ist der Ansicht, die Grundstücke seien für den Verzicht der Klägerin auf den Ausgleich des ehelichen Zugewinns hingegeben worden. Es hatte zunächst für den Erwerb beider Grundstücke die Grunderwerbsteuer vorläufig aus deren gemeinen Werten festgesetzt. In der Einspruchsentscheidung hat es den Erwerb eines Grundstücks als Ersterwerb im sozialen Wohnungsbau für steuerfrei erachtet, die Steuerfestsetzung für das andere Grundstück jedoch aufrechterhalten.

Das FG hat die Anfechtungsklage abgewiesen.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 3 Nr. 2 GrEStG. Sie hält die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht für ausreichend, eine Schenkung zu verneinen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist im Ergebnis unbegründet. Ihr Erwerb unterlag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer und war von dieser nicht gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG befreit.

Sowohl eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (§ 516 Abs. 1 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1959) als auch eine Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1959 setzen voraus, daß der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Diese Voraussetzung ist insoweit nicht erfüllt, als der Klägerin ohne die "Schenkung" der Grundstücke eine Ausgleichsforderung aus der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zugestanden hätte.

Gemäß §§ 1372, 1378 Abs. 3 BGB entsteht die Forderung auf Ausgleich des ehelichen Zugewinns mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Er ist also nicht erst, wie die Klägerin anzunehmen scheint, mit der Erhebung der Scheidungsklage oder mit der Auflösung der Ehe, sondern bereits mit der Vereinbarung der Gütertrennung (§§ 1414, 1408 ff. BGB) entstanden.

In demselben Vertrag, in dem die Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart worden ist, hat sich der frühere Ehemann der Klägerin zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet und dieses aufgelassen. Der Zeitpunkt, in dem dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer unterlag, ist also identisch mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Zugewinnausgleich entstanden ist oder wäre, wenn die "Schenkung" nicht vorgenommen worden wäre.

Gemäß § 1380 Abs. 1 BGB wird auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet wird, daß es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll; im Zweifel ist anzunehmen, daß Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Mindert demzufolge, sofern nichts anderes bewiesen ist, eine frühere Schenkung, deren Wert den Wert eines Gelegenheitsgeschenkes übersteigt, den Ausgleichsanspruch nach Maßgabe des § 1380 Abs. 2 BGB, so kann für eine gleichzeitig mit der Aufhebung der Gütergemeinschaft vereinbarte Zuwendung nichts grundsätzlich anderes gelten. Auch sie mindert nach Maßgabe des § 1380 Abs. 2 BGB die Ausgleichsforderung, es sei denn, ein Zweifel darüber wäre ausgeschlossen, daß die Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden nicht auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden sollte.

Demzufolge liegt bereits keine Schenkung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen bei Aufhebung der Zugewinngemeinschaft eine Zuwendung macht, die den Wert der andernfalls gegebenen Ausgleichsforderung nicht übersteigt, es sei denn, der Zweifel wäre ausgeräumt, daß diese Zuwendung auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden solle. Denn insoweit, als die Zuwendung eine andernfalls bestehende Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) beseitigt oder mindert (§ 1380 BGB), ist deren Empfänger nicht bereichert (§ 516 Abs. 1 BGB); die vermeintliche Schenkung geht nicht auf Kosten des anderen Ehegatten, weil im Umfang ihres Werts (§ 1380 Abs. 2 Satz 2 BGB) die sonst auf den gleichen Zeitpunkt abzurechnende (§ 1376 BGB) Ausgleichsforderung entfällt (§ 1380 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB).

Demnach kommt es nicht darauf an, ob die Ehegatten am 11. Oktober 1967 bereits die bevorstehende Scheidung ins Auge gefaßt hatten und - wie das FG angenommen hat - mit der Zuwendung der Grundstücke der Ausgleichsanspruch der Klägerin abgefunden werden sollte, oder ob - wie die Klägerin behauptet - die Grundstücke allein deshalb auf die Klägerin übertragen worden sind, um die Klägerin gegenüber einem Zugriff der Gläubiger ihres Mannes abzusichern (vgl. aber §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 des Anfechtungsgesetzes). Denn selbst wenn man der Darstellung der Klägerin folgt, hatte die vermeintliche Schenkung kraft Gesetzes (§ 1380 BGB) die Wirkung, in Höhe ihres Wertes eine Ausgleichsforderung auszuschließen, es sei denn, die Beteiligten hätten Abweichendes vereinbart. Tatsachen, welche eine solche Vereinbarung ergäben oder ergeben könnten, sind aber weder vom FG festgestellt noch von der Klägerin behauptet worden. Vielmehr geht die tatsächliche Behauptung der Klägerin in der Revisionsbegründung ausdrücklich dahin, daß bei Abschluß des Vertrages vom 11. Oktober 1967 "sich die Ehepartner nicht mit der Frage eines Ausgleichsanspruchs wegen erzielten Zugewinns befaßt" hätten und "mit dem Ehevertrag weder ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch befriedigt noch auf einen derartigen Ausgleichsanspruch verzichtet werden sollte".

Daher ist die tatsächliche Vermutung des § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB weder widerlegt noch hat es die Klägerin unternommen, sie zu widerlegen. Gemäß dieser Vermutung ist folglich in gleicher Weise, wie wenn eine ausdrückliche Vereinbarung dieses Inhalts nachgewiesen wäre, davon auszugehen, daß die Ehegatten die Anrechnung dieser Zuwendung auf den Ausgleichsanspruch vereinbart haben.

Demzufolge liegt keine - von der Grunderwerbsteuer befreite (§ 3 Nr. 2 GrEStG) - Schenkung vor und ist die Grunderwerbsteuer aus der Gegenleistung (§ 10 Abs. 1 GrEStG) für den nicht aus einem anderen Rechtsgrund befreiten Erwerb des Grundstücks entstanden. Dabei ist unerheblich, daß die tatsächlichen Feststellungen des FG möglicherweise nicht ausreichen, eine Vereinbarung über die Gegenleistung nachzuweisen; sie gilt kraft der nicht widerlegten tatsächlichen Vermutung des § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB als erfolgt.

Daß die Grunderwerbsteuer nicht aus dem gemeinen Wert des Grundstücks, sondern aus der Gegenleistung - dem auf dieses Grundstück entfallenden Anteil an dem etwa wegen der Zuwendung nicht entstandenen Ausgleichsanspruch - zu errechnen ist, hat das Finanzamt nicht verkannt. Es hat die Steuer vielmehr - wie sowohl im Steuerbescheid als auch in der Einspruchsentscheidung hervorgehoben - gerade deshalb vorläufig festgesetzt (§ 100 Abs. 1 AO), weil die Ermittlungen über die tatsächlichen Grundlagen der Ausgleichsforderung noch nicht abgeschlossen waren. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß der Wert der Zugewinnausgleichsforderung, die ihr andernfalls zugestanden hätte, den gemeinen Wert der beiden Grundstücke unterschritten hätte. Da auch das Vorbringen der Klägerin nicht wahrscheinlich macht, daß ihr Ehemann ihr mehr zugewendet hätte als dem Werte ihres sonst gegebenen Ausgleichsanspruchs entsprach, genügt die vorläufige Steuerfestsetzung aus dem gemeinen Werte des Grundstücks der Vorschrift des § 100 Abs. 1 AO a. F.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72388

BStBl II 1977, 648

BFHE 1978, 160

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