Leitsatz (amtlich)

Die Finanzbehörden sind an die in § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GüKG enthaltene gesetzliche Begriffsbestimmung der Nahzone gebunden. Für die Besteuerung der über den Nahzonenbereich hinausgehenden Beförderungen ist deshalb eine unrichtige Auskunft einer unteren Verkehrsbehörde über den Nahzonenbereich unerheblich.

 

Normenkette

GüKG § 2 Abs. 2; StrGüVStG 1/1; StrGüVStG 1/2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Finanzbehörden an die unrichtige Feststellung und Bekanntgabe der Nahzone durch die untere Verkehrsbehörde gebunden sind.

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -) betreibt den Güternah- und Fernverkehr; Standort ihrer Lkws ist G. Von 1953 bis 1958 führte die Stpfl. Gütertransporte, insbesondere Zementtransporte von H. in den Raum K., nach He. und nach anderen Orten durch, und zwar mit drei Lkws, für die sie die Erlaubnis zum Güternahverkehr hatte und gelegentlich mit zwei weiteren Lkws, für die sie die Genehmigung zum Güterfern- und Bezirksgüterfernverkehr hatte. Der Landrat hatte der Gemeinde G. mit Schreiben vom 22. Oktober 1951 bescheinigt, daß H. in der Nahzone für den Güterkraftverkehr liege. Die Gemeinde G. hatte dies öffentlich bekanntgegeben. Eine Verfügung des Landrats vom 12. August 1953, derzufolge mehrere Ortschaften in einem Bezirk zusammengefaßt wurden, wurde ebenfalls in G. öffentlich ausgehängt. Erst im Jahre 1954 oder Anfang 1955 stellte die untere Verkehrsbehörde für jede Gemeinde einzeln die Nahverkehrszone fest. Dieser Feststellung zufolge gehörte H. nicht in den Nahzonenbereich von G. Eine Aufstellung der Nahverkehrszonen übersandte der Landrat dem Finanzamt (FA) am 15. Januar 1955. öffentlich bekanntgegeben wurde die neue Nahverkehrszone in G. nicht. Der Bürgermeister von G. hat dem FA gegenüber schriftlich erklärt, er habe diese Verfügung am 3. Februar 1955 der Stpfl. zur Kenntnis gegeben. Die Stpfl. bestreitet dies.

Bei einer Beförderungsteuerprüfung im Juni 1953, die sich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1952 erstreckte, hatte ein Betriebsprüfer des mit der Revision beklagten FA, zugleich Beförderungsteuerstelle der Oberfinanzdirektion (OFD), die Güter- und Zementtransporte von H. aus als Nahzonentransporte angesehen und in seinen Prüfungsfeststellungen nicht erwähnt. Das FA hat sie beförderungsteuerfrei gelassen. Anläßlich einer Beförderungsteuerprüfung im Dezember 1958 und Februar 1959 sah das FA die Transporte von H. aus nicht mehr als Nahzonentransporte an. Mit Bescheiden vom 8. Mai 1959 forderte das FA für die Jahre 1953 bis 1955 Beförderungsteuer nach, berichtigte die Steuerfestsetzung für 1956 und 1957 und setzte die Beförderungsteuer für 1958 erstmalig fest.

Als Besteuerungsgrundlage hat das FA im nicht genehmigten Güterfernverkehr der Berechnung der t/km die Eisenbahntarifentfernung zwischen Absendungs- und Bestimmungsort zugrunde gelegt. Die Eisenbahntarifentfernung von H. nach K. beträgt 93 km, die Straßenentfernung dagegen 60 km.

Im Einspruchsverfahren machte die Stpfl. geltend, daß die Steuerforderungen nicht gerechtfertigt seien. Die Beförderungen seien im Nahzonenbereich ausgeführt; das folge aus der öffentlich bekanntgemachten Verfügung der unteren Verkehrsbehörde, die bis 1958 nicht berichtigt worden sei. Das habe auch der Beförderungsteuerprüfer 1953 anerkannt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hat die Berufung in einigen, nicht mehr im Streit befindlichen Punkten für begründet gehalten. Es hat die Beförderungsteuer für 1953 bis 1958 geringfügig ermäßigt, weil für die Besteuerung der Fahrten von H. aus 7 % statt 6,542 % des Beförderungspreises berechnet worden waren. Im übrigen hat das FG die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Erhebung der Beförderungsteuer sei auch bei unrichtiger Bekanntgabe der Nahzone durch die untere Verkehrsbehörde nicht ausgeschlossen. Die öffentliche Bekanntgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) sei eine bloße Aufzählung der in der Nahzone liegenden Gemeinden und stelle keinen bindenden Verwaltungsakt dar. Es sei deshalb unerheblich, ob und gegebenenfalls wann die öffentliche Bekanntgabe des Nahzonenbereichs für G. berichtigt und ob die Stpfl. davon in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Frage des eigenen Verschuldens sei unerheblich und nur für die steuerstrafrechtliche Beurteilung von Bedeutung.

Zur Begründung der Rb. trägt die Stpfl. vor, daß die Neuregelung der Nahverkehrszone aus dem Jahre 1954 für sie nicht maßgebend sein könne; denn sie sei weder ihr noch öffentlich durch Aushang bekanntgemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung sei aber die Voraussetzung für die Wirksamkeit der Nahzonenbegrenzung. Bis zur Aufhebung in der im GüKG vorgeschriebenen Form gelte der Verwaltungsakt vom 22. Oktober 1951 (Schreiben des Landrats an die Gemeinde G.) weiter, und so lange liege H. im Nahzonenbereich von G. Ein Staatsbürger müsse sich auf amtlich bekanntgegebene Verwaltungsakte verlassen können. -

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist gemäß § 184 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO in Verbindung mit § 286 AO a. F., §§ 115 ff. FGO als Revision zu behandeln. Die Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das FG zurückverwiesen, weil die Steuerberechnung auf einer unrichtigen Grundlage beruht.

H. lag von G. aus nicht innerhalb der Nahzone, wie die untere Verkehrsbehörde 1954 oder Anfang 1955 festgestellt hat. Transporte über den Nahzonenbereich hinaus unterliegen im ungenehmigten Güterfernverkehr der Beförderungsteuer gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 b BefStG. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GüKG bestimmt, welches Gebiet die Nahzone umfaßt. Die Verwaltung hat gegenüber dieser gesetzlichen Regelung keine Entscheidungsfreiheit, sondern kann nur den Umfang der Nahzone vermessungstechnisch feststellen und diese Feststellung öffentlich bekanntgeben. Die öffentliche Bekanntmachung der Nahzone ist deshalb weder, wie die Stpfl. meint, Voraussetzung für die Wirksamkeit der Nahzonenbegrenzung noch kann sie ein rechtsbegründender Verwaltungsakt sein. Nur an rechtsbegründende Verwaltungsakte einer anderen Behörde ist aber nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Finanzbehörde gebunden (vgl. Urteile des BFH II 20/60 U vom 24. Juli 1963, BStBl 1963 III S. 396, Slg. Bd. 77 S. 209 mit weiteren Hinweisen; II 144/61 vom 24. Juni 1964, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1964 S. 369 Nr. 333). Für die Entstehung der Steuerschuld ist es daher unerheblich, ob die Verkehrsbehörde die Stpfl. von der änderung der Nahzone - im Wege der öffentlichen Bekanntgabe oder mit einem Brief - in Kenntnis gesetzt hat oder nicht.

Die Geltendmachung der Steuerforderung verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz würde eingreifen, wenn das FA sich mit seinem nachhaltigen, d. h. sich über einen längeren Zeitraum hinweg erstreckenden Verhalten oder einer nachdrücklichen Willenserklärung in einer den berechtigten Vertrauensschutz der Stpfl. verletzenden Art in Widerspruch gesetzt hätte (vgl. Urteile des BFH VII 175/61 U vom 21. Mai 1963, BStBl 1963 III S. 390, Slg. Bd. 77 S. 201; VII 44/62 U vom 6. August 1963, BStBl 1963 III S. 515, Slg. Bd. 77 S. 535; II 165/61 U vom 16. Dezember 1964, BStBl 1965 III S. 397, Slg. Bd. 82 S. 415). Zu einem einen Vertrauensschutz für die Stpfl. schaffenden Verhalten der Finanzbehörde steht die Geltendmachung der Beförderungsteuer im Streitfall aber nicht im Widerspruch. Aus der Tatsache, daß der Beförderungsteuerprüfer im Jahre 1953 die bis 1952 von H. aus durchgeführten Transporte in seinen Prüfungsfeststellungen unerwähnt ließ und die Beförderungsteuerstelle auf sie keine Beförderungsteuer erhob, konnte und durfte die Stpfl. keine Schlüsse hinsichtlich einer bestimmten Behandlung in den Folgejahren ziehen. Darin liegt weder ein nachhaltiges, d. h. über einen längeren Zeitraum hinweg andauerndes Verhalten, noch eine so nachdrückliche Willenserklärung des FA, daß die Stpfl. sich auf eine bestimmte zukünftige Verhaltensweise hätte verlassen können.

Das Verhalten einer Verkehrsbehörde hindert die Geltendmachung der Beförderungsteuerforderung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben heraus nicht; denn dieser Grundsatz kann nur im Hinblick auf ein Verhalten der Finanzbehörden eingreifen (vgl. Urteile des BFH II 136/60 vom 30. August 1961, HFR 1962 S. 321 Nr. 307; II 33/60 vom 7. Februar 1962, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Beförderungsteuergesetz, § 1, Rechtsspruch 21). Auch der gute Glauben der Stpfl. hindert die Geltendmachung der Beförderungsteuer nicht. Die Beförderungsteuer knüpft an die objektive Verwirklichung des gesetzlichen Steuertatbestandes an und ist unabhängig von einem Verschulden der Steuerpflichtigen (vgl. das oben zitierte Urteil des BFH II 144/61).

Die angefochtene Entscheidung muß jedoch aufgehoben werden, weil die Berechnung der Beförderungsteuer ab 1. Juni 1955 gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 b BefStG von einem unrichtigen Begriff des t/km ausgegangen ist. Der Steuerberechnung ist die Eisenbahntarifentfernung zwischen Absendungs- und Bestimmungsort zugrunde gelegt worden. Nach dem Urteil des BFH II 141/60 S vom 11. November 1964 (BStBl 1965 III S. 62, Slg. Bd. 81 S. 171) ist jedoch von der tatsächlich durchfahrenen Straßenstrecke auszugehen. Auf die Begründung zu diesem Urteil wird verwiesen.

Die Frage, ob Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 131 AO angebracht sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Finanzbehörde wird jedoch noch prüfen müssen, ob es eine sachlich unbillige Härte bedeutet, die aus verkehrspolitischen Gründen bewußt hohe Beförderungsteuer im ungenehmigten Güterfernverkehr ganz oder teilweise einzuziehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Stpfl. bei Aufwendung aller Sorgfalt, zu der sie den Umständen nach verpflichtet war, vor Ausführung ihrer Transporte die geltende Nahzone nicht in Erfahrung bringen konnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412049

BStBl III 1966, 418

BFHE 1966, 382

BFHE 85, 382

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