Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die übertragungen der Aufführungsrechte an Musikwerken durch Komponisten an inländische Verlage oder an die GEMA sind steuerbare Inlandsleistungen, auch soweit die Musikwerke im Auslande aufgeführt werden.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1; UStDB § 7 Abs. 2; UStG § 3/8; UStDB § 50e; LitUG § 8 Abs. 3, § 11/2

 

Tatbestand

Der Bf. ist Miterbe des Komponisten A. (Erblasser). Er hat im Jahre 1953 vom Verlage B., vom Verlage C. und von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) insgesamt 10.000 DM aus der Verwertung von Urheberrechten des Erblassers im Auslande erhalten.

Streitig ist, ob dieser Betrag der Umsatzsteuer unterliegt. Der Bf. vertritt die Auffassung, dieser Betrag stehe in Zusammenhang mit von ihm getätigten nichtsteuerbaren Auslandsumsätzen, nämlich mit dem Dulden von Aufführungen der Musikwerke des Erblassers im Auslande. Die Verlage und die GEMA seien bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als seine Vermittler oder Bevollmächtigten anzusehen. Sie hätten lediglich eine unterstützende und beaufsichtigende Tätigkeit ausgeübt. Die Vorinstanzen haben die Freistellung des streitigen Betrages von der Umsatzsteuer abgelehnt. Sie halten eine einheitliche Leistung des Bf. für gegeben, die darin bestehe, die Verwertung des Urheberrechts an den Werken des Erblassers durch die Verlage und die GEMA zu dulden. Diese einheitliche Leistung werde, auch soweit die Musikwerke des Erblassers im Auslande aufgeführt und verbreitet würden, ausschließlich im Inlande bewirkt.

Mit der Rb. begehrt der Bf. unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Besteuerungs- und Berufungsverfahren Nachprüfung der Rechtsauffassung der Vorinstanzen. Er trägt weiter vor, die volle überlassung des Urheberrechts an Zwischenstellen widerspreche dem Wesen des Urheberrechts, insbesondere soweit es Musikwerke betreffe. Da die Aufführung ein Teil der künstlerischen Schöpfung sei, verbleibe das Urheberrecht an einem Musikwerk dem Autor insoweit, als es seine Belange erforderten. Die aufführende Bühne trete außer zum dazwischengeschalteten Bühnenverlage auch zum Autor in Rechtsbeziehungen. Die vom Erblasser mit den Verlagen abgeschlossenen Verträge (einschließlich der Nachtragsvereinbarungen) ständen dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen, bestätigten vielmehr, daß grundsätzlich Autor und Verlag in übereinstimmung miteinander das Aufführungsrecht an die Bühnen und sonstigen Unternehmer übertrügen und damit das Urheberrecht gemeinschaftlich ausübten. Die Ansicht, daß die GEMA nur als Agent tätig werde, sei durch die Neunte Verordnung zur änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 22. März 1958 - Neunte UStDBändVO - (BStBl I S. 304) bestätigt worden. Auch die Verlage seien als Agenten anzusehen, wie auch daraus ersichtlich sei, daß in den Verträgen das ihnen zustehende Entgelt als "Provision" bezeichnet werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. hat keinen Erfolg.

Durch Vertrag vom 10. April 1900 hat der Erblasser dem Musikverlag B. "das ausschließliche und unbeschränkte Eigentum an dem Verlags- und Aufführungsrecht für alle Länder" an dem Musikstück "X." übertragen. "Demzufolge treten" - so heißt es in dem Vertrage weiter - "die Herren B. in den Genuß sämtlicher Rechte des Urhebers und sind mit dem Ausschluß eines jeden anderen befugt, das genannte Werk, in welcher Gestalt und Ausgabe es sei, zu stechen, zu drucken, zu veröffentlichen, zu verkaufen und verkaufen zu lassen ...". Durch Vertrag vom 3. Februar 1902 hat der Erblasser ferner "das ausschließliche Verlagsrecht für alle Länder an der von ihm komponierten Musik "Y." an die Firma "C." übertragen. Der Vertrag wurde durch Nachtragsvereinbarung vom 6. August 1910 auf das Musikstück "Z." ausgedehnt. § 6 des Vertrages vom 3. Februar 1902, nach dem der Erblasser das Aufführungsrecht behielt, wurde durch die Nachtragsvereinbarung vom 18. März 1906 aufgehoben. Dieser Nachtrag bestimmte: "Herr C. erhält hiermit das ausschließliche Recht, die Musik Theatern und sonstigen Unternehmern mit Herrn A.'s Zustimmung zur öffentlichen Aufführung zu überlassen, und ist somit zu allen diesbezüglichen Abschlüssen und Incassi ausschließlich berechtigt."

Aus dem Wortlaut der Verträge ergibt sich eindeutig, daß der Erblasser sein Urheberrecht und insbesondere das Aufführungsrecht an den genannten Werken auf die beiden Verlage übertragen hat. Die Ansicht des Bf., eine solche übertragung laufe dem Wesen des Urheberrechts zuwider, geht fehl. Nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LitUG) vom 19. Juni 1901 (RGBl S. 227) kann das Recht des Urhebers beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Das Urheberrecht an einem Werke der Tonkunst enthält auch die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich aufzuführen (ß 11 Abs. 2 LitUG). Die übertragung des Aufführungsrechts an Werken der Tonkunst auf Musikverlage ist eine durchaus übliche Maßnahme, durch die sich der Komponist die Beziehungen und organisatorischen und kaufmännischen Erfahrungen des Verlages zunutze macht. Das Recht zur wirtschaftlichen Auswertung eines Musikwerkes ist von gewissen Persönlichkeitsrechten, die dem Autor als dem Urheber des Werkes verbleiben (zum Beispiel Recht auf unveränderte Wiedergabe des Werkes, auf Bekanntgabe seines Namens), scharf zu trennen. Gegenstand der Umsatzbesteuerung ist lediglich die übertragung und Duldung der wirtschaftlichen Auswertung der Musikwerke, für die allein auch das Entgelt vom Leistungsempfänger (den Verlagen) gezahlt wird. Die Persönlichkeitsrechte scheiden für die Umsatzbesteuerung schon deshalb aus, weil es insoweit an Gegenleistungen (Entgelten) fehlt.

Die sonstigen Bestimmungen der Verträge enthalten nichts, was gegen die wirtschaftliche übertragung der Aufführungsrechte an die Verlage spricht. Die Klauseln, daß die Tantiemen für die einzelnen Aufführungen zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren sind, daß sie dem Autor verbleiben (Vertrag vom 10. April 1900), daß "die Entäußerung des Verlagsrechts für andere Länder" der Einwilligung des Autors bedarf (Vertrag vom 3. Februar 1902) und daß zur überlassung des Rechts zur öffentlichen Aufführung die Zustimmung des Autors erforderlich ist (Nachtrag vom 18. März 1906), führen zu keiner anderen Beurteilung. Daß die streitigen Entgelte ganz oder teilweise auf Grund einer unmittelbaren übertragung des Aufführungsrechts durch den Autor gemäß der Ausnahmeregelung des Absatzes 2 der Nachtragsvereinbarung vom 18. März 1906 gezahlt worden wären, hat der Bf. selbst nicht behauptet. Die übrigen Abreden beziehen sich - wie das Finanzgericht zutreffend ausführt - ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern. Nichts deutet darauf hin, daß die Verlage nach außen im Namen und für Rechnung des Autors gehandelt haben und heute im Namen und für Rechnung seiner Erben handeln und daher als Agenten over Bevollmächtigte anzusehen sind. Infolgedessen entstehen - entgegen der Ansicht des Bf. - auch keinerlei Rechtsbeziehungen zwischen den aufführenden Bühnen oder sonstigen Unternehmern und dem Bf. Nur im Falle der Verletzung der vom Erblasser auf die Erben übergegangenen Persönlichkeitsrechte würden die im Vierten Abschnitt des LitUG geregelten Rechtsfolgen eintreten, die jedoch mit der Umsatzsteuer nichts zu tun haben. Es ist abwegig, diese klare Rechtslage durch einen Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise in Zweifel zu ziehen. Zutreffend haben schon die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß die Verlage die Umsatzsteuer nicht von den vereinnahmten Bruttoentgelten, sondern nur von den Provisionen entrichtet hätten, wenn sie sich als Agenten des Bf. betrachtet hätten. Daß der Agent die von seinem Auftraggeber zu entrichtende Steuer für diesen stillschweigend mitzahlt - wie der Bf. meint -, ist weder üblich noch zulässig. Der Bezeichnung der den Verlagen verbleibenden Beträge als "Kommissionen" oder "Provisionen" ist eine rechtliche Bedeutung nicht beizumessen.

Diese Ausführungen gelten auch für die Verwertung der Urheberrechte des Erblassers bzw. seiner Erben durch die GEMA. Auch die GEMA ist nicht im Namen und für Rechnung des Bf. und der anderen Miterben aufgetreten. Wäre die GEMA Vermittler, so hätte es der Sonderregelung durch die Neunte UStDBändVO vom 22. März 1958 (jetzt § 50 e UStDB), die am 1. April 1958 in Kraft getreten ist, nicht bedurft.

Da die übertragung der wirtschaftlichen Verwertung der Urheberrechte durch den Erblasser an die Verlage und an die GEMA und die damit zusammenhängende Duldung im Inlande erfolgt sind, haben die Vorinstanzen das hierfür entrichtete Entgelt, auch insoweit die einzelnen Aufführungen im Auslande stattgefunden haben, zu Recht zur Umsatzsteuer herangezogen.

Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410025

BStBl III 1961, 223

BFHE 1961, 613

BFHE 72, 613

StRK, UStG:1/1 R 170

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge