Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertrag unter nahen Angehörigen

 

Leitsatz (NV)

Bei der im Rahmen des Fremdvergleiches für die Beurteilung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen maßgebenden Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten schließt nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Merkmale vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, vermieteten ab dem 1. Juni des Streitjahres 1990 ein ihnen gehörendes Einfamilienhaus in X an ihren Sohn. Gemäß § 4 des schriftlichen Formularmietvertrages vom 18. Mai 1990 war eine monatliche Miete von 460 DM vereinbart; zu Art und Zeitpunkt der Mietzahlung sowie zur Frage der Zahlung von Nebenkosten enthielt der schriftliche Mietvertrag keine Angaben.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) lehnte es ab, das Mietverhältnis steuerlich zu berücksichtigen.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) durch Zwischenurteil (§ 99 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) dem Grunde nach statt. Es gelangte -- nach Durchführung einer Beweisaufnahme -- aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der Überzeugung, das Mietverhältnis sei ernstlich vereinbart und auch den Vereinbarungen entsprechend tatsächlich durchgeführt worden.

Mit seiner Revision rügt das FA, die Rechtsauffassung des FG stehe nicht im Einklang mit der zur Beurteilung von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Das FA beantragt, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger halten die Vorentscheidung für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat zu Recht den zwischen den Klägern und ihrem Sohn abgeschlossenen Mietvertrag steuerlich anerkannt. Nach den vom FA mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) des FG hat der Sohn der Kläger das angemietete Haus seit dem 1. Juni 1990 tatsächlich bewohnt und jeden Monat die im schriftlichen Formularmietvertrag vereinbarte Miete gezahlt. Den unangefochtenen Feststellungen des FG ist weiter zu entnehmen, daß zwischen den Mietparteien eine mündliche Vereinbarung über die Entrichtung von Mietnebenkosten bestanden hat, die vom Sohn der Kläger vereinbarungsgemäß erfüllt worden ist. Die hierauf gründende Schlußfolgerung des FG, es liege ein ernsthaft vereinbartes und durchgeführtes Mietverhältnis vor, ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das zwischen den Klägern und ihrem Sohn bestehende Mietverhältnis mag zwar in einzelnen Punkten vom zwischen fremden Dritten Üblichen abweichen und -- wie das FA mit der Revision zutreffend geltend macht, gemessen an den im Urteil des Senats vom 22. Juni 1993 IX R 19/89 (BFH/NV 1994, 96) ausgesprochenen Grundsätzen -- einem Fremdvergleich nicht standhalten. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats schließt jedoch nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen -- hier: nur mündliche Abrede über die Nebenkosten -- notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Maßgebend für die Beurteilung ist vielmehr die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377). Dabei ist im Streitfall insbesondere zu berücksichtigen, daß die Mietnebenkosten tatsächlich gezahlt worden sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65872

BFH/NV 1997, 285

LEXinform-Nr. 0142020

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