Leitsatz (amtlich)

Eine an einem Lkw angebrachte Ladebordwand verbleibt nicht während dreier Jahre nach ihrer Anschaffung in Berlin (West), wenn der Lkw vor Ablauf der drei Jahre mehrere Monate lang in einem westdeutschen Zweigbetrieb des Betriebs in Berlin (West) im Güternahverkehr eingesetzt wird.

 

Normenkette

BHG 1964 § 19 Abs. 2; AktG § 152

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für eine in einen gebrauchten Lkw eingebaute Ladebordwand Investitionszulage gemäß § 19 Abs. 1 und 2 BHG 1964 gewährt werden kann.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schaffte im Jahre 1964 eine Ladebordwand an und ließ sie an einem gebrauchten Lkw anbringen. Die Klägerin hat den Lkw vor Ablauf der Dreijahresfrist mehrere Monate in ihrer Zweigstelle in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) im Güternahverkehr eingesetzt.

Die beantragte Investitionszulage versagte ihr der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) zunächst, weil die Ladebordwand durch die Anbringung an den gebrauchten Lkw ihre Eigenschaft als neues Wirtschaftsgut verloren habe. Im Einspruchsverfahren verweigerte das FA die Investitionszulage dann, weil die Klägerin den Lkw in der Zeit vom November 1965 bis Februar 1966 in ihrer Zweigstelle in Nienburg/Weser für den Güternahverkehr eingesetzt hatte.

Das FG wies die hiergegen erhobene Klage mit folgender Begründung zurück: Trotz des Einbaus in den Lkw sei die Ladebordwand ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut geblieben, da es sich bei ihr um eine Hubvorrichtung handele, die vor allem bel Lkw des Güternahverkehrs angebaut werde. Sie sei daher ein neues bewegliches Wirtschaftsgut im Sinne des § 19 Abs. 2 BHG 1964. Sie sei jedoch nicht drei Jahre lang nach ihrer Anschaffung im Betrieb in Berlin (West) der Klägerin verblieben. Denn die Verlegung des Standorts des für den Güternahverkehr eingesetzten Lkw in einen Güternahverkehrsbereich außerhalb Westberlins habe die räumliche Verbindung mit dem Betrieb in Berlin (West) gelöst. Daß der Lkw und die Ladebordwand weiterhin im Anlagevermögen des Betriebs in Berlin (West) verblieben sei, sei insoweit ohne Bedeutung, weil es sich hierbei um eine zusätzliche Voraussetzung für die Investitionszulage handele.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht die für die Ladebordwand beantragte Investitionszulage gemäß § 19 Abs. 1 und 2 BHG 1964 nicht zu. Hiernach kann die Investitionszulage nur für Wirtschaftsgüter gewährt werden, die zum Anlagevermögen eines Betriebs in Berlin (West) - bzw. einer Betriebstätte in Berlin (West) - gehören und in diesem mindestens drei Jahre verbleiben. Im Urteil vom 17. Mai 1968 VI R 257/67 (BFHE 92, 390, BStBl II 1968, 569) hat der BFH entschieden, daß die notwendige räumliche Bindung an einen Betrieb (eine Betriebstätte) in Berlin (West) aufgehoben wird, wenn der Standort von im Güter n a h verkehr eingesetzten Fahrzeugen nach Westdeutschland verlegt wird. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, nach der der Verbleib des Standorts von im Güterfernverkehr eingesetzten Lkw in Berlin (West) für die räumliche Bindung dann nicht genügt, wenn das Fahrzeug nicht überwiegend im Verkehr in Berlin (West) oder auf dem Wege von und nach Berlin (West) eingesetzt wird (vgl. Urteile vom 17. Mai 1968 VI R 5/68, BFHE 92, 392, BStBl II 1968, 570; vom 11. Juni 1969 I R 80/68, BFHE 96, 82, BStBl II 1969, 516; vom 20. November 1970 VI R 205/69, BFHE 101, 459, BStBl II 1971, 314). Im Streitfall wurde, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die räumliche Bindung durch die Verlegung des Standorts des Lkw und damit der Ladebordwand vor Ablauf der Dreijahresfrist unterbrochen. Dies ist auch bei nur vorübergehender Verbringung nach Westdeutschland der Fall, wenn der Lkw von der Zweigstelle des Klägers in der BRD, wie geschehen, nur im Güternahverkehr eingesetzt worden ist, bei dem gemäß § 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes ein Einsatz in Berlin (West) oder auf dem Wege von und nach Berlin (West) nicht möglich ist. Damit war wie die räumliche Trennung der Ladebordwand von dem Betrieb in Berlin (West) vollkommen. Auf ihren Einsatz in Berlin (West) vor und nach dieser Trennung kommt es hierbei nicht an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70868

BStBl II 1974, 390

BFHE 1974, 106

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