Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Besetzungsrüge i. S. von § 119 Nr. 1 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist nicht verletzt, wenn in dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für das laufende Geschäftsjahr bereits anhängige Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden als dem, bei dem sie im Zeitpunkt ihres Eingangs anhängig geworden sind.

2. Eine Klageänderung i. S. von § 67 Abs. 1 FGO liegt nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger, der mit seiner Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid zunächst nur Einwendungen gegen den angewendeten Steuertarif erhoben hat, später einzelne Besteuerungsgrundlagen angreift oder umgekehrt.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 65 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 119 Nr. 1; GVG § 21e Abs. 1, 3

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hat den Kläger und Revisionskläger (Kläger) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) für die Streitjahre 1983, 1984 und 1985 zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen diese Einkommensteuerbescheide hat der Kläger Einsprüche eingelegt. Während der Einspruchsverfahren erließ das FA am 29. August 1988 nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 wies das FA den Kläger darauf hin, daß es beabsichtige, die Steuerbescheide wegen des Grundfreibetrags nachträglich für vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO 1977 zu erklären. Der Kläger erwiderte, daß er damit nicht einverstanden sei. Durch Einspruchsentscheidungen vom 24. Januar 1992 änderte das FA die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in der Weise, daß es den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 aufhob und die Steuerfestsetzungen teilweise für vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO 1977 erklärte. Im übrigen wies es die Einsprüche zurück. Der Kläger hat gegen die Einspruchsentscheidungen Klagen erhoben.

Er machte geltend, bei der Ermittlung der tariflichen Steuer müsse ein Grundfreibetrag in Höhe der für seine Familie geltenden Sozialhilfesätze in Ansatz gebracht werden. Der Grundfreibetrag nach § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei realitätsfremd und daher verfassungswidrig. Er beabsichtige, in der mündlichen Verhandlung die Änderung der angefochtenen Steuerbescheide hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags zu beantragen.

Während der finanzgerichtlichen Verfahren (nach Ablauf der Klagefrist) teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit, daß dieser sein bisheriges Klagevorbringen nicht aufrechterhalte. In den mündlichen Verhandlungen vom 3. März 1993 (betreffend das Streitjahr 1983) und vom 17. März 1993 (betreffend die Jahre 1984 und 1985) beantragte er, die Einspruchsentscheidungen vom 24. Januar 1994 aufzuheben, hilfsweise, die Einkommensteuerbescheide, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung, dahin zu ändern, daß

--die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in allen Streitjahren niedriger festgesetzt,

--im Streitjahr 1984 zusätzliche Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt,

--in den Streitjahren 1983 und 1985 weitere Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben anerkannt,

--bestimmte Aufwendungen in allen Streitjahren als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen,

--in allen Streitjahren alle übrigen Besteuerungsgrundlagen soweit herabgesetzt werden, daß die Einkommensteuer jeweils auf 0 DM festzusetzen ist,

weiter hilfsweise, die Klageverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerden betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 3 EStG und des § 33 Abs. 3 EStG (Höhe der zumutbaren Eigenbelastung) auszusetzen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen abgewiesen.

Die erstmals nach Ablauf der Klagefrist in den mündlichen Verhandlungen geltend gemachten Rechtsschutzbegehren stellten eine nicht sachdienliche und daher unzulässige Änderung der Klageanträge dar.

Mit den im Februar bzw. März 1992 eingegangenen Klagen habe der Kläger zunächst nur die Höhe des Grundfreibetrags beanstandet. Die angefochtenen Steuerbescheide seien im übrigen -- d. h. hinsichtlich der steuerlichen Bemessungsgrundlage und der Vorläufigkeitsregelung nach § 165 Abs. 1 AO 1977 -- in Teilbestandskraft erwachsen. Stehe nämlich bis zum Ablauf der Klagefrist fest, in welchem Umfang der Steuerbescheid angegriffen werde, so werde der nicht angefochtene Teil bestandskräftig (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327). Im Streitfall habe der Kläger nach Ablauf der Klagefrist seine Klagen nicht nur betragsmäßig erweitert, sondern den Streitgegenstand ausgetauscht. Denn der Kläger habe anstelle der Höhe des Steuertarifs die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer und die Vorläufigkeit der Festsetzung nach § 165 AO 1977 angegriffen; dabei handele es sich um jeweils selbständige Bestandteile innerhalb des Besteuerungssystems. Insoweit seien die vom BFH in seinem Beschluß in BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327 aufgezeigten Besonderheiten des Einkommensteuerrechts im Streitfall nicht maßgeblich.

Mit seinen vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 21. September 1994 VIII B 121-- 123/93 zugelassenen Revisionen rügt der Kläger die Verletzung formellen Rechts. Das FG habe zu Unrecht die Klagen als unzulässig abgewiesen. Die in den mündlichen Verhandlungen gestellten Anträge könnten nicht als Änderung des ursprünglichen Klagebegehrens aufgefaßt werden.

Er, der Kläger, habe in den Klageschriften lediglich angekündigt, er beabsichtige in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Berücksichtigung eines höheren Grundfreibetrags zu stellen. Diese Äußerung könne nur in der Weise verstanden werden, daß die Antragstellung der mündlichen Verhandlung vorbehalten bleiben solle. Zugleich habe der Kläger mit seiner Formulierung deutlich gemacht, daß er sich eine Erweiterung seines Klagebegehrens in der mündlichen Verhandlung offenhalten wolle.

Der Kläger rügt ferner, das FG sei bei Erlaß der angefochtenen Urteile vom 3. März und vom 17. März 1993 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen.

Bei Eingang der Klagen sei aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des FG dessen VII. Senat für die Entscheidungen in diesen Sachen zuständig gewesen. Nachdem er dort für die Streitfälle bestimmte Berichterstatter, Richter am FG A, dem I. Senat zugeteilt worden sei, habe das Präsidium den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für das laufende Geschäftsjahr geändert und durch Beschluß vom 6. Juli 1992 bestimmt, daß für die bisher beim VII. Senat anhängigen Fälle des FA X nunmehr der I. Senat des FG zuständig sei. Diese Regelung sei mit dem Gebot des gesetzlichen Richters nicht vereinbar. Ein Geschäftsverteilungsplan sei nur dann frei von Willkür, wenn der zuständige Spruchkörper bereits im Zeitpunkt des Eingangs der Klage feststehe. Eine Regelung, durch die bereits anhängige Klagen einem anderen als dem im Zeitpunkt der Klageerhebung zuständigen Spruchkörper zugewiesen werden, verletze Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das gelte jedenfalls dann, wenn -- wie in den Streitfällen -- lediglich bestimmte Fälle aus dem Dezernat eines Richters anläßlich eines Senatswechsels aus dem Zuständigkeitsbereich eines Senats in den eines anderen übertragen würden. Die angefochtenen Urteile beruhten auch deshalb auf der Verletzung von Verfahrensrecht, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei.

Der Kläger beantragt, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA hat einen gleichlautenden Antrag gestellt. Es teilt die Auffassung des Klägers, daß das FG zu Unrecht die Zulässigkeit der Klagen verneint habe.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revisionen VIII R 3/95, VIII R 4/95 und VIII R 5/95 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 121 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

II. Die Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung der Sachen an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

1. Die angefochtenen Urteile sind nicht schon wegen einer fehlerhaften Besetzung des erkennenden Senats beim FG aufzuheben (§ 119 Nr. 1 FGO). Der geltend gemachte absolute Revisionsgrund liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn durch eine Maßnahme, die die Besetzung des erkennenden Gerichts betrifft, zugleich Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (BFH-Beschluß vom 29. Mai 1992 VIII K 1/92, BFH/NV 1992, 538 m. w. N.).

Zu Unrecht beanstandet der Kläger, der Beschluß des Präsidiums vom 6. Juli 1992, durch den die bisher beim I. Senat des FG anhängigen Klagen aus dem Bereich des FA X dem VII. Senat übertragen wurden, verstoße gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und führe deshalb zu einer fehlerhaften Besetzung des FG. "Erkennendes Gericht" i. S. des § 119 Nr. 1 FGO ist das Gericht in der Besetzung, für die der im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geltende Geschäftsverteilungsplan maßgebend ist (BFH-Urteil vom 14. November 1969 III 218/65, BFHE 98, 189, BStBl II 1970, 302; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- vom 30. Oktober 1984 9 C 67.82, Deutsches Verwaltungsblatt -- DVBl -- 1985, 574).

Da die angefochtenen Urteile im März 1993 ergangen sind, ist in den vorliegenden Fällen allein die Geschäftsverteilung für das Jahr 1993 entscheidend; die Geschäftsverteilung des Vorjahres ist ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob für deren Änderung durch den Präsidiumsbeschluß vom 6. Juli 1992 die Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vorgelegen haben, kommt es nicht an. Geschäftsverteilungspläne (auch etwaige während des Geschäftsjahres ergangene Änderungen) werden nur für die Dauer eines Geschäftsjahres beschlossen; sie treten mit seinem Ablauf ohne weiteres außer Kraft (BVerwG-Urteil vom 18. Oktober 1990 3 C 19/88, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1991, 1370). Wenn Regelungen aus dem Geschäftsverteilungsplan des Vorjahres in den neuen Geschäftsverteilungsplan übernommen werden, bedeutet dies nicht, daß der Geschäftsverteilungsplan des Vorjahres insoweit fortgilt. Vielmehr regelt der neue Geschäftsverteilungsplan konstitutiv auch die Zuständigkeit der Spruchkörper des Gerichts bezüglich der bereits anhängigen Sachen (BVerwG in DVBl 1985, 574; Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 3. Februar 1982 2 StR 634/81, NJW 1982, 1470). Da der Kläger lediglich Einwendungen gegen die Änderung der Geschäftsverteilung für das Jahr 1992 durch den Präsidiumsbeschluß vom 6. Juli 1992 erhoben hat, ist seine Besetzungsrüge schon aus diesem Grunde nicht schlüssig.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß es § 21e Abs. 1 GVG nicht verbietet, durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan bereits anhängige Sachen einem anderen Spruchkörper zuzuweisen als dem, bei dem sie im Zeitpunkt ihres Eingangs anhängig geworden sind; das Recht auf den gesetzlichen Richter wird dadurch nicht berührt (BVerwG-Urteile vom 21. November 1978 1 C 33.78, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1979, 391, und in DVBl 1985, 575). Auch den Anforderungen des bei der Geschäftsverteilung zu beachtenden Abstraktionsprinzips ist hier genügt. Nach diesem Grundsatz muß der Geschäftsverteilungsplan die Aufgaben nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen, also nicht speziell, sondern generell verteilen. Es dürfen nicht einzelne ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden (BVerwG-Urteil vom 29. Juli 1984 6 C 35/83, NJW 1984, 2961). Das schließt es nicht aus, bei der Neuverteilung der Geschäfte zu Beginn oder -- im Fall des § 21e Abs. 3 GVG -- während des Geschäftsjahres bereits anhängige Sachen zwischen einzelnen Spruchkörpern aufzuteilen, wobei diese Sachen zwangsläufig in einem gewissen Umfang konkretisiert werden müssen (BVerwG in DVBl 1985, 575). Das Abstraktionsprinzip ist kein Selbstzweck. Es soll lediglich Manipulationen durch gezielte und willkürliche Zuweisungen einzelner Sachen an einen bestimmten Richter verhindern. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn zu Beginn eines Geschäftsjahres Sachen eines Rechtsgebiets, die bereits im Vorjahr eingegangen sind und Verwaltungsakte aus dem Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Finanzbehörde betreffen, einem anderen als dem im Zeitpunkt des Eingangs zuständigen Spruchkörper des FG zugewiesen werden.

2. Die Vorentscheidungen können jedoch keinen Bestand haben, weil das FG zu Unrecht von einer Klageänderung i. S. von § 67 Abs. 1 FGO ausgegangen ist und deshalb die Zulässigkeit der Klagen verneint hat.

a) Eine objektive Klageänderung ist gegeben, wenn während der Rechtshängigkeit der Streitgegenstand geändert, d. h. anstelle des ursprünglichen Begehrens oder neben ihm ein anderer Klageeantrag gestellt wird (BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 7/84, BFH/NV 1990, 613; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 67 Rz. 2).

Ob eine Klageänderung in diesem Sinne vorliegt, bestimmt sich nach dem für das finanzgerichtliche Verfahren maßgebenden Begriff des Streitgegenstandes.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist Streitgegenstand in Verfahren vor den Steuergerichten grundsätzlich nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtsmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Bescheids (BFH-Beschlüsse vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344; vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99; vom 25. August 1993 X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797). Im Rahmen des Klagebegehrens hat das FG die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids sowohl im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage als auch auf den angewendeten Tarif zu prüfen. Daher kann der Kläger, auch wenn er sich -- wie im Streitfall -- zunächst nur gegen die Tarifvorschriften wendet, später auch die Besteuerungsgrundlagen angreifen und umgekehrt (Urteil vom 7. Februar 1992 III R 61/91, BFHE 167, 279, BStBl II 1992, 592; Beschluß in BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797).

b) Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind mit Ablauf der Klagefrist auch nicht deshalb in (Teil-)Bestandskraft erwachsen, weil der Kläger lediglich eine Teilanfechtungsklage erhoben hätte.

Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH (Beschluß in BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327) ist eine Änderung oder Erweiterung des Klagebegehrens im Verfahren der Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid nach Ablauf der Klagefrist nur dann unzulässig, wenn der Kläger vorher eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß er von einem weitergehenden Klagebegehren absieht. Im Streitfall hat der Kläger zunächst erklärt, er "beabsichtige, in der mündlichen Verhandlung" den Antrag zu stellen, Grundfreibeträge in Höhe der Sozialhilfesätze zu berücksichtigen. Hieraus wird deutlich, daß er sich den Umfang der Anfechtung der Einkommensteuerbescheide bis zur mündlichen Verhandlung offenhalten wollte (BFHE 171, 412, 416, BStBl II 1993, 797). Dies ist zulässig, weil § 65 Abs. 1 FGO den Kläger nicht verpflichtet, sein Klagebegehren innerhalb der Klagefrist zu konkretisieren (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327).

3. Da die Revisionen schon wegen der fehlerhaften Anwendung des § 67 FGO Erfolg haben, kann der Senat dahinstehen lassen, ob die weitere Verfahrensrüge des Klägers durchgreift. Der Senat ist wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des FG gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die in den mündlichen Verhandlungen gestellten Klageanträge im übrigen zulässig und begründet sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421103

BFH/NV 1996, 481

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