Leitsatz (amtlich)

Die uneingeschränkte Betriebsfähigkeit gehört nicht zu den Merkmalen des Begriffs "Kraftfahrzeug" und ist auch nicht Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands "Halten eines Kraftfahrzeugs".

 

Normenkette

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KraftStDV § 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb am 8. Januar 1968 einen Pkw, der von der Stadt K für den bisherigen Halter zugelassen war. Die Anzeige über den Eigentumswechsel mit der Bestätigung, daß der Kläger Kraftfahrzeugschein und -brief empfangen habe, ging bei der Zulassungsstelle der Stadt K am 9. Januar 1968 ein. Das Verkehrsamt der Stadt W zeigte am 11. Januar 1968 dem Beklagten und Revisionskläger (FA) die vorübergehende Abmeldung des Kraftfahrzeugs mit Wirkung ab 11. Januar 1968 an. Das FA erließ am 19. Januar 1968 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer für die Dauer der Zulassung des Fahrzeugs vom 10. Januar 1968 bis 11. Januar 1968 auf 89,20 DM festsetzte. Gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Er habe den Pkw, der ein Schrottfahrzeug gewesen sei, nicht benutzt und auch keine Zulassung auf sich bewirkt. Er habe das Fahrzeug am 8. Januar 1968 (Montag) in D übernommen. Danach sei das Fahrzeug nach We überführt worden. Er habe es schnellstens am 11. Januar 1968 aus Gefälligkeit abgemeldet. Ihm sei bekanntgewesen, daß die Steuer bis zum 12. Januar 1968 bezahlt gewesen sei.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das FG gab der Klage statt.

Der Pkw sei in dem Zeitraum, für den das FA Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt habe, mangels Betriebsfähigkeit kein Kraftfahrzeug im Sinne des Verkehrsrechts und deshalb auch kein Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuerrechts gewesen. Eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht habe deshalb nicht bestanden.

Auf die Beschwerde des FA ließ der erkennende Senat mit Beschluß vom 15. März 1972 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Entscheidung.

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt u. a. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, daß sich der Begriff "Kraftfahrzeug" nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften richtet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 1 KraftStDV).

Zu Unrecht aber hat das FG angenommen, "nicht fahrbereite Fahrzeuge" seien keine Kraftfahrzeuge, und sich dafür auf die "so gut wie einhellige" Rechtsprechung berufen.

Im Verkehrsrecht wird das Kraftfahrzeug als ein maschinell angetriebenes, schienenungebundenes Landfahrzeug beschrieben (§ 1 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -; § 4 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -). Diese Begriffsbestimmung enthält nicht die uneingeschränkte Betriebsfähigkeit des Fahrzeugs als Begriffsmerkmal. Das ist auch sinnvoll. Ohne Treibstoff kann ein Kraftfahrzeug zwar nicht gefahren werden; an seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeug ist aber nicht zu zweifeln. Auch eine vorübergehende Betriebsunfähigkeit des Fahrzeuges (wie z. B. infolge Fehlens der Batterie, wegen Entweichens der Luft aus den Reifen oder infolge Ausfalls des Anlassers) nimmt dem Wagen nicht seine Eigenschaft als Kraftfahrzeug. Selbst wenn der Motor ausgebaut oder schadhaft wird, verliert das Fahrzeug im allgemeinen noch nicht seine Eigenschaft als Kraftfahrzeug, jedenfalls dann nicht, wenn der neuerliche Einbau eines Motors vorgesehen ist. Ein betriebsunfähig gewordenes Fahrzeug hört in der Regel erst dann auf, ein Kraftfahrzeug zu sein, wenn seine bestimmungsgemäße Verwendung geändert wird (Einsatz als Anhänger, Verschrottung). Auch der Ausbau anderer zum Betrieb erforderlicher Teile hat keinen Einfluß auf die Kraftfahrzeugeigenschaft (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 1 StVG, Tz. 32). Entsprechendes gilt für die Beschädigungen des Kraftfahrzeugs durch Unfall oder Demontage. Ob der Rest eines beschädigten oder demontierten und aus einem dieser Gründe zeitweilig betriebsunfähigen Automobils noch ein Kraftfahrzeug im Sinne der Zulassungsbestimmungen ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts - OLG - München vom 6. Oktober 1964 - 5a U 1232/64 - Verkehrsrechtssammlung Bd. 28 S. 93 Nr. 41; ebenso Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts 2 St 829/55 vom 8. Mai 1956, Verkehrsrechtssammlung Bd. 11 S. 155 Nr. 69).

Entgegen den Ausführungen in der Vorentscheidung sind in dem Beschluß des BGH vom 16. August 1961 (4 StR 71/61, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen 16 S. 242 - BGHSt 16, 242 -, NJW 1961, 2169, Verkehrsrechtssammlung Bd. 21 S. 389 Nr. 189) keine gegenteiligen Aussagen enthalten. Nach dem Sachverhalt dieses Beschlusses wurde ein Lkw, der weder zum Verkehr zugelassen noch versteuert war, der verschiedene Schäden aufwies und nur im zweiten Gang gefahren werden konnte, von einem anderen Kraftfahrzeug abgeschleppt. Hier befand der BGH nur darüber, wann ein Kraftfahrzeug, das von einem anderen Kraftfahrzeug abgeschleppt wird, als Anhänger zu versichern ist, wenn sonst keine ausreichende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Zur Kraftfahrzeugsteuerpflicht in einem solchen Fall wurden keine Ausführungen gemacht. Die Entscheidung hat mithin zu der Frage, ob der abgeschleppte Lkw noch Kraftfahrzeugeigenschaft besaß, keinen Bezug. Es wäre auch unverständlich, wenn einem Lkw, der im zweiten Gang gefahren werden konnte, die Kraftfahrzeugeigenschaft aberkannt würde.

Die in der Vorentscheidung vertretene Auffassung, die Betriebsfähigkeit sei Merkmal des Begriffs "Kraftfahrzeug", wird auch nicht von der "Rechtsprechung für das Verkehrsrecht so gut wie einhellig anerkannt". Soweit Ausführungen in den Entscheidungen der OLG in dem vom FG dargelegten Sinne verstanden werden können, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen.

Das vom FG zitierte OLG Zweibrücken sprach im Urteil vom 15. November 1966 (Ss 142/66, DB 1967, 78) aus, daß ein seit zwei bis drei Jahren betriebsunfähiger Pkw, der von einem anderen Pkw auf öffentlichen Wegen zur Reparatur in eine Werkstatt gezogen werden soll, nicht zugelassen, nicht versichert und nicht versteuert zu werden brauche. Nach seiner Auffassung bedurfte der Wagen des Angeklagten keiner Zulassung, "denn er konnte nicht aus eigener Kraft fahren und war deshalb auch kein Kraftfahrzeug". Er sei auch kein Anhänger. Das OLG sah vielmehr den Wagen als ein betriebsunfähiges Fahrzeug an. Es berief sich für seine Auffassung auf die Entscheidung des BGH vom 16. August 1961 (4 StR 71/61); diese jedoch beschränkte sich auf die Auslegung der §§ 1 und 5 Pflichtversicherungsgesetz und kam dabei, wie bereits ausgeführt, zu dem Ergebnis, ein geschlepptes Kraftfahrzeug sei versicherungsrechtlich unter Umständen als Anhänger zu behandeln, wenn es hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführt werde. Wörtlich heißt es im BGH-Beschluß (Verkehrsrechtssammlung Bd. 21 S. 392): "Die Ansicht, ein von einem Kraftfahrzeug gezogenes Kraftfahrzeug müsse, falls es nicht schon (oder noch) anderweitig versichert ist oder ein Abschleppen vorliegt, mindestens als Anhänger versichert werden, entspricht auch dem Sinn des Gesetzes und den praktischen Bedürfnissen." Das gleichfalls vom OLG Zweibrücken zitierte Urteil des BGH vom 17. November 1955 (II ZR 340/53, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 19 S. 31, 39 - BGHZ 19, 31, 39 -) befaßte sich mit der Abgrenzung der Begriffe "Abschleppen" und "Transport von Fahrzeugen", nicht aber mit der Frage, wann ein Fahrzeug ein Kraftfahrzeug im Sinne des Verkehrsrechts ist.

Auch die Entscheidungen der OLG Oldenburg vom 3. November 1959 (1 Ss 310/59, Verkehrsrechtssammlung Bd. 19 S. 238 Nr. 107) und Stuttgart vom 25. Oktober 1957 (Deutsches Autorecht 1958 S. 165 Nr. 86) rechtfertigen nicht die Auffassung des FG. Sie lassen nicht erkennen, aus welchem Grunde ein nur vorübergehend betriebsunfähiges Fahrzeug kein Kraftfahrzeug im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne sein sollte. Die Ansicht des FG entspricht somit keineswegs der herrschenden Meinung des Verkehrsrechts.

Das vom FG für das Vorliegen der Kraftfahrzeugeigenschaft geforderte Merkmal der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeugs ist auch nicht aus dem Begirff des "Haltens eines Kraftfahrzeuges" ableitbar. Ein Kraftfahrzeug hält, wer tatsächlich bestimmen kann, wann, wo, durch welchen Führer und zu welchem Zweck das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 1969, Bd. I, § 7 StVG Tz. 181).

Der Begriff des "Haltens eines Kraftfahrzeuges" ist also nicht identisch mit dem des Gebrauchens, Nutzens oder Benutzens des Kraftfahrzeugs, seinem "Inbetriebsetzen" (also der einzelnen Fahrt) oder der tatsächlichen Teilnahme am öffentlichen Verkehr, sondern mit dem der Einwirkungsmacht des Halters auf das Kraftfahrzeug. Durch die Bezugnahme auf das "Halten" eines Kraftfahrzeugs drückt das KraftStG die Verpflichtung zur Versteuerung auf Grund und während der Dauer der Zulassung aus (vgl. Egly, Kraftfahrzeugsteuer-Kommentar, 2. Aufl., 1964, 2. Teil Abschn. 6a S. 88). Die Zulassung (§ 18 StVZO) besteht in der Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO) und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO). Die Zulassung entfällt nicht dadurch, daß Mängel oder ein Unfall die Betriebsfähigkeit zeitweilig beeinträchtigen; infolgedessen bedarf es nach der Instandsetzung auch keiner neuerlichen Zulassung.

Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Kraftfahrzeugs ist mit der Zulassung des Kraftfahrzeugs erfüllt, unabhängig davon, ob überhaupt oder in welchem Umfange von dem durch die Zulassung eingeräumten Recht, das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen, im Einzelfall tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

Das FG hat den kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriff des Kraftfahrzeugs verkannt und, da seine Entscheidung darauf beruht, gegen Bundesrecht verstoßen.

Der Senat vermag in der Sache selbst nicht zu erkennen.

Das FG hat, von seinem Standpunkt aus zu Recht, nicht geprüft, ob der Kläger ein nicht fahrbereites Kraftfahrzeug oder Schrott erworben hat, ob ggf. ein steuerpflichtiges Überführen (Schleppen) eines betriebsunfähigen Fahrzeugs vorlag (vgl. Urteil des BFH vom 15. März 1972 II 158/65, BFHE 105, 510, BStBl II 1972, 640) und ob ggf. das FA die Vorverlegung des verkehrsrechtlichen Abmeldetages aus Billigkeitsgründen (§ 17 Abs. 3 KraftStDV) ermessensfehlerfrei abgelehnt hat.

Zur Frage der Vorverlegung des verkehrsrechtlichen Abmeldetages aus Billigkeitsgründen ist zu bemerken: Im Rahmen des Besteuerungstatbestandes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht für ein im deutschen Zulassungsverfahren zugelassenes Fahrzeug von der Zulassung bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung durch den Eigentümer oder bis zur Betriebsuntersagung durch die Verwaltungsbehörde (§ 5 Nr. 1 KraftStG). Wann die Steuerpflicht (durch endgültige Abmeldung, vorläufige Steuerabmeldung oder Zwangsabmeldung) endet, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 KraftStG und im Falle des Wechsels der Steuerpflicht aus § 8 KraftStG. Maßgebend für das Ende der Steuerpflicht gemäß § 7 KraftStG sind die Rückgabe bzw. Einziehung des Kraftfahrzeugscheins und die Entfernung des Dienststempels auf dem Kennzeichen. Geschieht die Rückgabe oder Einziehung des Kraftfahrzeugscheines und die Entfernung des Dienststempels auf dem Kennzeichen an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag maßgebend (§ 7 Abs. 2 KraftStG).

Wie sich aus dem Aufbau der Bestimmungen ergibt, hat der Gesetzgeber das Ende der Steuerpflicht an für die Behörden einfach zu prüfende Merkmale geknüpft, nämlich die Einziehung des Kraftfahrzeugscheins und die Entfernung des Dienststempels, aber nicht an die ihnen vorausgehenden Umstände, wie z. B. das "Außerbetriebsetzen", die Einstellung des Betriebs des Kraftfahrzeugs, wenn die Verwaltungsbehörde den Betrieb untersagt hat, oder die Zerstörung des Kraftfahrzeugs. Wann der Tatbestand der Beendigung der Steuerpflicht verwirklicht wurde, erfährt das FA von der Zulassungsstelle. Denn diese hat dem FA mitzuteilen, an welchem Tag der Kraftfahrzeugschein zurückgenommen oder eingezogen und der Dienststempel auf dem Kennzeichen entfernt worden ist (§ 17 Abs. 1 KraftStDV). Im vorliegenden Fall hat die Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug durch Rückgabe des Kraftfahrzeugscheins und Entfernung des Dienststempels auf dem Kennzeichen nicht vor dem 11. Januar 1968 geendet.

In dem Sonderfall, daß ein im deutschen Zulassungsverfahren zugelassenes Fahrzeug auf einen anderen Steuerschuldner übergeht, endet die Steuerpflicht für den bisherigen Steuerschuldner mit Ablauf des Tages, an dem seine Anzeige über den Übergang des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde eingegangen ist (§ 8 KraftStG). Die Steuerpflicht für den neuen Steuerschuldner beginnt am Tag nach Beendigung der Steuerpflicht für den bisherigen Steuerschuldner (§ 8 Satz 2 KraftStG). In einem solchen Fall hat die Zulassungsstelle dem FA den Tag mitzuteilen, an dem die Anzeige über die Veräußerung (§ 27 Abs. 3 StVZO) bei ihr eingegangen ist.

Um Härten zu vermeiden, die aus der Regelung entstehen könnten, daß für das Ende der Steuerpflicht der von der Zulassungsstelle mitgeteilte Tag maßgebend ist, bestimmt § 17 Abs. 3 KraftStDV: "An Stelle des von der Zulassungsstelle mitgeteilten Tages darf das FA einen früheren Tag als Stichtag für die Beendigung der Steuerpflicht zugrunde legen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Fahrzeug seit dem früheren Tag nicht mehr benutzt worden ist, oder wenn sonstige Billigkeitsgründe vorliegen. Solche sind insbesondere gegeben, wenn der Steuerschuldner die Verzögerung der Rückgabe des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins und der Entstempelung des Kennzeichens nicht verschuldet hat."

Das FA hat zwar verneint, daß der Tatbestand nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KraftStDV erfüllt gewesen sei. Wäre er erfüllt gewesen, hätte das FA die Vorverlegung der Beendigung der Steuerpflicht nicht versagen dürfen.

Es fehlen aber Feststellungen darüber, ob glaubhaft gemacht worden ist, daß das Fahrzeug vom Kläger nicht benutzt wurde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70829

BStBl II 1974, 325

BFHE 1974, 432

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