Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff "religiöse Unterweisung" im Sinne des § 4 Ziff. 5 b GrStG bedeutet nicht nur Unterricht zur Förderung des Wissens um religiöse Fragen, sondern umfaßt auch andere Formen der Belehrung über religiöse Fragen oder der Vermittlung religiösen Wissens. In diesem Sinne ist auch die religiöse Belehrung und Fortbildung von Laien in kirchlichen Bildungsanstalten (Akademien) als religiöse Unterweisung anzusehen.

Bei kirchlichen Bildungsanstalten (Akademien) erstreckt sich die Befreiung von der Grundsteuer ebensowenig auf die Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräume der Anstaltsbesucher und ihres Betreuungspersonals wie auf die der Verpflegung und sonstigen Versorgung dieser Person dienenden Wirtschaftsräume.

 

Normenkette

GrStG § 4/3/b, § 4/5/b, § 4 Ziff. 7; GrStG Ziff. 5; GrStG § 6; GrStDV §§ 13, 15

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.), die Evangelisch-Lutherische Kirche in X., unterhält seit 1948 in Schloß Y. eine evangelische Akademie. Sie hat das Schloßanwesen - ausgenommen einen Teil des dazugehörigen Grund und Bodens mit dem sogenannten Pavillon - im Jahre 1949 käuflich erworben. Nach dem Erwerb des Akademiegrundstücks stellte die Bfin. durch den Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenrat mit Schreiben vom 6. Dezember 1949 den Antrag, eine Fortschreibung des Einheitswerts und Neufestsetzung des Grundsteuermeßbetrages für das von ihr erworbene Grundstück vorzunehmen. Sie wies dabei darauf hin, daß nach ihrer Ansicht unter Berücksichtigung der Aufgaben, deren Erfüllung die Akademie diene, das von ihr erworbene Akademiegrundstück mit Ausnahme eines Teils des Nebengebäudes, der Wohnzwecken diene, gemäß § 4 Ziff. 5 b des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit sei. Aufgabe der Akademie sei es nämlich, der in den vergangenen Jahrzehnten eingetretenen großen Entfremdung zwischen der Kirche und weiten Kreisen des deutschen Volkes entgegenzuwirken. Sie diene der Verkündigung des Wortes Gottes, indem sie sich bemühe, die Glaubensgenossen der verschiedensten Kreise, ob Arbeiter, Angestellte, Geschäftsleute oder Beamte, Erzieher, ärzte, Techniker, Künstler oder Politiker im offenen Gespräch wieder in eine Beziehung zum Evangelium zu bringen und zu christlicher Verantwortung in Familie, Beruf und öffentlichem Leben aufzurufen. Auf eine Rückfrage des Finanzamts, welchen Zwecken die einzelnen Gebäudeteile und Räume dienten, legte die Bfin. mit Schreiben vom 9. Oktober 1950 vier Pläne des Schlosses vor, aus denen die Verwendung der einzelnen Akademieräume ersichtlich ist.

Nach Eingang dieser Unterlagen wurde der Antrag der Bfin. vom Finanzamt der Oberfinanzdirektion und von dieser dem zuständigen Finanzministerium zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzministerium erließ am 29. August 1952 eine Verfügung des Inhalts, daß der den Zwecken der Akademie dienende Grundbesitz der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche, soweit er nicht dem Gottesdienst gewidmet sei, zur Grundsteuer heranzuziehen und daß dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenrat anheimzustellen sei, seine gegenteilige Rechtsauffassung im Rechtsmittelverfahren zu vertreten. Die Auffassung des Finanzministeriums wurde dabei dahingehend klargestellt, daß auch bei wohlwollender Auslegung der gesetzlichen Vorschriften (ß 4 Ziff. 5 b und § 4 Ziff. 7 GrStG) das Tätigkeitsfeld der Evangelischen Akademie wohl kaum als unter den Begriff "religiöse Unterweisung" fallend angesehen werden könne. Dieser Begriff sei zwar weder im GrStG noch in der Durchführungsverordnung näher erläutert. Es sei aber nicht anzunehmen, daß der Begriff "religiöse Unterweisung" in Zukunft anders ausgelegt werde, als es bisher in Abschnitt 29 Abs. 1 Satz 1 der Grundsteuer-Richtlinien 1937 geschehen sei. Danach sei unter "religiöser Unterweisung" die Erteilung des Religionsunterrichts (Konfirmandenunterrichts oder Beicht- und Kommunionsunterrichts), die Abhaltung von Bibelstunden und die Heranbildung des geistlichen Nachwuchses zu verstehen. Die Themen, die auf den Tagungen der Evangelischen Akademie behandelt würden, gingen aber weit über das in Abschnitt 29 Abs. 1 Satz 1 der Grundsteuer-Richtlinien umrissene Gebiet der religiösen Unterweisung hinaus. Außerdem komme auch eine Befreiung des Grundbesitzes nach § 4 Ziff. 7 GrStG in Verbindung mit §§ 10, 11, 15 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) nicht in Betracht; denn der Grundbesitz diene nicht den Zwecken der Wissenschaft (Forschung), die Akademie sei jedenfalls keine Erziehungsanstalt oder Unterrichtsanstalt im Sinne dieser Bestimmungen.

Nach Erlaß dieser Entscheidung hat das Finanzamt den Einheitswert zum 1. Januar 1951 auf 128.900 DM festgestellt und den Grundsteuermeßbetrag dementsprechend auf 1.289 DM festgesetzt. Hierbei ist nur der dem Gottesdienst gewidmete Grundbesitz (Kapelle und Sakristei) als grundsteuerfrei behandelt worden.

Gegen den letztgenannten Bescheid vom 9. Oktober 1952 legte die Bfin. Einspruch ein. Im Gegensatz zu den Verwaltungsbehörden vertritt sie dabei die Ansicht, daß die Tätigkeit der Akademie tatsächlich den Zwecken der religiösen Unterweisung diene. Wie die Bfin. weiter ausführt, hält sie deshalb für die Gebäude und Räume der Akademie einschließlich des dazugehörigen Gartens, jedoch mit Ausnahme der in den Gebäuden untergebrachten Dienstwohnungen, den Befreiungsgrund des § 4 Ziff. 5 b GrStG in Verbindung mit § 13 GrStDV für gegeben. Diese Befreiung sei gemäß § 4 Ziff. 5 GrStG auch auf die in der Akademie befindlichen vier Verwaltungsräume zu erstrecken. Der Antrag auf Grundsteuerbefreiung könne weiterhin auf § 4 Ziff. 3 b GrStG gestützt werden, da die Landeskirche nach ihrer Verfassung ausschließlich und unmittelbar religiösen und damit (gemäß § 17 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -) gemeinnützigen Zwecken diene und da die Benutzung des Schlosses durch die Akademie grundsätzlich - mit Ausnahme der Dienstwohnungen - dieselben Zwecke verfolge. Darüber hinaus vertrete sie, die Bfin., die Ansicht, daß auch § 4 Ziff. 7 GrStG anwendbar sei, weil die auf der Akademie veranstalteten Tagungen, auf denen die Grundfragen des öffentlichen und persönlichen Lebens neu durchdrungen werden sollten, auf wissenschaftlicher Grundlage vorbereitet und durchgeführt würden. In öffentlichkeit und Presse sei daher anerkannt, daß die Arbeit der Akademie eine wesentliche Befruchtung für Kunst und Wissenschaft bedeute. Was aber speziell die Befreiung der gemeinsamen Schlafräume der Tagungsteilnehmer anlange, so komme außer den genannten Befreiungsgründen die Vorschrift des § 5 Ziff. 2 b GrStG im Verbindung mit § 15 Abs. 2 GrStDV in Betracht, für die Befreiung der Speiseräume, des Lesesaals und des Musiksaals auch der § 23 Abs. 2 GrStDV.

Der Einspruch ist vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen worden.

Die daran anschließende Berufung hat nur zu einem Teilerfolg geführt. Das Finanzgericht hat zwar die Tätigkeit der Evangelischen Akademie im Rahmen der von dieser veranstalteten Tagungen unter den Begriff der "religiösen Unterweisung" eingeordnet und demgemäß das streitige Grundstück und seine Räumlichkeiten, soweit sie als Clubraum, Lesezimmer, Vortragssäle etc. für diese Zwecke der Akademie Verwendung finden, von der Grundsteuer freigestellt. Das Finanzgericht hat es aber abgelehnt, auch die Schlafräume der Tagungsteilnehmer, ebenso die Bereitschaftsräume des Personals, Küchen-, Verpflegungs- und Vorratsräume sowie die Personal- und Nebenzimmer in die Steuerbefreiung einzubeziehen, da alle diese Räume nach Ansicht des Finanzgerichts auf keinen Fall als für den Zweck der religiösen Unterweisung genutzt angesehen werden könnten. Ebenso hat das Finanzgericht für die der Verwaltung der Akademie dienenden Räume keine Grundsteuerbefreiung ausgesprochen, weil diese Räume nicht nur dem steuerbegünstigten, sondern auch dem steuerpflichtigen Teil des Grundbesitzes der Akademie dienten. Das Finanzgericht hat demzufolge unter Berücksichtigung der Flächengröße der für Zwecke der religiösen Unterweisung genutzten Räume für rund 20 v. H. der Gesamtfläche des Schlosses die Steuerbefreiung ausgesprochen und danach den Einheitswert (für den steuerpflichtigen Teil) auf 105.500 DM, den Steuermeßbetrag auf 1.055 DM herabgesetzt.

Die Bfin. hat Rechtsbeschwerde (Rb.) erhoben mit dem Ziel, die schon in den Vorinstanzen erstrebte völlige Grundsteuerbefreiung des Akademiegrundstücks mit Ausnahme der Dienstwohnungen zu erwirken. Sie rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine den Streitfall nicht erschöpfende Behandlung des Berufungsvorbringens, außerdem Rechtsverstöße und Fehler bei der Auslegung der Rechtsvorschriften.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Antrag der Bfin., für das von ihr erworbene Akademiegrundstück mit Ausnahme der dort befindlichen Dienstwohnungen Grundsteuerfreiheit zu gewähren, wird mit einer Mehrzahl von verschiedenen Rechtserwägungen begründet, die vornehmlich in dem Hinweis auf § 4 Ziff. 3 b, § 4 Ziff. 5 b und § 4 Ziff. 7 GrStG ihre Rechtfertigung finden sollen.

I. - Im Mittelpunkt der Erörterungen steht vor allem die Frage, ob das Akademiegrundstück in Y von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in X für Zwecke der religiösen Unterweisung im Sinne des § 4 Ziff. 5 b GrStG genutzt wird. Die Vorinstanz hat unter Würdigung der von der Akademie entfalteten Tätigkeit die Frage abweichend von den Verwaltungsbehörden im Grundsatz bejaht. Man wird ihr unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse in dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage folgen müssen; denn der Begriff "religiöse Unterweisung" ist in der Tat umfassender als der Begriff des religiösen Unterrichts. Er geht in Wirklichkeit über den Rahmen der Unterrichtserteilung hinaus und bezieht auch die Vermittlung religiösen Wissens und religiöser Erkenntnis auf andere Weise als durch religiösen Unterricht mit ein. Damit aber entspricht der Begriff "religiöse Unterweisung" in besonderer Weise gerade auch dem Wesen der Evangelischen Akademien, bei denen der religiöse Wissens- und Erkenntnisstoff den Akademiebesucher nicht so sehr in lehrhafter Unterrichtsmethode übermittelt, als vielmehr durch Vorträge aus den verschiedensten Lebens- und Wissensgebieten und unter wechselseitiger Aussprache der Teilnehmer von diesen in lebendiger Fühlungnahme mit dem täglichen Leben erarbeitet und gewonnen wird. Religiöses Wissen und religiöse Erkenntnis sollen daher weniger von einem in der theologischen Wissenschaft erfahrenen Geistlichen oder Lehrer unter den Akademieteilnehmern verbreitet, als vielmehr die Belehrung aus den Quellen des in der Gestaltung der Lebensverhältnisse des Einzelnen und der Allgemeinheit erkennbaren göttlichen Wirkens unmittelbar geschöpft werden. So wenig mit dieser Gestaltung des Akademiebetriebs der Begriff des religiösen Unterrichts im eigentlichen und engeren Sinne erfüllt wird, so wenig kann daran gezweifelt werden, daß der Akademieaufenthalt doch in ganz bestimmter und eigenartiger Weise der Vermittlung religiösen Wissens und religiöser Erkenntnis dient. Nicht mit Unrecht ist deshalb in den Grundsteuer-Richtlinien Abschnitt 42 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß auch die kirchlichen Laienseminare, kirchlichen Bildungsheime (Akademien) und die Exerzitienheime als für Zwecke der religiösen Unterweisung genutzt anzusehen sind. Der Senat trägt deshalb keine Bedenken, sich der schon von der Vorinstanz vertretenen Auffassung anzuschließen, nach der in der Tätigkeit der Evangelischen Akademie im allgemeinen und speziell auch in der Akademie der Bfin. eine religiöse Unterweisung der Akademiebesucher erblickt werden kann. (Ebenso Hartmann-Gürsching, Grundsteuerrecht in Rechts- und Wirtschafts-Praxis des Forkel-Verlags Stuttgart unter VII - Befreiungen von der Grundsteuer - B V 2 b).

II. - Die weitere Frage kann daher nur sein, ob die Steuerbefreiung gemäß § 4 Ziff. 5 b GrStG für den gesamten von der Akademie genutzten Grundbesitz anzusprechen ist oder ob sie sich auf bestimmte, dem eigentlichen Akademiebetrieb dienende Räume beschränkt. Daß im Streitfalle nicht das gesamte Akademiegrundstück mit allen seinen Gebäuden und Räumlichkeiten von der Grundsteuer befreit sein kann, hat die Bfin. selbst insoweit eingeräumt, als sie die Grundsteuerpflicht der auf dem Grundstück befindlichen Dienstwohnungen anerkennt. Sie will jedoch mit Ausnahme dieser Dienstwohnungen die Grundsteuerbefreiung für den gesamten, hier in Betracht kommenden Grundbesitz erreichen, während die Vorinstanz die Befreiung von der Grundsteuer, abgesehen von der kirchlichen Zwecken dienenden Kapelle und Orgelempore nur für bestimmte Einzelräume gewährt hat, nämlich für Clubraum, Lesezimmer, Vortragssaal (2 Räume), großen Vortragssaal und Nebenraum zum Vortragssaal. In der Hauptsache geht der Streit insbesondere darum, ob auch die gemeinsamen Wohn- und Schlafräume der Akademiebesucher und die ihrer Versorgung dienenden Wirtschaftsräume, deren Befreiung von der Grundsteuer die Vorinstanz grundsätzlich abgelehnt hat, von der Grundsteuer freizustellen sind oder nicht. Das Finanzgericht hat seine ablehnende Entscheidung in dieser Frage damit begründet, daß weder diese Räume unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke der Akademie genutzt werden, noch daß die Unterbringung der Tagungsteilnehmer in den gemeinschaftlichen Wohnräumen der Akademie zur Erfüllung des von dieser verfolgten Zwecken unbedingt erforderlich sei. Das Finanzgericht ist bei seiner Prüfung davon ausgegangen, daß Grundbesitz, soweit er Wohnzwecken dient, gemäß § 5 GrStG grundsätzlich nicht als für einen steuerbegünstigten Zweck genutzt anzusehen sei. Regelmäßig müßten daher Wohnräume aus der sonst nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewährenden Grundsteuervergünstigung ausscheiden. Von diesem Grundsatz ließen jedoch Gesetz und Durchführungsbestimmungen Ausnahmen vor allem dann zu, wenn der Wohnzweck solcher Räume hinter der Verwendung für den steuerbegünstigten Zweck zurücktrete oder wenn dieser Zweck nur durch die Unterbringung der beteiligten Personen in Gemeinschaftsräumen erreicht werden könne. Daß letzteres im Streitfalle zutreffe, hat die Vorinstanz ausdrücklich verneint. Auch darin wird man ihr beipflichten müssen, denn wenn es auch für die Erfüllung der Akademiezwecke förderlich sein mag, daß die Besucher nach Beendigung der Vortragsstunden und der sonstigen Unterweisungen in gemeinschaftlichen Wohnräumen das Gehörte und Erlebte durch persönliche Gespräche untereinander vertiefen und erweitern, so würde sich dieser Zweck doch auch auf andere Weise und am anderen Orte als durch eine Unterbringung in den Gemeinschaftsräumen der Akademie verwirklichen lassen. Der Fall liegt insoweit zweifellos anders als bei den im § 5 Ziff. 2 GrStG in Verbindung mit § 15 GrStDV genannten Ausbildungsheimen und Erziehungsanstalten, den Prediger- und Priesterseminaren, bei denen der Erziehungs- und Ausbildungszweck nur durch die Zusammenfassung der Zöglinge in gemeinschaftlichen Wohn- und Unterkunftsräumen erreicht werden kann. Ebensowenig vermag der Senat anzuerkennen, daß bei diesen Räumen der Akademie der Wohnzweck hinter dem Zweck der religiösen Unterweisung zurücktrete, wie die Rb. darzulegen bestrebt ist. Vielmehr muß auch hier betont werden, daß die gemeinschaftliche Unterbringung der Akademiebesucher zwar den eigentlichen Zweck der Akademie zu fördern geeignet ist, daß aber die Gemeinschaftsräume doch in erster Linie den Wohnzwecken der Tagungsteilnehmer dienen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, sondern entspricht vielmehr der tatsächlichen und rechtlichen Lage, wenn in Abschnitt 55 der Grundsteuer-Richtlinien die gemeinschaftlichen Wohnräume der kirchlichen Bildungsheime (Akademien) und der Exerzitienheime von der Grundsteuerbefreiung ausgenommen werden.

Auch die Anwendung des § 4 Ziff. 3 b GrStG, auf den die Bfin. ausdrücklich verwiesen hat, vermag kein für die Bfin. günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Zwar ist es richtig, daß religiöse Zwecke gleichzeitig auch gemeinnützig sind und daß daher der religiöser Unterweisung im Sinne des § 4 Ziff. 5 b GrStG dienende Grundbesitz zugleich auch nach § 4 Ziff. 3 b grundsteuerbefreit ist. Aber wenn auch die Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 3 b GrStG im persönlichen Geltungsbereich umfassender als die des § 4 Ziff. 5 b ist, so kann sich andererseits hinsichtlich der Abgrenzung des für solche religiöse und gemeinnützige Zwecke verwendeten Grundbesitzes gegenüber den steuerlich nicht begünstigten Wohnräumen doch kein Unterschied ergeben. Es kann deshalb Grundbesitz für den die Steuerbefreiung aus § 4 Ziff. 5 b aus sachlichen Gründen versagt worden ist, weil er nicht im eigentlichen Sinne religiösen Zwecken dient, auch nicht mit der Begründung von der Grundsteuer befreit werden, daß er für gemeinnützige Zwecke Verwendung finde. Vielmehr decken sich insoweit die Begriffe "gemeinnütziger Zweck" und "religiöser Zweck" in ihrem sachlichen Anwendungsbereich.

Ob darüber hinaus für das Grundstück der Evangelischen Akademie auch anzuerkennen wäre, daß es für Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des Unterrichts benutzt wird, wie die Bfin. meint, bedarf schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil die Rechtslage bei Anwendung des § 4 Ziff. 7 GrStG die gleiche ist wie bei der Anwendung des § 4 Ziff. 5 b GrStG (ebenso Scholz, Kommentar zum GrStG, Anm. 84 zu § 4 GrStG). Soweit daher die Grundsteuerbefreiung für die den Wohnzwecken der Akademiebesucher dienenden gemeinschaftlichen Wohn- und Schlafräume etc. versagt werden muß, weil sie nicht den Zwecken der religiösen Unterweisung im Sinne des § 4 Ziff. 5 b GrStG dienen, gilt dies in gleicher Weise auch im Rahmen der Anwendung des § 4 Ziff. 7 GrStG.

Obwohl somit der Vorinstanz auch darin beizupflichten ist, daß die Wohn- und Schlafräume der Akademiebesucher und Tagungsteilnehmer und ebenso die zur Versorgung dieses Personenkreises dienenden Küchen-, Verpflegungs- und Vorratsräume sowie die Wohn- und Bereitschaftsräume des Bedienungspersonals an der Grundsteuerbefreiung nach § 4 Ziff. 5 b bzw. § 4 Ziff. 3 b bzw. § 4 Ziff. 7 GrStG nicht teilhaben können, unterliegt die Vorentscheidung dennoch aus anderen Gründen der Aufhebung.

III. - Zunächst hat die Rb. mit Recht gerügt, daß die grundsteuerliche Prüfung des Finanzamts nicht sämtliche Räume und Flächen des Akademiewesens erfaßt und in seine Prüfung einbezogen hat. Wenn auch zuzugeben ist, daß mit der Entscheidung über die dem Akademiebetrieb dienenden Räume einerseits und über die Wohn- und Schlafräume der Tagungsteilnehmer sowie die dem Wirtschafts- und Küchenbetrieb dienenden Räume anderseits der größte Teil der in Betracht kommenden Räumlichkeiten - von den unstreitig grundsteuerpflichtigen Dienstwohnungen abgesehen - erfaßt worden ist, so läßt das Urteil des Finanzgerichts doch jeden näheren Hinweis auf gewisse Räumlichkeiten, insbesondere auf die Behandlung der Nebenräume, vor allem der WCs und der Waschanlagen, vermissen, obwohl nicht von der Hand gewiesen werden kann, daß solche Räumlichkeiten, zu denen auch die Pförtnerstube und in gewissen Umfang sogar Flure, Gänge und Treppen gerechnet werden könnten, als Zubehör zu den steuerbefreiten Akademieräumen an der Steuerbefreiung teilhaben können. Sie summarisch den nichtsteuerbegünstigten Räumen zuzurechnen, ist daher nicht angängig.

Weiterhin rügt die Rb. mit Recht, daß das angefochtene Urteil für sämtliche Verwaltungsräume ausnahmslos die Grundsteuerbefreiung versagt hat, ohne näher zu untersuchen, ob nicht wenigstens einzelne dieser Verwaltungszimmer ausschließlich der Leitung und Durchführung des steuerbegünstigten Akademiebetriebs dienen. Das Finanzgericht hat insoweit übersehen, daß nur dann, wenn eine räumliche Abgrenzung der den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Grundstücksteile von den sonstigen Verwaltungsräumen nicht möglich ist, die Entscheidung danach getroffen werden muß, ob die Verwaltungsräume überwiegend der Verwaltung des steuerbegünstigten Akademiebetriebs oder der der nichtbegünstigten sonstigen Akademieangelegenheiten dienen. Bei einem Akademiebetrieb von dem Umfang, wie ihn die Bfin. unterhält, mußte jedenfalls die Annahme naheliegen, daß für die Leitung und Durchführung des Akademiebetriebs ein besonderes, evtl. auch mehrere besondere Verwaltungszimmer (Direktorat, Sekretariat) benötigt werden und zur Verfügung stehen. Auch ohne daß dies, wie es in der Rb. geschehen ist, von der Bfin. eingehend dargelegt wurde, war eine Prüfung in dieser Richtung schon deshalb geboten, weil der Senat in der Entscheidung III 78/54 S vom 10. Dezember 1954 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 63, Slg. Bd. 60 S. 165) ausgesprochen hat, daß Verwaltungsräume einer gemeinnützigen Körperschaft, die zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke unentbehrlich sind, als für die steuerbegünstigten Zwecke benutzt gelten und daß ebenso Verwaltungsräume, die zur Verwaltung von steuerbefreitem Grundbesitz unentbehrlich sind, als den begünstigten Zwecken unmittelbar gewidmet angesehen werden. Wenn dies damals zunächst nur für den Fall eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens ausgesprochen worden ist, so bestehen doch keine Bedenken, die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf Fälle zu übertragen, in denen Körperschaften des öffentlichen Rechts etc. steuerbegünstigten Grundbesitz zu verwalten haben.

Endlich erscheint es nicht hinreichend geklärt, ob und in welchem Umfang das Parkgelände der Akademie dem eigentlichen steuerbegünstigten Akademiebetrieb dient. Daß dieses Gelände nicht als Hof- oder Wirtschaftsgarten im üblichen Sinne beurteilt werden kann, liegt auf der Hand. Sehr viel näher liegt es dagegen anzunehmen, daß diese Parkanlage ganz oder wenigstens zu einem erheblichen Teil als Erholungsaufenthalt der Teilnehmer in den Vortragspausen des Akademiebetriebs Verwendung findet und somit den steuerbegünstigten Zwecken der Akademie dient. Der Senat würde auch insoweit keine Bedenken hegen, einer solchen Verbindung der Parkanlage mit den Zwecken der Akademie grundsteuerlich in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Jedenfalls wäre es aber in Anbetracht der absolut widerspruchsvollen Erklärungen der Beteiligten notwendig gewesen, die erforderlichen Feststellungen, und zwar zweckmäßig auf Grund einer örtlichen Besichtigung, zu treffen.

Da die Vorentscheidung die Rechtslage in den zuletzt erörterten Punkten verkannt bzw. den Sachverhalt insoweit nicht genügend aufgeklärt hat, unterliegt sie ebenso wie die Einspruchsentscheidung des Finanzamts der Aufhebung. Die Sache geht zur erneuten Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der im vorstehenden erörterten Gesichtspunkt an das Finanzamt zurück, das auch zu der Frage Stellung zu nehmen hat, ob außer dem im Urteil des Finanzgerichts genannten Lesezimmer sowie dem dort erwähnten großen Vortragssaal, die von der Grundsteuer befreit worden sind, noch ein weiterer "Lesesaal" und ein "Musiksaal" vorhanden und wie diese gegebenenfalls grundsteuerlich zu behandeln sind. Sollte sich bei der Prüfung dieser Frage ergeben, daß in Wirklichkeit neben den von der Grundsteuer freigestellten Räumen mit der Bezeichnung "Lesezimmer" und "Großer Vortragssaal" (ehemaliger Musiksaal) andere Räume, die als "Lesesaal" oder "Musiksaal" Verwendung finden, nicht vorhanden sind, so kann es insoweit bei dem bisherigen Umfang der Steuerbefreiung verbleiben. Zur eindeutigen Aufklärung des Sachverhalts erscheint es insoweit und auch aus den bereits vorhergenannten Gründen nach Lage der Sache tunlich und geboten, daß das Finanzamt seine Entscheidung nicht ohne vorhergehende Besichtigung des Akademiegeländes und der dazugehörigen Baulichkeiten trifft. Abschließend wird noch hinsichtlich der sogenannten Bereitschaftsräume bemerkt, daß, soweit solche für den Wirtschaftsbetrieb der Akademie zur Verfügung stehen, eine Steuerbefreiung aus den gleichen Gründen nicht in Betracht kommen kann, aus denen sie für die der Unterbringung der Akademiebesucher dienenden Räume versagt werden muß. Aber auch sonst ist nur schwer zu erkennen, aus welchem Grunde für eine Anstalt nach der Art der hier in Rede stehenden Akademie Bereitschaftsräume zur Verfügung stehen müßten. Soweit es sich dabei etwa um Räume für das die Akademie leitende Personal oder um Aufenthaltsräume für die Vortragenden handeln sollte, sind diese Räume ohnehin als unmittelbar dem Akademiebetrieb oder der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Verwaltung zur Verfügung stehende Räume steuerbefreit. Darüber hinaus erscheinen weitere Bereitschaftsräume nach dem bisherigen Sachvortrag nicht erforderlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424025

BStBl III 1959, 81

BFHE 1959, 208

BFHE 68, 208

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