Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung rechtlichen Gehörs in einem Zwischenvermietungsrechtsstreit

 

Leitsatz (NV)

Wenn der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren keine Gelegenheit erhalten hat, sich zu der für das Finanzgericht entscheidungserheblichen Frage zu äußern, ob dem Finanzamt die Tatsachen nachträglich bekanntgeworden sind, die es zur Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO herangezogen hat, verletzt die Vorentscheidung das rechtliche Gehör.

 

Normenkette

FGO §§ 96, 119 Nr. 3; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Umsatzsteuer für 1972 in dem ohne Nebenbestimmung erlassenen Umsatzsteuerbescheid vom 22. Januar 1975 erklärungsgemäß fest. Dabei berücksichtigte das FA die zum Abzug gestellten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Bauleistungen für ein steuerpflichtig zwischenvermietetes Wohngebäude.

Im Anschluß an eine Außenprüfung änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung für 1972 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) durch den Änderungsbescheid vom 11. Dezember 1979. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die dagegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte es u. a. aus, dem für die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zuständigen Veranlagungsbeamten sei unbekannt gewesen, daß die Gesellschafterinnen der gewerblichen Zwischenvermieterin (einer GbR) nahe Angehörige der Klägerin (Mutter und Schwiegermutter) und daß ihr Ehemann der Generalbevollmächtigte der Zwischenvermieterin gewesen sei. Bei Kenntnis dieser Tatsachen hätte das FG das Zwischenmietverhältnis nicht anerkannt, weil es keinem Fremdvergleich standhalte.

Auf eine entsprechende Beschwerde der Klägerin hat das FG die Revision zugelassen. Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt, der Klägerin sei das rechtliche Gehör versagt worden, denn sie habe sich nicht zu der für die Vorentscheidung erheblichen Tatsache äußern können, daß dem zuständigen Veranlagungsbeamten die verwandtschaftliche Verbindung der Klägerin zu den Gesellschaftern der Zwischenvermieterin bekanntgewesen seien.

Die Revision begründet die Klägerin mit Verfahrensfehlern des FG durch Verletzung des rechtlichen Gehörs. Wenn sie sich zu der bezeichneten, für das FG erheblichen Frage hätte äußern können, so führt die Klägerin aus, so hätte sie unter näher bezeichneten Zeugen- und Urkundenbeweis gestellt, daß dem zuständigen Veranlagungsbeamten ihre verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Gesellschaftern der Zwischenvermieterin bekanntgewesen seien.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Entscheidung des FG kann keinen Bestand haben, weil ein absoluter Revisionsgrund i. S. des § 119 Nr. 3 FGO gegeben ist. Die Vorentscheidung verletzt das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -; § 96 Abs. 2 FGO).

Dieser Anspruch gibt den Beteiligten eines finanzgerichtlichen Verfahrens das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen äußern zu können, auf die das Urteil des FG gestützt werden soll (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 17. Januar 1989 IV B 113/87, BFH/NV 1990, 382). Dementsprechend bestimmt § 96 Abs. 2 FGO, daß das Urteil des FG nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gegründet werden darf, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 71/87, BFH/NV 1990, 296).

Das FG hat in dem Beschluß über die Zulassung der Revision eingeräumt, daß die Klägerin keine Gelegenheit erhalten habe, sich zu der für die Vorentscheidung maßgeblichen Erwägung zu äußern, daß dem FA die Tatsachen, die es zur Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 berechtigten, nicht bekanntgewesen seien. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, daß sie das Gegenteil durch Urkunden- und Zeugenbeweis bewiesen hätte. Gemäß § 119 Nr. 3 FGO besteht somit die unwiderlegliche Vermutung, daß die Vorentscheidung auf der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO) beruht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417695

BFH/NV 1992, 115

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