Leitsatz (amtlich)

Ein Schenkungsversprechen über ein Grundstück ist ausgeführt, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte auf Grund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu beantragen (Änderung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

ErbStG 1959 § 14 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 518

 

Tatbestand

Die Mutter des Klägers und Frau Margarete A waren Eigentümer zweier Grundstücke in X in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrem Vater. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Dezember 1971 setzten sie sich dahin auseinander, daß beide Erben Miteigentümer des Grundbesitzes je zur Hälfte werden sollten. In derselben Urkunde vereinbarte die Mutter des Klägers mit ihren Kindern, dem Kläger und seinem Bruder, sodann, daß ein Miteigentumsanteil von je 1/4 auf jedes ihrer beiden Kinder schenkungshalber übergehen sollte. Zugleich wurde die Auflassung erklärt und die Eigentumsumschreibung bewilligt und beantragt. Wann die Umschreibungsanträge beim Grundbuchamt eingegangen sind, ist nicht festgestellt worden. Lasten und Nutzungen sollten am 1. Januar 1972 übergehen.

Das beklagte Finanzamt setzte durch Steuerbescheid vom 28. September 1972 eine Schenkungsteuer in Höhe von 372 DM fest. Es rechnete die Schenkung der Grundstücksmiteigentumsanteile mit früheren Erwerben zusammen, u. a. mit dem Erwerb eines Anteils des Klägers an einer Kommanditgesellschaft, den dieser dadurch erlangt hatte, daß er mit Wirkung ab 1. Januar 1962 in diese KG eingetreten war, wobei ihm seine Mutter "einen Anteil in ... Höhe von 10 000 DM von ihrem Kapitalkonto schenkungshalber" übertragen hatte.

Der Einspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, daß die Einbuchung seiner Einlage nicht in den gemäß § 13 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1959 maßgebenden Zehnjahreszeitraum falle, ist ohne Erfolg geblieben. Auf seine Klage hat das Finanzgericht die Schenkungsteuer auf 188 DM herabgesetzt und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das Finanzgericht ist davon ausgegangen, daß die maßgebende Zehnjahresfrist mit dem Beginn des 1. Januar 1962 zu laufen begonnen habe, da die Schenkung der Kommanditeinlage durch die Mutter zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei. Die Zehnjahresfrist sei mit dem 31. Dezember 1971 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schenkungsteuer für die Grundstücksschenkung noch nicht entstanden gewesen. Die Schenkung sei erst am 1. Januar 1972 ausgeführt worden, da der Kläger an diesem Tage Eigenbesitzer der Grundstücke geworden sei. Nach § 8 des Schenkungsvertrages vom 23. Dezember 1971 seien die Lasten und Nutzungen des Grundstücks am 1. Januar 1972 anteilmäßig auf den Kläger übergegangen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Finanzamts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1, § 118 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer auf den Erwerb der Grundstücksmiteigentumsanteile war gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG 1959 u. a. auch die auf Grund des Vertrages vom 10. August 1961 ausgeführte Schenkung zu berücksichtigen. Denn sie wurde innerhalb des maßgebenden Zehnjahreszeitraums mit Beginn des 1. Januar 1962 ausgeführt. Für die Zusammenrechnung kommt es darauf an, wann die jeweilige Steuer entstanden ist (so auch Kipp, Erbschaftsteuergesetz, 1927, § 13 Anm. 4; Troll, Erbschaftsteuergesetz, 2. Aufl., § 14 Tz. 8). Maßgebend ist danach jeweils der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.

Die Erbschaftsteuer auf die Schenkung der Grundstücksmiteigentumsanteile ist am 23. Dezember 1971 mit der Ausführung der Schenkung entstanden. Ausgeführt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1959 wurde die Schenkung am 23. Dezember 1971 dadurch, daß die Mutter des Klägers als Schenkerin an diesem Tage alle Rechtshandlungen vornahm, die von ihrer Seite erforderlich waren, um dem Kläger das Grundstücksmiteigentum zu verschaffen. Die Mutter wirkte an der Auflassung mit und bewilligte und beantragte die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Dadurch war der Kläger ohne weiteres in der Lage, die für die Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen unverzüglich dem Grundbuchamt einzureichen und dadurch die schützenden Wirkungen des § 17 der Grundbuchordnung (GBO) herbeizuführen. Auch der Notar war hierzu berechtigt und ggf. auch verpflichtet (vgl. Meikel-Imhof-Riedel, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 15 Rdnr. 10). Sollte der Kläger erst nach dem 23. Dezember 1971 (unmittelbarer oder mittelbarer) Mitbesitzer der fraglichen Grundstücke geworden sein, so ändert dies nichts daran, daß die Schenkung bereits am 23. Dezember 1971 ausgeführt worden ist. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1962 II 276/59 U (BFHE 74, 551, BStBl III 1962, 204) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

Die vom Senat nunmehr vertretene Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, wann eine versprochene Schenkung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB bewirkt worden ist (vgl. das Urteil vom 21. Juni 1972 IV ZR 69/71, BGHZ 59, 210, 211; vgl. ferner zum Zeitpunkt der Verfügung über ein veräußertes Grundstück das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1958 IV ZR 234/57, BGHZ 26, 274, 277).

 

Fundstellen

Haufe-Index 73215

BStBl II 1979, 642

BFHE 1979, 437

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