Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vergünstigung des § 9 GrEStG kann für die Rettung eines fremden Grundpfandrechts nicht mit der Begründung in Anspruch genommen werden, daß Erwerber und Grundpfandgläubiger im Organschaftsverhältnis stünden.

 

Normenkette

GrEStG § 9

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Genossenschaft, hat ein Grundstück gekauft. Eine dieses Grundstück belastende Grundschuld stand einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu, deren Geschäftsanteile zur Hälfte der Klägerin, zur anderen Hälfte einer Gesellschaft gehörten, an der die Klägerin zu 60 v. H. beteiligt war. Unter Rechtsausführungen zur Organschaft verlangt die Klägerin Grunderwerbsteuerfreiheit gemäß § 9 Abs. 3 GrEStG mit der Behauptung, sie habe das Grundstück zur Rettung vorbezeichneter Grundschuld erworben. Das Finanzamt (FA) hat die Grunderwerbsteuer angefordert; das Finanzgericht (FG) hat die Sprungberufung zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vergünstigung des § 9 GrEStG steht nur einem Grundpfandgläubiger (§ 9 Abs. 5 Satz 1 GrEStG) und gewissen Personen zu, die zu einem Grundpfandrecht in einem bestimmten, im Gesetz näher umschriebenen Verhältnis stehen (§ 9 Abs. 5 Satz 2 GrEStG). Die Klägerin war weder selbst Grundpfandgläubigerin noch hatte sie zu dem der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zustehenden Grundpfandrecht irgendeine rechtliche Beziehung. Das Steuerrecht kennt kein allgemeines Institut der Organschaft in dem Sinn, daß bei einem bestimmten Beteiligungsverhältnis für alle steuerrechtlichen Beziehungen von der Personenverschiedenheit der Organteile abzusehen wäre. Das GrEStG läßt die Selbständigkeit der juristischen Personen nur in den engen Grenzen des § 1 Abs. 3 (in Verbindung mit § 2 Abs. 2 UStG) und des § 3 Nr. 7 Satz 1 außer Betracht; die allein die Beteiligungsverhältnisse mehrerer Personen betreffenden §§ 5 bis 7 GrEStG sind nicht vergleichbar.

Auch im übrigen enthält das Urteil des FG keinen Rechtsfehler.

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424006

BStBl III 1967, 346

BFHE 1967, 66

BFHE 88, 66

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge