Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Begünstigung nach § 10e EStG für Wohnung im Sondernutzungsgebiet

 

Leitsatz (NV)

Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 BauNVO, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden dürfen, sind nicht nach § 10e EStG begünstigt (Anschluß an BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720). Das gilt auch dann, wenn die Baubehörde die Dauernutzung tatsächlich duldet.

 

Normenkette

EStG § 10e

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. Zu ihrem Haushalt gehörte im Streitjahr ein Kind.

Im März 1993 erwarben die Kläger gemeinsam ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, das baurechtlich als Ferienhausgebiet i. S. des § 10 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen ist. Die Baugenehmigung für das Haus war mit der Auflage erteilt worden, daß das Ferienhaus nicht als Dauerwohnsitz eingerichtet werden darf. Eine anderweitige Nutzung ist auch später nicht genehmigt worden. Die der Baurechtsbehörde bekannte, jedoch nicht genehmigte Dauernutzung durch einen großen Teil der Bewohner wird lt. Auskunft der Gemeinde nur geduldet.

Die Kläger nutzen das Haus seit 1993 zu eigenen Wohnzwecken und sind dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 1994 beantragten die Kläger erfolglos die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte, und zwar für einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie für die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 2 EStG.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war -- wie der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) -- der Auffassung, Wohnungen in einem baurechtlich als Sondernutzungsgebiet ausgewiesenen Gebiet, die nicht ganzjährig benutzt werden dürften, seien nicht nach § 10e EStG begünstigt.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung von § 10e EStG. Es widerspreche dem Förderungszweck des § 10e EStG, tatsächlich als Hauptwohnsitz genutzte Wohnungen nicht zu begünstigen. Es sei nicht sachgerecht, wenn die Gemeinde die dauernde Nutzung dulde und sich sogar -- wie etwa beim Schülertransport -- darauf einrichte. Im übrigen sei, nachdem nachweislich rd. 80 v. H. der Ferienwohnungen baurechtswidrig dauernd genutzt würden, die einschränkende Festsetzung des Bebauungsplanes durch die tatsächliche Entwicklung überholt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) trete bei einer -- wie im Falle des streitigen Ferienwohngebietes -- offenkundig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweichenden tatsächlichen Nutzung die planerische Festsetzung außer Kraft.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, daß die Ablehnung der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 1994 rechtswidrig war.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig. Läuft während des Revisionsverfahrens die Frist ab, innerhalb derer sich die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber auswirken kann (vgl. § 42b Abs. 3 Satz 1 EStG), besteht ein berechtigtes Interesse an einem Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage, weil eine im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung auch für die Veranlagung beachtlich ist, sofern sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht geändert hat (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815; vom 7. August 1991 X R 116/89, BFHE 165, 267, BStBl II 1992, 736).

Die Revision ist unbegründet.

1. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG ist nach dessen Satz 2 bzw. 4 neben der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im jeweiligen Veranlagungszeitraum, daß der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt bzw. angeschafft hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist.

Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i. S. von § 10 BauNVO, die baurechtlich nicht dauernd bewohnt werden dürfen, sind nicht nach § 10e EStG begünstigt (BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dort ausgeführten Gründe verwiesen). Die Begünstigung hängt deshalb davon ab, ob nach der verbindlichen Entscheidung der zuständigen Behörde die Dauernutzung der Wohnung baurechtlich genehmigt worden ist.

2. Im Streitfall liegt die von den Klägern erworbene Wohnung unstreitig in einem Sondernutzungsgebiet i. S. des § 10 Bau NVO (Ferienhausgebiet i. S. des Abs. 4 der Vorschrift). Die dem Voreigentümer erteilte Baugenehmigung ist mit der entsprechenden Nutzungsbeschränkung erteilt worden. Dieser Nutzungsbeschränkung bleiben auch die Kläger als dessen Rechtsnachfolger unterworfen (vgl. BVerwG-Urteil vom 27. März 1974 VIII C 21.73, BVerwGE 45, 120), solange die Dauernutzung nicht -- wie für die Nutzungsänderung erforderlich (BVerwGE 45, 120) -- baurechtlich genehmigt worden ist.

3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nach der Anschaffung (bzw. der Herstellung) der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung erteilte baurechtliche Genehmigung zur Dauernutzung berücksichtigt werden dürfte oder ob die Förderung ausgeschlossen ist, wenn die erworbene Wohnung -- wie im Streitfall -- im Zeitpunkt der Anschaffung (bzw. Herstellung) eine Ferien- oder Wochenendwohnung ist (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Qualifizierung des begünstigten Objekts: BFH-Urteile vom 30. April 1985 IX R 49/84, BFHE 144, 36, BStBl II 1985, 513; vom 13. Oktober 1992 IX R 129/88, BFH/NV 1993, 230 zu § 7b EStG und BVerwGE 45, 120 zu § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes). Im Streitfall scheitert eine Berücksichtigung späterer Ereignisse bereits daran, daß eine Nutzungsänderung nicht genehmigt worden ist.

Offenbleiben kann deshalb auch, ob der Senat der Auffassung der Kläger zur "Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes" folgen könnte. Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes wird nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur in ganz engen Ausnahmefällen angenommen, wenn dessen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit (rechtlich) nicht verwirklicht werden können (vgl. BVerwG-Urteil vom 10. März 1967 IV B C 87.65, BVerwGE 26, 282). Ein Bebauungsplan wird nicht allein dadurch wirkungslos, daß seine Festsetzungen von der Baurechtsbehörde selbst nicht beachtet werden (vgl. Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1989 Nr. 6 B 88.03192 u. a., Bayerische Verwaltungsblätter 1990, 87). Vor allem wird er nicht allein deshalb funktionslos, weil die Grundstückseigentümer Grundstücke in Abweichung von der erteilten Baugenehmigung entgegen der Nutzungsbeschränkung nutzen; denn rechtlich kann die Behörde die Festsetzungen des Bebauungsplanes gegenüber den baurechtswidrig Nutzenden durchsetzen. Allein deshalb, weil die Baurechtsbehörde die nicht genehmigte und deshalb unzulässige Nutzung tatsächlich nur schwer unterbinden kann, wird ein Bebauungsplan nicht wirkungslos. Eine andere Auffassung hätte zur Folge, daß die mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele (vgl. § 1 des Bundesbaugesetzes) nicht verwirklicht werden könnten. Der Senat braucht die Frage jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Der Nachweis der baurechtlich zulässigen Nutzung nämlich kann in der Regel nur durch eine entsprechende, hier wie gesagt fehlende Genehmigung der zuständigen Behörde erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 X R 245/93, BFHE 178, 144).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421178

BFH/NV 1996, 536

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