Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Klage gegen Folgebescheid

 

Leitsatz (NV)

Eine gegen einen Folgebescheid erhobene Klage, die auf Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid gestützt ist, ist zunächst unbegründet, nicht dagegen unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 42

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Nach erfolglosem Vorverfahren erhoben sie gegen die Einkommensteuerberichtigungsbescheide für 1976 und 1977 Klage, mit welcher sie den Ansatz höherer Verlustanteile aus einer Kommanditgesellschaft begehren.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Einen von den Klägern gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens lehnte es mit der Begründung ab, daß bei einer unzulässigen Klage eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht komme.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger Verletzung der §§ 42, 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie des § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Das FG habe zu Unrecht abweichend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Klage als unzulässig angesehen. Bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens wegen der Gewinnfeststellung sei das Verfahren wegen der Einkommensteuer auszusetzen.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer so weit herabzusetzen, als sie sich mindert, wenn die Verlustanteile aus der KG berücksichtigt werden. Die Kläger beantragen ferner, die Revision für zulässig zu erklären und die Entscheidung gemäß § 74 FGO auszusetzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

1. Dem Antrag der Kläger, die Revision für zulässig zu erklären und sodann das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, wird nicht entsprochen. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens erschiene nur dann sinnvoll, wenn der Senat zu gegebener Zeit in der Sache selbst entscheiden könnte. Dieser Fall kann indes nicht eintreten, weil tatsächliche Feststellungen zur materiellen Rechtslage nicht vorliegen und der Senat gehindert ist, solche Feststellungen selbst zu treffen (§ 118 Abs. 2 FGO).

2. Das FG hat zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen. Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ergibt sich aus § 42 FGO nur die Rechtsfolge, daß eine gegen einen Folgebescheid erhobene Klage, die auf Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid gestützt ist, zunächst unbegründet, nicht dagegen unzulässig ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 2. September 1987 I R 162/84, BFHE 151, 104, BStBl II 1988, 142 mit Rechtsprechungsnachweisen. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Urteils I R 162/84 verwiesen.

3. Das FG hat - aus seiner Sicht folgerichtig - den von den Klägern gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Es ist bei dieser Entscheidung allerdings von der - unzutreffenden - Voraussetzung ausgegangen, die Klage sei unzulässig. Das FG wird im zweiten Rechtsgang über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Ermessens zu entscheiden haben. Dazu nimmt der Senat auf die BFH-Urteile vom 24. April 1979 VIII R 57/76 (BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678) und vom 14. Februar 1984 VIII R 126/82 (BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580) Bezug.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415446

BFH/NV 1989, 309

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