Leitsatz (amtlich)

1. Eine aktienrechtliche Sachübernahme kann steuerlich nicht schon deshalb wie eine Sacheinlage behandelt werden, weil sie wirtschaftlich die Aufgabe einer Sacheinlage erfüllen soll.

2. Verkauft ein Gesellschafter an die Gesellschaft Aktien und wird ihm das Recht des Rückkaufs zum gleichen Preis eingeräumt, so liegt darin keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der Chance der Wertsteigerung, die damit dem Verkäufer verbleibt, die Garantie des Verkäufers für einen bestimmten Vermögens- und Ertragswert der Aktien als gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.

 

Normenkette

KStG §§ 14, 6; EStG §§ 5-6

 

Tatbestand

Die Revisionsbeklagte (Stpfl.), eine AG, gründete im Jahre 1930 zusammen mit anderen deutschen und ausländischen Firmen die C-AG in Basel. Das Grundkapital der C-AG wurde auf 10 Mill. Schweizer Franken, der Ausgabekurs der Aktien auf 103 v. H. festgesetzt. Die Stpfl. übernahm Aktien im Nennbetrag von 5 200 000 Schweizer Franken. Die zur Einzahlung erforderlichen Geldmittel stellte ihr die an der Gründung beteiligte Schweizer Bankengruppe darlehnsweise zur Verfügung. Die Stpfl. leistete dafür Sicherheit durch Verpfändung von Wertpapieren.

Unmittelbar nach der Gründung der C-AG übereignete die Stpfl. der C-AG Aktien mit dem Nennbetrag von zusammen 8 600 000 RM. Den Kaufpreis von 10 517 800 Schweizer Franken beglich die C-AG durch Zahlung von 10 Mill. Schweizer Franken aus dem Erlös der Aktienausgabe und durch Übernahme einer Schuld der Stpfl. gegenüber einer Schweizer Bank in Höhe von 517 800 Schweizer Franken. Mit dem Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere an die C-AG zahlte die Stpfl. das ihr von der Schweizer Bankengruppe gewährte Darlehen zurück.

In gleicher Weise wurde im Jahre 1931 eine Kapitalerhöhung der C-AG auf 20 Mill. Schweizer Franken durchgeführt. Die Stpfl. übernahm neue Aktien im Nennbetrag von 8 800 000 Schweizer Franken. Den zur Einzahlung erforderlichen Geldbetrag erhielt sie wiederum als Darlehen von der Schweizer Bankengruppe gegen Verpfändung von Wertpapieren. Hierauf übertrug die Stpfl. der C-AG Aktien mit dem Nennbetrag von 5 500 000 RM zum Preis von 8 456 250 Schweizer Franken. Die zur Tilgung des Kaufpreises erforderlichen Geldmittel nahm die C-AG aus dem ihr aus der Kapitalerhöhung zugeflossenen Betrag von 10 250 000 Schweizer Franken. Die Stpfl. zahlte aus dem Erlös das Darlehen der Schweizer Bankengruppe zurück.

Bezüglich der Aktien, die die Stpfl. nach der Gründung und nach der Kapitalerhöhung an die C-AG verkaufte, war unter den Beteiligten im Gründungsplan vereinbart: Die Stpfl. übernimmt die Garantie für 20 Jahre, daß die eingebrachten Aktien den Einbringungskurs nicht unterschreiten. Andererseits steht der Stpfl. im Liquidationsfalle das Recht zu, die von ihr ursprünglich eingebrachten Aktien, soweit sie noch vorhanden sind, zum Einbringungspreis gegen Barzahlung herauszukaufen. Es wurde ferner vereinbart, daß die Stpfl. als Generalbevollmächtigte der C-AG das Stimmrecht aus den eingebrachten Aktien in den Generalversammlungen der Gesellschaften und in ihren Verwaltungsgremien ausüben kann. Die Stpfl. war schließlich berechtigt, die an die C-AG verkauften Aktien ganz oder teilweise zurückzunehmen und dafür an die C-AG gleichwertige andere Aktien abzuliefern.

Die Stpfl. übernahm im Gründungsplan ferner die Verpflichtung, der C-AG für den Fall, daß die auf ihrem Aktienbesitz eingehenden Dividenden zuzüglich einem eventuell der C-AG auf den beanspruchten Krediten verbleibenden Zinsbetrag sämtliche Unkosten, die statutarische Bildung der Reserven und eine Dividende von 7 % auf dem einbezahlten Aktienkapital nicht decken sollten, einen jährlich festzusetzenden Pauschalbetrag zur Verfügung zu stellen, der der C-AG erlaubt, zusammen mit ihren obenerwähnten Einnahmen die jährlichen Unkosten zu decken, die Reserven statutengemäß mit 5 % des Reingewinns zu bilden und die Auszahlung von 7 % Dividende auf dem einbezahlten Aktienkapital zu ermöglichen.

In einem Streit über die Tragweite dieser Verpflichtungen entschied ein Schweizer Schiedsgericht am 19. Oktober 1937, daß die Stpfl. nach der oben an erster Stelle aufgeführten Bestimmung die Garantie nicht nur gegen ein Sinken des Börsenkurses, sondern auch gegen ein Sinken des Kurses der Effektensperrmark in der Schweiz übernommen habe, ferner, daß die an zweiter Stelle aufgeführte Bestimmung diese Kursgarantie ergänze und eine Rentabilitätsgarantie zur Erhaltung der Kredit- und damit der Existenzfähigkeit der C-AG enthalte und somit auch zur Deckung einer Unterbilanz verpflichte.

Durch Schreiben vom 12. Juli 1940/25. Juli 1940 stellten die Stpfl. und die C-AG klar, daß die Wertpapiere, die die Stpfl. auf die C-AG übertragen habe, bei richtiger Auslegung des Gründungsplans nur mit Zustimmung der Stpfl. veräußert werden dürften.

Im Streitjahr 1957 erwarb die Stpfl. einen Teil dieser Aktien und der gegen sie im Laufe der Zeit ausgetauschten Papiere zurück. Sie zahlte dafür gemäß der Vereinbarung im Gründungsplan den "Einbringungspreis" von 7 529 522 DM. Der gemeine Wert dieser Wertpapiere betrug im Zeitpunkt des Rückerwerbs 12 698 625 DM. Den Unterschied von 5 169 103 DM behandelt der Revisionskläger (FA) als verdeckte Gewinnausschüttung. Denn die Übertragung der Aktien auf die C-AG habe wirtschaftlich gesehen die Bedeutung einer Sacheinlage gehabt. Die Vereinbarung, daß die Stpfl. diese Wertpapiere im Fall der Liquidation oder auch schon früher zum Einbringungskurs zurückkaufen könne, sei steuerlich unbeachtlich, da sie gegen die zwingende Vorschrift des § 14 KStG verstoße.

Die Sprungberufung führte zur Herabsetzung der Körperschaftsteuer von 18 560 227 DM auf 16 234 132 DM. Das FG hat eine verdeckte Gewinnausschüttung verneint.

Die Rb. (Revision) des FA rügt unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts und einen Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Die Stpfl. darf die Aktien, die sie im Streitjahr von der C-AG zurückgekauft hat, in ihrer Bilanz höchstens zu den Anschaffungskosten bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 6 Abs. 1 Satz 1 KStG). Der Unterschied zwischen den Anschaffungskosten und dem höheren Kurswert der Aktien kann weder unter Berufung auf § 14 KStG noch auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 KStG dem Bilanzgewinn der Stpfl. hinzugerechnet werden.

1. § 14 KStG betrifft die Besteuerung der Abwicklungsgesellschaft, das wäre auf den Streitfall übertragen die C-AG, bestimmt aber nichts über die Besteuerung des Gesellschafters, das wäre im Streitfall die Stpfl. Gleichwohl ist es richtig, daß auch bei der Ermittlung des Einkommens des Gesellschafters die Vermögensteile der Gesellschaft, die an ihn im Zuge der Abwicklung ausgekehrt werden, mit dem wirklichen Wert anzusetzen sind, entweder mit dem Teilwert, wenn sie der Gesellschafter in einen Betrieb einlegt (Urteil des BFH I 331/62 U vom 21. September 1965, BFH 83, 459, BStBl III 1965, 665), oder mit dem gemeinen Wert der untergehenden Beteiligung, wenn sich diese bereits im Betriebsvermögen des Gesellschafters befand (vgl. BFH-Gutachten I D 1/57 S vom 16. Dezember 1958, BFH 68, 78, BStBl III 1959, 30; BFH-Urteil I 119/63 U vom 8. Juli 1964, BFH 80, 242, BStBl III 1964, 561). Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob diese Bewertungsgrundsätze durch Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter beseitigt werden können. Für die Personengesellschaft hat der RFH durch Urteil VI 289/42 vom 5. Mai 1943 (RStBl 1943, 500) entschieden, daß der Gesellschafter für den von ihm als Betriebsvermögen eingebrachten Gegenstand durch Vereinbarung des Wiederkaufs zum Einbringungswert nicht im voraus den Entnahmewert bestimmen könne, daß sich dieser vielmehr nach den Vorschriften des EStG über die Bewertung der Entnahme richte. Die Übertragung dieses Urteils, dessen Richtigkeit hier dahingestellt bleiben kann, auf das Körperschaftsteuerrecht scheitert zunächst schon daran, daß es im Körperschaftsteuerrecht keine Entnahme gibt. Insbesondere ist auch die Verteilung des restlichen Vermögens einer Körperschaft im Zuge der Abwicklung keine Entnahme durch die Gesellschafter. Im Streitfall käme eine Anwendung des Rechtsgedankens des RFH-Urteils VI 289/42, a. a. O., allenfalls dann in Betracht, wenn die Aktien, die die Stpfl. im Streitjahr von der C-AG zurückgekauft hat, im Wege einer Sacheinlage in das Vermögen der C-AG gelangt und nunmehr im Wege der Abwicklung oder einer vorweggenommenen Teilabwicklung an die Stpfl. zurückgeflossen wären. Beides ist nicht der Fall.

Die C-AG entstand durch Bargründung und nicht durch Sachgründung. Die Aktionäre leisteten ihre Einlage durch Einzahlung und nicht durch Sacheinlagen (Art. 628 des Schweizerischen Obligationenrechts - OR -).

Die C-AG erwarb unmittelbar nach der Gründung und nach der Kapitalerhöhung auf Grund vorheriger Planung Aktien von der Stpfl. Damit wurde allenfalls der Tatbestand einer Sachübernahme erfüllt (Art. 628 Abs. 2, Art. 650 Abs. 2 OR; Nr. 81 Abs. 2 der Schweizer Verordnung über das Handelsregister; v. Steiger, Das Recht der Aktiengesellschaft in der Schweiz, 3. Aufl., S. 76 ff.; vgl. §§ 27, 52, 183 AktG 1965). Die Sachübernahme ist aber von der Sacheinlage zu unterscheiden. Sie ist nicht wie die Sacheinlage ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang, sondern ein schuldrechtlicher, auf Leistungsaustausch gerichteter Vertrag (Würdinger, Aktien- und Konzernrecht, 2. Aufl., S. 38). Das zeigt sich auch darin, daß der Vertragspartner der Gesellschaft bei einer Sachübernahme ein Gesellschafter oder ein Dritter sein kann (Art. 628 Abs. 2, Art. 650 Abs. 2 OR; Würdinger, a. a. O.). Er erbringt seine Leistung nicht gegen Gewährung von Mitgliedschaftsrechten, sondern gegen ein anderes Entgelt. Die Aufnahme des Rechtsgeschäfts in die Satzung (Art. 628 Abs. 2 OR, §§ 27, 52 AktG 1965) will nur verhindern, daß die Vorschriften über die Sacheinlagen umgangen werden und die Gesellschaft mit einem Verlustgeschäft ins Leben tritt, verleiht aber dem Geschäft nicht die Eigenschaft eines gesellschaftsrechtlichen Vertrags (Würdinger, a. a. O.; Fischer in Großkommentar Aktiengesetz, 2. Aufl., § 20 Anm. 22, 24). Auch das Schiedsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1937 die Abmachungen der Stpfl. und der C-AG über den Erwerb der Aktien durchweg als schuldrechtliche Vereinbarung beurteilt, so wenn es etwa bezüglich der Kursgarantie von einem "Gewährleistungsversprechen als Bestandteil des Kaufvertrags" spricht.

Sacheinlage und Sachübernahme, Verteilung des Vermögens im Zuge der Abwicklung und Rückkauf der im Wege einer Sachübernahme auf die Gesellschaft übertragenen Vermögensgegenstände sind somit rechtlich grundverschieden. Daher können die für Sacheinlagen und für die Verteilung des Vermögens der Abwicklungsgesellschaft geltenden Bewertungsgrundsätze auf die Sachübernahme und auf den Rückerwerb übernommener Vermögensgegenstände keine Anwendung finden. Dem steht nicht entgegen, daß die Sachübernahme wirtschaftlich die Aufgabe einer Sacheinlage erfüllen kann und im Streitfall nach den Angaben der Stpfl. auch erfüllen sollte. Denn das Steuerrecht ist grundsätzlich an die handelsrechtliche Gestaltung der Vorgänge gebunden und darf daher nicht eine "wirtschaftliche Sacheinlage" einer rechtlichen Sacheinlage gleichsetzen. Anhaltspunkte dafür, daß die von den Beteiligten gewählte Art der Gründung der C-AG einen Rechtsmißbrauch darstellt (§ 6 StAnpG), liegen nicht vor. Die Bemerkung der Stpfl. im Schreiben vom 31. Oktober 1960, die Beteiligten hätten die Schwierigkeiten einer Apportgründung "umgehen" wollen, bekundet keine Steuerumgehung, sondern lediglich die Absicht, das wirtschaftliche Ziel einer Sacheinlage auf einem anderen Wege zu erreichen, dessen rechtliche Zulässigkeit außer Zweifel steht (Art. 628 Abs. 2 OR).

2. Im Rückkauf der Aktien zum "Einbringungspreis" lag auch keine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KStG), die zur Erhöhung des Einkommens der Stpfl. als Gesellschafterin führen würde.

Das Recht zum Rückkauf zu diesem Preis war bereits im Gründungsplan vereinbart. Daher ist diese Vereinbarung darauf zu untersuchen, ob sie eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet. Das wäre der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter diese Vereinbarung mit einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht getroffen hätte (BFH-Urteile I 187/64 vom 10. Mai 1967, BFH 88, 518, BStBl III 1967, 498; I 261/63 vom 16. März 1967, BFH 89, 208, BStBl III 1967, 626). Diese Voraussetzung kann, wenn man alle Umstände des Falles berücksichtigt, nicht als erfüllt angesehen werden. Der Vertrag, den die Stpfl. mit der C-AG über den Kauf und Rückkauf der Aktien geschlossen hat, enthält nichts, was eine sorgfältige Verwaltung (Art. 722 OR) gehindert hätte, ihn zu diesen Bedingungen auch mit einem Dritten zu schließen. Um ihren Zweck als Finanzierungsinstrument zu erfüllen, brauchte die C-AG als Vermögen weniger Bargeld als Sachwerte, die als Kreditunterlage geeignet waren und zugleich Erträge abwarfen, die es der C-AG ermöglichten, die Zinsen für die ausgegebenen Anleihen zu zahlen. Dazu genügte es, der C-AG die Aktien zu den vereinbarten Bedingungen zu übertragen. Die Stpfl. stand einerseits für den Vermögens- und Ertragswert der Wertpapiere ein, und zwar nach der strengen Auslegung der übernommenen Verpflichtungen durch das Schiedsgericht. Andererseits war es, um den gewünschten Zweck zu erreichen, nicht erforderlich, der C-AG eine Erhöhung des Vermögenswerts der Aktien zukommen zu lassen. Die Stpfl. übernahm der C-AG gegenüber das Risiko des Sinkens dieses Wertes. Daher erscheint es als ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft, daß ihr auch die Chance des Steigens dieses Wertes verblieb. Dieser Chance, die in dem Recht des Rückkaufs der Aktien zum seinerzeit vereinbarten und bezahlten Kaufpreis enthalten war, standen somit als angemessene Gegenleistung die Garantieverpflichtungen der Stpfl. gegenüber. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß im Zeitpunkt der Vereinbarung die Chance höher zu bewerten gewesen sei als das Risiko. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann daher in diesem Geschäft nicht erblickt werden (vgl. § 19 Nr. 6 KStDV).

Dieses Ergebnis wird durch eine weitere Überlegung bestätigt. Die Stpfl. zog durch den Verkauf der Aktien an die C-AG die Barmittel, die dieser aus der Gründung und Kapitalerhöhung zugeflossen waren, ab. Dafür war zur Erhaltung des Grundkapitals der C-AG ein gleichwertiger Ersatz zu leisten. Dieser Zweck wurde durch die Vereinbarung der Stpfl. mit der C-AG über den Erwerb und Rückerwerb der Aktien erreicht. Einerseits übernahm die Stpfl. die Garantie dafür, daß die Aktien den Wert behielten, den ihnen die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung durch Vereinbarung eines bestimmten Kaufpreises beigemessen hatten, andererseits brauchte die Stpfl. bei einem Rückkauf der Aktien nicht mehr zu zahlen als sie seinerzeit als Kaufpreis erhielt. Auch aus dieser Sicht bezweckte der Vorgang nur die Erhaltung, nicht aber die Vermehrung des Grundkapitals der C-AG.

Das FG hat den Vorgang ähnlich beurteilt und daraus den Schluß gezogen, daß die Aktien der C-AG "zur Sicherheit" übereignet worden seien. Auch das Schiedsgericht hat ausgeführt, die Aktien hätten wirtschaftlich die Funktion einer Sicherheit ausgeübt. Gegen diese Ausdrucksweise ist nichts einzuwenden, wenn dabei berücksichtigt wird, daß es sich nicht um die in Deutschland gebräuchliche Form der Sicherungsübereignung handelte. Bei dieser wird zur Sicherheit für eine schuldrechtliche Forderung eine bewegliche Sache in der Weise übereignet, daß der Schuldner unmittelbarer Besitzer der Sache bleibt und der Gläubiger mittelbarer Besitzer wird (Boehmer, Einführung in das bürgerliche Recht, 2. Aufl., S. 240). Im Streitfall bestand keine schuldrechtliche Forderung der C-AG gegen die Stpfl., die es zu sichern galt. Denn die Stpfl. hatte wohl ein Recht, aber keine Pflicht zum Rückkauf der Aktien. Die Aktien dienten vielmehr, wie auch das FG angenommen hat, zur "Sicherheit" dafür, daß die C-AG durch den Abzug der Barmittel nicht nur im Zeitpunkt des Kaufes der Aktien, sondern auch in Zukunft keinen Wertverlust erleiden würde, der zu einer Beeinträchtigung des Grundkapitals führen könnte. Das Schiedsgericht hat das so ausgedrückt, daß die Aktien der größtmöglichen Sicherung des Vermögens der C-AG dienten.

Aus dieser Verschiedenheit zwischen dem im Streitfall vereinbarten "Sicherungseigentum" und der gebräuchlichen Sicherungsübereignung folgt zugleich, daß es zweifelhaft erscheint, ob § 11 Nr. 1 StAnpG auf die Aktien, die die Stpfl. auf die C-AG übertragen hat, Anwendung findet. Denn diese Vorschrift ist auf die gebräuchliche Sicherungsübereignung und ihr ähnliche Formen zugeschnitten. Aus der Tatsache, daß die Aktien bei der C-AG und nicht bei der Stpfl. bilanziert wurden, kann daher entgegen der Auffassung des FA nichts gegen die Annahme eines "Sicherungseigentums" in dem beschriebenen Sinne hergeleitet werden.

Das FA meint unter Berufung auf das RFH-Urteil I A 200/36 vom 29. Juni 1937 (RStBl 1937, 1010) und BFH-Urteil I 332/55 U vom 17. April 1956 (BFH 62, 486, BStBl III 1956, 180), die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Rückkauf der Aktien auf einer früheren schuldrechtlichen Vereinbarung beruhe. Das ist richtig, bedeutet aber nur, daß - wie hier geschehen - schon diese Vereinbarung darauf zu prüfen ist, ob sie das Merkmal einer verdeckten Gewinnausschüttung enthält, das darin besteht, daß die Gesellschaft eine solche Vereinbarung mit einem Dritten unter sonst gleichen Umständen nicht getroffen hätte.

3. Die Bewertung der Beteiligung der Stpfl. an der C-AG nach den Vorschriften des 4. DMBEG ist zwar nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, spielt aber doch insofern herein, als das FA der Stpfl. vorwirft, ihre Rechtsauffassung im gegenwärtigen Verfahren stehe im Widerspruch zu der Bewertung ihrer Beteiligung an der C-AG nach dem 4. DMBEG. Da jedoch, wie ausgeführt, Zweifel daran bestehen, daß die Annahme einer "Sicherungsübereignung" der Aktien (in dem oben erklärten Sinne) zwangsläufig zur Bilanzierung der Aktien bei der Stpfl. führen müsse, kann in dieser Annahme kein gegen Treu und Glauben verstoßender Widerspruch dagegen erblickt werden, daß die Stpfl. bei Anwendung des 4. DMBEG diese Aktien nicht als ihr gehörig, sondern mittelbar in der Bewertung der Beteiligung an der C-AG erfaßt hat. Damit soll nicht gesagt sein, daß diese Behandlung auch richtig ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412758

BStBl II 1968, 20

BFHE 1968, 171

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge