Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Hausanschlüsse der Versorgungsunternehmen bilden mit der gesamten Rohrleitung eine wirtschaftliche Einheit und sind deshalb keiner selbständigen Bewertung und Nutzung fähig.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Beschwerdegegnerin (Bgin.), ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, dient der Versorgung der Bevölkerung eines Stadtgebiets mit Gas und Strom. Streitig ist, ob die der Stadt gehörenden Hausanschlüsse Wirtschaftsgüter darstellen, die einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind und deshalb ihre Herstellungskosten im Jahre der Herstellung im vollen Umfang als Betriebsausgaben behandelt werden dürfen (ß 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der Fassung vom 15. September 1953, Bundesgesetzblatt - BGBl - I S. 1355, und § 7 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - in der Fassung vom 17. Januar 1952, BGBl I S. 54). Unter Hausanschlüssen versteht man die Gas- oder Stromzuleitungen vom allgemeinen Rohrnetz (Hauptnetz oder Ortsnetz) bis zum Zähler des jeweiligen Abnehmers.

Das Finanzamt sah in den Hausanschlüssen keine frei bewertbaren geringwertigen Wirtschaftsgüter, während das Finanzgericht diese Frage bejahte. Das Finanzgericht folgerte die selbständige Bewertbarkeit und Nutzungsmöglichkeit der Hausanschlüsse daraus, daß sie in der Regel in den Bilanzen der Versorgungsbetriebe als selbständige Wirtschaftsgüter ausgewiesen würden und bei Stillegung oder Abbruch des Anschlusses an anderer Stelle wieder verwendet werden könnten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.

Die Herstellungskosten für die Hausanschlüsse können nur dann im Jahr der Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben behandelt werden, wenn die Hausanschlüsse Wirtschaftsgüter darstellen, die nach der Art ihrer Verwendung im Betrieb der Bgin. einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind. Sind Gegenstände nur in Verbindung mit einem bestimmten Wirtschaftsgut oder in Verbindung mit einer bestimmten Sachgesamtheit verwendbar, so werden sie durch ihre Nutzung Teile eines einheitlichen Wirtschaftsgutes oder einer Sachgesamtheit. Sie dienen durch ihre organische oder technische Verbindung mit anderen Wirtschaftsgütern der Erreichung des gemeinsamen Zieles oder Zweckes einer Sachgesamtheit. Sie sind keine die Vergünstigung des § 6 Abs. 2 EStG genießenden Wirtschaftsgüter.

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so kann der Auffassung des Finanzgerichts nicht zugestimmt werden. Das Gas oder Wasser, das die Bgin. erzeugt, wird den Abnehmern durch das der Bgin. gehörende Leitungsnetz zugänglich gemacht. Dieses Leitungsnetz hat damit einheitliche Zweckbestimmung. Einzelne Teile der Leitung sind einer selbständigen Nutzung nicht fähig. Dabei ist es unerheblich, wieweit einzelne Abschnitte der einheitlichen Leitung der Zuführung von Wasser oder Strom zu einer mehr oder weniger großen Anzahl von Abnehmern dienen oder inwieweit sie nur einen Abnehmer oder eine geringe Zahl von Abnehmern versorgen. Auch bei Hausanschlüssen wird oft ein Teil der Leitung zunächst der Versorgung mehrerer Abnehmer des Hauses dienen, weil sich die Zuleitung vom Hauptnetz erst nach der Abzweigung in Zuleitungen zu den Zählern verschiedener Abnehmer spaltet. Die mehr oder minder große Zahl der durch einzelne Teile der Gesamtleitung versorgten Abnehmer kann deshalb für die Frage, ob die einheitliche Leitung von der Stelle der Erzeugung bis zum Zähler des Abnehmers in mehrere selbständig bewertbare und nutzbare Wirtschaftsgüter zerlegt werden kann, keine Bedeutung haben.

Es kann auch der Auffassung des Finanzgerichts nicht gefolgt werden, daß die selbständige Bewertbarkeit und Nutzbarkeit der Hausanschlüsse insbesondere daraus herzuleiten sei, daß sie bei Stillegung oder Abbruch des Anschlusses an anderer Stelle wieder verwendet werden könnten. Denn der Gasanschluß ist kein Wirtschaftsgut, das an einer Stelle aus der einheitlichen Leitung herausnehmbar und an anderer Stelle als solches verwendbar ist. Wird die Zuleitung vom Hauptanschluß zum Zähler entfernt, so stellen die entfernten Gegenstände keinen Strom- oder Gasanschluß, sondern nur noch gebrauchte Rohre oder Kabel dar. Diese Tatsache zeigt, daß die Gasanschlüsse nicht selbständig nutzbar sind. Nutzbar sind sie nur im Rahmen der als eine Einheit aufzufassenden Gesamtleitung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424174

BStBl III 1957, 440

BFHE 1958, 533

BFHE 65, 533

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