Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückverweisung nach § 127 FGO

 

Leitsatz (NV)

Wird nach vorausgehender Anfechtung eines Monats-Vorauszahlungsbescheides der Jahressteuerbescheid während des Revisionsverfahrens zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, ist die Sache regelmäßig ohne Äußerung zu den Rechtsfragen an das FG zurückzuverweisen.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 127

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Kursanatorium. Ihr war mit Bescheid vom 2. Mai 1973 die Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt -- Sanatorium für Regenerationstherapie bei stationärer Kurbehandlung -- erteilt worden.

Nach Auffassung der Klägerin sind die von ihr erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) ist demgegenüber der Meinung, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Die Klägerin erhob Einspruch gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Januar bis Dezember 1985. Gegen den Vorauszahlungsbescheid Oktober 1985 vom 17. Februar 1986 erhob sie mit Zustimmung des FA Sprungklage mit dem Antrag, die Umsatzsteuer herabzusetzen. Nach Eingang der Jahressteuererklärung setzte das FA die Umsatzsteuer 1985 mit Bescheid vom 18. März 1987 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf ... DM fest. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und nahm die Einsprüche gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Januar bis Dezember 1985 mit Schreiben vom 13. Juli 1987 zurück. Das FA hob den Vorbehalt der Nachprüfung unter dem 10. Mai 1989 auf, wogegen die Klägerin wiederum Einspruch erhob.

Nachdem das FA den anhängigen Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlung Oktober 1985 im Hinblick auf den ergangenen Jahresbescheid in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, beantragte die Klägerin, die Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuer- Vorauszahlungsbescheides Oktober 1985 durch Urteil festzustellen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; die Entscheidung des FG ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 186 veröffentlicht. Die Leistungen der Klägerin seien von den Sozialträgern nur zu etwa 6 % übernommen worden.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das FG.

1. Die Klägerin war berechtigt, den Bescheid vom 10. Mai 1989 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Diese Möglichkeit besteht auch im Revisionsverfahren (§ 123 Satz 2 FGO). Allerdings ist mit Wirkung vom 1. Januar 1993 gemäß § 68 Satz 2 FGO i. d. F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BStBl I 1993, 90, BGBl I, 2109) der Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsakts zu stellen. Die Neuregelung kann sich jedoch nur auf solche Anträge beziehen, die vom 1. Januar 1993 an binnen Monatsfrist gestellt werden konnten. Der von der Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Bescheid datiert dagegen vom 10. Mai 1989, so daß die Neuregelung keine Anwendung findet.

Die von der Klägerin vor dem FG betriebene Fortsetzungsfeststellungsklage war zulässig (dazu vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 68 Anm. 9 und 10); wie die Beteiligten mitgeteilt haben, war die Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides ausgesetzt und die Festsetzung von Aussetzungszinsen zu besorgen (dazu vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Oktober 1992 V R 81/89, BFHE 169, 117, BStBl II 1993, 120, und vom 17. März 1994 V R 39/92, BStBl II 1994, 538).

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Der zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Jahressteuerbescheid betrifft offenbar noch weitere Rechtsfragen, wie die Versteuerung von Sachzuwendungen, zu denen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen sind. Darüber hinaus beziehen sich die Feststellungen des FG nur auf den Voran meldungszeitraum Oktober 1985. In Fällen dieser Art ist die Sache regelmäßig ohne Äußerung zu den Rechtsfragen an das FG zurückzuverweisen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1972 I R 167/70, BFHE 106, 576, BStBl II 1972, 958; Gräber/Ruban, a.a.O., § 127 Rz. 2; Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 127 FGO Tz. 3).

 

Fundstellen

Haufe-Index 420092

BFH/NV 1995, 52

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