Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung der Einkunftsart für selbständig tätige Prostituierte

 

Leitsatz (NV)

Selbständig tätige Prostituierte erzielen keine sonstigen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Aufgabe des BFH-Urteils vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Urteil vom 14.04.2010; Aktenzeichen 8 K 1846/07; EFG 2011, 318)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war seit dem Streitjahr --2006-- als Prostituierte tätig und bot Dritten die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt in einer eigens dafür angemieteten Wohnung an. Ihre Betriebseinnahmen beliefen sich im Streitjahr einschließlich der Umsatzsteuer auf etwa 64.000 € und die Betriebsausgaben auf ca. 26.000 €. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) behandelte die daraus erzielten Einkünfte in Höhe von 38.115 € nicht --wie erklärt-- als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 152 € fest. Dasselbe geschah im Folgejahr, das Gegenstand des Verfahrens III R 31/10 ist, und in dem die Einkünfte auf knapp 68.000 € anstiegen.

Rz. 2

Die Sprungklage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 318 veröffentlichten Urteil, dass die Klägerin Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt habe, und hob den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag auf. Zur Begründung verwies es auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S (BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500) und vom 4. Juni 1987 V R 9/79 (BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653), an denen trotz veränderter Umstände festzuhalten sei.

Rz. 3

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Meinung, die Klägerin habe aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte gewerbliche Einkünfte erzielt.

Rz. 4

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Rz. 5

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Rz. 6

Der Senat hatte die Rechtsfrage, ob Prostituierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte erzielen, gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Großen Senat des BFH vorgelegt (Senatsbeschluss vom 15. März 2012 III R 30/10, BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661). Dieser hat durch Beschluss vom 20. Februar 2013 GrS 1/12 (BStBl II 2013, 441) entschieden, dass selbständig tätige Prostituierte (sog. Eigenprostitution) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 7

II. Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

Rz. 8

1. Die Klägerin erzielt mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergetzes); sie nimmt insbesondere auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Zur Begründung verweist der Senat auf den Beschluss des Großen Senats in BStBl II 2013, 441 und auf seinen Vorlagebeschluss in BFHE 237, 421, BStBl II 2012, 661.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5070833

BFH/NV 2013, 1577

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