Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Laufende Leistungen der Eltern an die von ihren Kindern besuchte Schule sind steuerlich auch nicht teilweise als Spende anzusehen.

 

Normenkette

EStG § 10b

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt die steuerliche Berücksichtigung eines Teiles des Schulgeldes, das er an die X.-Schule zahlte, als Spende nach § 10 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1951.

Der Bf. hat zwei Söhne, geboren 1937 und 1940, die im Jahre 1952 vom 1. Januar bzw. vom 1. April ab die X.-Schule besuchten. Im Jahre 1952 hat er für Schulgeld, Verpflegung und Unterbringung 4.320 DM gezahlt. Nach Hinzurechnung von weiteren 1.200 DM Mehrkosten infolge des auswärtigen Aufenthalts und nach Absetzung von 1.600 DM ersparter Verpflegungskosten machte er infolge der auswärtigen Unterbringung der Söhne eine außergewöhnliche Belastung von 2.800 DM geltend. Außerdem verlangte er für die im Jahre 1952 an die X.-Schule gezahlten sogenannten Soziallasten von 1.050 DM (600 DM für den einen und 450 DM für den anderen Sohn) eine Berücksichtigung als Spende in Höhe von 5 % der Einkünfte (478 DM).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind die Eltern, die ihre Kinder zur Ausbildung und Erziehung in der X.-Schule unterbringen, vertraglich verpflichtet, für die gesamten Kosten durchschnittlich je Jahr und Schüler einen Betrag von 3.000 DM zu zahlen. Nach Zahlung des Gesamtbetrages stellt die X.-Schule den Eltern über einen Betrag von 600 DM gemäß § 26 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes (KStDV) einen Spendenschein aus. Dieser Betrag soll nach den Angaben der Schule den Anteil für die sogenannte Soziallast darstellen; hierunter fallen:

die Nachlässe, die einem Teil der Schüler - es sind etwa 25 % - gewährt werden,

die Rückstellungsbeträge, die für die Altersversorgung des Personals gebildet werden,

die Leistungen, die für die Versorgung der in der Ostzone wohnenden Angestellten gemacht werden.

Diese Kosten betragen nach der Berechnung der Schule je Schüler rund 50 DM monatlich oder 600 DM jährlich. Das Finanzamt erkannte wegen der auswärtigen Unterbringung der Kinder eine außergewöhnliche Belastung von 1.000 DM jährlich für jedes Kind, insgesamt also für das Jahr 1952 1.750 DM an; die weitere Berücksichtigung der sogenannten Soziallast als Spende lehnte es ab, da keine solche vorliege. Es handle sich vielmehr um einen Teil der Internatskosten.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Die Berufung richtete sich gegen die Nichtberücksichtigung der 1.050 DM als Spende, d. h. gegen die Nichtabsetzung von 478 DM als Sonderausgabe. Das Finanzgericht führte aus: Nach der vom Vorsitzenden des Finanzgerichts eingeholten Auskunft des Ministers der Finanzen beständen zugunsten der Eltern und Schüler der privaten X.-Internatsschule keine Verwaltungserlasse, wonach erhöhte Mitgliedsbeiträge als Spenden steuerlich begünstigt würden. Der Bf. könne daher sein Begehren nicht auf Erlasse des Landesfinanzministers stützen. Die sogenannten Soziallasten seien keine Spenden, sondern Leistungsentgelte, um die Aufwendungen der Schule zu decken. Ein noch verbleibender Fehlbetrag werde durch Staatszuschüsse und Zuwendungen des Vereins der Freunde der X.-Schule gedeckt. Die einheitlich gezahlten Internatskosten könnten nicht nachträglich aufgespalten und zu etwa 20 % als Spende betrachtet werden. Der als Spende bezeichnete überschuß der von den Eltern gezahlten Internatskosten sei zudem nicht mit den Soziallasten der Schule identisch. Die von der Schulleitung bescheinigte Spende sei daher nicht nach § 10 b EStG als Ausgabe zur Förderung gemeinnütziger Zwecke abzugsfähig.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

Die Vorinstanzen gingen davon aus, daß die X.-Schule gemeinnützig im Sinne des § 10 b EStG, § 33 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1951 in Verbindung mit Anlage 17 Ziff. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien 1951 sei. Diese Frage kann im vorliegenden Rechtsstreit dahingestellt bleiben, da der Bf. die streitigen 478 DM in keinem Falle als Sonderausgaben nach § 10 b EStG 1951 abziehen darf; denn es handelt sich hierbei nicht um Spenden an die Schule oder die dahinter stehende Stiftung, sondern um Schulgeld. Das Schul- und Internatsgeld wird als einheitlicher Betrag von den schulgeldpflichtigen Eltern gezahlt. Wie die Schulleitung die Beträge zur Abdeckung ihrer Verpflichtungen, zu denen die Altersversorgung und sonstige Versorgungsleistungen für frühere Angestellte gehören, verwendet, berührt die Eltern nicht und kann bei diesen keine steuerliche Vergünstigung herbeiführen. Schließlich steht die Aufnahme von Freischülern mit dem Schulgeld der übrigen Schüler nicht in unmittelbarer Verbindung; rein betragsmäßig ergibt sich dies bereits aus den vom Finanzgericht festgestellten Staatszuschüssen und sonstigen Zuwendungen von dritter Hand. Wenn auch eine Spende im Sinne von § 10 b EStG uneigennützige Beweggründe nicht voraussetzt (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 535/52 U vom 21. Mai 1953, Slg. Bd. 57 S. 547, Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 III S. 210), so darf es sich jedoch nicht um Leistung und Gegenleistung handeln. Da das Schul- und Internatsgeld den Gegenwert für eine Leistung darstellt, ist der Spendencharakter zu verneinen, gleichgültig, ob die Schule als solche gemeinnützig ist oder nicht und welche internen Berechnungen die Schule bei Festsetzung des Schulgeldes zugrunde gelegt hat. Die Eltern zahlen das Schul- und Internatsgeld als Gegenleistung für Erziehung und Aufnahme ihres Kindes. Bei einem einheitlichen Leistungsentgelt, wie hier, wird die Eigenschaft der gesamten Zahlung als Schul- und Internatsgeld besonders deutlich. Es ist aber auch nicht anders, wenn ein gesonderter Betrag von allen schuldgeldpflichtigen Kindern erhoben wird, da auch dann diese sogenannte Spende Bedingung für die Aufnahme in die Schule und somit ebenfalls als Gegenleistung anzusehen ist.

Die vom Bf. an die Schule entrichteten Beträge können daher auch nicht in der begehrten Teilhöhe als Spende anerkannt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409120

BStBl III 1958, 335

BFHE 1959, 165

BFHE 67, 165

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