Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht, Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft in Anlehnung an die VOL ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen besonders zu ermitteln, wenn auf diese Flächen mehr als 10 v. H. der gesamten selbstbewirtschafteten Flächen, mindestens ein Teileinheitswert von 5.000 DM, entfallen (§ 8 Abs. 2 VOL). Der gesamte Einheitswert des Betriebes im Sinne des § 8 Abs. 2 VOL entspricht dem maßgebenden Einheitswert im Sinne des § 3 VOL.

Das Finanzgericht kann auch nach Einlegung der Rechtsbeschwerde seine Entscheidung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigen.

 

Normenkette

AO § 92 Abs. 3, 2; VOL § 3; GDL 3; VOL § 8 Abs. 2; GDL 8/1

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1953 bis 1955, ob bei der Schätzung des landwirtschaftlichen Gewinns in Anlehnung an die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL) vom 2. Juni 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949 S. 95) der Teileinheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Fläche (§ 8 Abs. 2 VOL) auszuscheiden ist.

Der Bf. ist seit 20. Juni 1952 Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens, das er seit 1950 gepachtet hatte. Der Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die dem Bf. gehörten, betrug

zum --------- 1. Januar --- 1. Januar --- 1. Januar ---------------- 1953 -------- 1954 -------- 1955 ------------- 81.600 DM --- 82.300 DM --- 82.300 DM davon verpachtet 9,55 ha ----- 7 ha -------- 7 ha Teileinheitswert der verpachteten Fläche ------ 16.712 DM --- 12.250 DM --- 12.250 DM Teileinheitswert der selbstbewirtschafteten Forstfläche -- 6.744 DM ---- 7.072 DM ---- 7.072 DM.Der Bf. führte keine Bücher. Das Finanzamt ermittelte für die Streitjahre den Gewinn zunächst nach der VOL. Eine Betriebsprüfung, die Ende 1955 und Anfang 1956 stattfand und die sich auf den Zeitraum von 1950 bis 1955 erstreckte, ergab, daß die nach Richtsätzen geschätzten Umsätze vom Kalenderjahr 1952 an mehr als 40.000 DM betragen hatten, und zwar:

------- 1952 ------- 1953 ------- 1954 ------- 1955 -------- DM --------- DM --------- DM --------- DM ------ 45.054 ----- 65.443 ----- 79.519 ----- 60.249.Die Höhe dieser Umsätze ist unstreitig. Bei der Betriebsprüfung wurde außerdem festgestellt, daß die Schweineverkäufe und die Einnahmen aus Holzeinschlägen in den Wirtschaftsjahren 1952/53 bis 1954/55 einen größeren Umfang gehabt hatten, als der Bf. erklärt hatte.

Das Finanzamt ermittelte in diesen Berichtigungsveranlagungen den Gewinn vom Wirtschaftsjahr 1953/54 an durch Schätzung in Anlehnung an die VOL (EStR 1953 Abschn. 104 Abs. 1 a). Es schied dabei den Anteil der forstwirtschaftlich genutzten Fläche aus dem Einheitswert des Betriebes aus und setzte den Ertrag aus Holzverkäufen mit 60 v. H. der Bruttoerlöse an. Außerdem machte es einen Zuschlag für übernormale Schweinehaltung.

Die Einsprüche des Bf. gegen die Berichtigungsveranlagungen für die Streitjahre hatten nur insoweit Erfolg, als der Steuerausschuß für den Veranlagungszeitraum 1954 auf den Gewinn aus Holzverkäufen die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG 1953 gewährte und für die Jahre 1953 und 1955 (§ 34 b Abs. 3 EStG 1955) die bereits gewährte Tarifermäßigung erhöhte.

Das Finanzgericht bestätigte die Einspruchsentscheidung im wesentlichen. Für das Wirtschaftsjahr 1953/54 schied es jedoch abweichend vom Finanzamt die anteilige Forstfläche mit einem Teileinheitswert von 6.744 DM nicht nach § 8 Abs. 2 VOL aus dem Einheitswert des Betriebes aus, da es der Auffassung war, daß dieser Anteil nicht mehr als 10 v. H. des gesamten maßgebenden Einheitswerts ausmachte.

Durch Beschluß vom 30. September 1960, der nach Einlegung der Rb. erging, berichtigte das Finanzgericht das Urteil zugunsten des Bf. Es stützte den Beschluß auf § 92 Abs. 3 AO, da bei der Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1953/54 infolge eines Rechenfehlers irrtümlich die Waldfläche nicht ausgeschieden worden sei.

Der Bf. rügt unrichtige Rechtsanwendung. Er ist der Auffassung, daß die Einkünfte aus der Waldnutzung durch den Ansatz des sich bei der Schätzung in Anlehnung an die VOL ergebenden Grundbetrags abgegolten sei. Denn da von dem Einheitswert des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes (einschließlich der verpachteten Flächen) auszugehen sei, entfalle - mit Ausnahme für das Wirtschaftsjahr 1952/53 - auf die Forstfläche ein Anteil von weniger als 10 v. H. Ob darüber hinaus Zuschläge für außerordentliche Holznutzungen zu machen seien, beurteile sich nach § 9 Abs. 2 VOL in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 552, 556/54 S vom 20. Februar 1958 (BStBl 1958 III S. 131, Slg. Bd. 66 S. 341).

Mit seinem gegen den Berichtigungsbeschluß gerichteten, als Rb. bezeichneten Antrag macht der Bf. geltend, daß die Vorentscheidung nicht an einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 92 Abs. 3 AO leide, vielmehr eine gewollte Abweichung von der Einspruchsentscheidung vorliege.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist hinsichtlich der Streitjahre 1953 und 1954, soweit sie sich gegen das berichtigte Urteil des Finanzgerichts richtet, unbegründet. Hinsichtlich des Streitjahres 1955 führt die Rb. wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zur Aufhebung der Vorentscheidung und zu einer anderweiten Steuerberechnung.

I. Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Anlehnung an die VOL - also ausgehend vom Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes - geschätzt, so müssen, abgesehen nur vom Ansatz des Grundbetrages, die Berechnungsvorschriften der VOL als ein aufeinander abgestimmtes System grundsätzlich beachtet werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 33/57 U vom 31. März 1960, BStBl 1960 III S. 229, Slg. Bd. 70 S. 615). Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob der Gewinn aus der Bewirtschaftung der Forstflächen mit dem geschätzten Grundbetrag des landwirtschaftlichen Gewinns (vgl. § 2 VOL) abgegolten ist. Nach § 8 Abs. 2 VOL ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen besonders zu ermitteln, wenn auf diese Flächen mehr als 10 v. H. des gesamten Einheitswerts des Betriebes, mindestens aber ein Teileinheitswert von 5.000 DM entfallen. Für die anderen Teile des Betriebes sind die Vorschriften der VOL anzuwenden.

Unter dem gesamten Einheitswert des Betriebes im Sinne des § 8 Abs. 2 VOL ist der Einheitswert der vom Steuerpflichtigen bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu verstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, welche Flächen im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen. Maßgebend ist vielmehr der nach § 3 VOL zugrunde zu legende Einheitswert. Danach ist bei einem Verpächter für die Gewinnermittlung nach der VOL der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes um den Teil zu vermindern, der auf die verpachteten Flächen entfällt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VOL). Das Gewinnermittlungssystem der VOL - und dasselbe gilt für die Gewinnermittlung durch Schätzung in Anlehnung an die VOL - legt die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse, nicht die Eigentumsverhältnisse zugrunde. Dafür, daß bei der durch § 8 Abs. 2 VOL vorgeschriebenen Berechnung des Hundertsatzes der Forstfläche etwas anderes gelten solle, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Durch § 8 Abs. 2 VOL wird der Anwendungsbereich der Durchschnittsätze - bei Schätzung: der Richtsätze - hinsichtlich größerer Forstflächen eingeschränkt. Es ist deshalb folgerichtig, bei der Bemessung des Größenverhältnisses der Forstfläche von demselben Einheitswert auszugehen, der ohne diese Einschränkung für die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (Richtsätzen) maßgebend wäre. Zutreffend legte deshalb die Vorinstanz den sich nach Abzug der verpachteten Flächen ergebenden landwirtschaftlichen Einheitswert zugrunde. Danach betrug der Anteil der Forstflächen in den Streitjahren mehr als 10 v. H. des maßgebenden gesamten Einheitswerts.

II. Versehentlich ging das Finanzgericht für das Wirtschaftsjahr 1953/54 davon aus, daß die 10-v. H.-Grenze nicht erreicht sei. Die Vorentscheidung braucht jedoch nicht aus diesem Grunde aufgehoben zu werden, weil das Finanzgericht den Fehler inzwischen rechtswirksam nach § 92 Abs. 2 AO beseitigte.

Der Berichtigungsbeschluß des Finanzgerichts war zulässig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Finanzämter Verfügungen nicht mehr nach § 92 Abs. 3 AO berichtigen können, wenn gegen sie Berufung eingelegt ist, weil die Verfahrensherrschaft und damit die Berichtigungsbefugnis auf das Finanzgericht übergegangen sei (so die Urteile des Bundesfinanzhofs IV 461/52 U vom 10. April 1953, BStBl 1953 III S. 149, Slg. Bd. 57 S. 381; VI 271/57 U vom 27. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 230, Slg. Bd. 68 S. 601). Dieser Grundsatz kann jedenfalls für finanzgerichtliche Urteile keine Geltung beanspruchen. Es ist auch in anderen Verfahrensordnungen anerkannt, daß gerichtliche Entscheidungen nach Einlegung eines Rechtsmittels berichtigt werden können (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - BGHZ - Bd. 18 S. 356; Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 319 II 1; Baumbach-Lauterbach, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 319 Anm. 3 A; Koehler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, § 118 Anm. III 2, mit weiteren Nachweisen). Denn Zweck der Berichtigung ist, das Urteil so in der Außenwelt in Erscheinung treten zu lassen, wie es tatsächlich beschlossen wurde. Die Berichtigung enthält nur eine Klarstellung, führt aber nicht zu einem neuen Urteil. Daher kann sie auch durch ein inzwischen eingelegtes Rechtsmittel nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGHZ Bd. 18 S. 350, 356 f.).

Die Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 92 Abs. 3 AO lagen vor. Das Finanzgericht hatte übersehen, daß ein Teileinheitswert von 6.744 DM mehr als 1/10 des maßgebenden Einheitswertes von 64.888 DM beträgt. Es ist auch offensichtlich, daß das Finanzgericht ohne diesen Fehler die Forstfläche ausgeschieden und einen entsprechend geringeren Grundbetrag (vgl. § 2 Abs. 1 VOL) angesetzt hätte. Der Umstand, daß das Finanzgericht von seinem ursprünglichen, durch den Rechenfehler bedingten Standpunkt zu Unrecht den vollen Ertrag aus der Holznutzung erfaßte, anstatt nur den um die ordentlichen, im Grundbetrag abgegoltenen Holznutzungen verminderten Betrag anzusetzen, stand der Berichtigung nicht entgegen. Denn bei einer Ausscheidung der Forstfläche und einer gesonderten Ermittlung des Gewinns aus dieser Fläche war derselbe Gesamtbetrag (13.769 DM), wie ihn das Finanzgericht bereits - von seinem ursprünglichen Standpunkt aus freilich zu Unrecht - erfaßt hatte, anzusetzen. Es bedurfte deshalb, um das Urteil richtig zu machen, einer Berichtigung nur des Teiles des Urteils, der durch den Rechenfehler selbst unrichtig geworden war.

Da der Berichtigungsbeschluß gültig ergangen war, wirkte er auf den Zeitpunkt der Urteilsbekanntgabe zurück. Die neue berichtigte Fassung gilt als die ursprüngliche. Das Rechtsmittel richtet sich nur gegen das eine Urteil in seiner berichtigten Form (vgl. BGHZ Bd. 17 S. 149; Baumbach-Lauterbach, a. a. O., § 319 Anm. 3 B; Wieczorek, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 319 Anm. E II). Das Rechtsmittel des Bf. ist deshalb, soweit es sich gegen den Berichtigungsbeschluß des Finanzgerichts wendet, nicht als selbständige Rb. zu werten. Eine Urteilsberichtigung, die - wie im Streitfall - zugunsten des Bf. wirkt, führt insoweit zur Erledigung der Hauptsache. Daher sind insoweit die Kosten nicht dem Bf., sondern dem Land aufzuerlegen.

III. Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1955 müssen die Vorentscheidungen aufgehoben werden. Das Finanzgericht hatte die Sonderabschreibung nach § 77 EStDV 1955 für das Wirtschaftsjahr 1955/56 nur mit 1.148 DM statt mit 1.448 DM abgezogen. Der Steuerausschuß war bei der Schätzung unzutreffend von einem Grundbetrag von 1/7 statt von 1/6 des maßgebenden Einheitswerts ausgegangen. Die Einkommensteuer wird für den Veranlagungszeitraum 1955 auf 3.654 DM herabgesetzt und berechnet sich wie folgt:

zu versteuerndes Einkommen lt. Finanzgericht --- 21.201 DM -------------------------------------------- ./. -- 150 DM ------------------------------------------------ 21.051 DM davon unterliegen einem ermäßigt. Steuersatz --- 7.936 DM nach der Tabelle zu versteuern ----------------- 13.115 DM Einkommensteuer (Steuerklasse I) ---------------- 2.702 DM Einkommensteuer zum ermäßigten Steuersatz (12 %) ----------------- 952 DM Einkommensteuer 1955 ---------------------------- 3.654 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411660

BStBl III 1965, 478

BFHE 1965, 640

BFHE 82, 640

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