Leitsatz (amtlich)

Ein Handelsvertreter kann die ihm beim Erwerb eines Autoradios in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern er das Radio auf beruflichen Fahrten ganz überwiegend zur Erlangung von Verkehrsinformationen nutzt.

 

Normenkette

UStG 1967 § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionsbeklagter) ist Handelsvertreter. Er ließ Anfang November 1968 in seinen kurz zuvor erworbenen Pkw für den das FA (Beklagten, Revisionskläger) einen betrieblichen Nutzungsanteil von 90 v. H. anerkannt hat, ein Autoradio einbauen. Dem Steuerpflichtigen wurden außer dem Kaufpreis von ... DM 11 v. H. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Das FA versagte den Abzug der Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG gewährte den Vorsteuerabzug. Es hat unter Bezugnahme auf sein in der Einkommensteuersache 1968 des Steuerpflichtigen ergangenes Urteil vom gleichen Tag (EFG 1971, 476) ausgeführt: Das Autoradio sei Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen geworden und sonach für das Unternehmen des Steuerpflichtigen geliefert worden. Das Urteil des BFH IV R 110/67 vom 28. Mai 1968 (BFH 92, 322, BStBl II 1968, 541), das für das Streitjahr 1962 eine andere Auffassung vertreten habe, sei durch die Entwicklung der Verhältnisse überholt. Im Jahre 1968 seien überfüllte Straßen und Verkehrsstörungen alltäglich geworden. Der Steuerpflichtige sei bei seinen beruflichen Fahrten auf die Verkehrsinformation aus dem Radio angewiesen gewesen. Das Hören von Unterhaltungsmusik sei ein Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung. Da der zu 90 v. H. betrieblich genutzte Pkw und das Autoradio ein einheitliches Wirtschaftsgut bildeten, sei auch die Privatnutzung des Autoradios mit lediglich 10 v. H. zu bemessen. Die Umsatzsteuerfestsetzung sei jedoch nur um 15,90 DM zu mindern, weil eine Steuer auf den Eigenverbrauch von ... DM (AfA für das Autoradio ... DM, davon 10 v. H. Privatanteil, davon 11 v. H. Steuer) und auf den Selbstverbrauch von ... DM (8 v. H. von ... DM) anzusetzen sei.

Das FA rügt mit der Revision fehlerhafte Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 und führt aus: Die Kosten für die Anschaffung eines Autoradios seien Aufwendungen für die private Lebensführung, die nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähig seien.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 kann ein Unternehmer unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Steuern für Leistungen, die fürsein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Diese Bestimmung ist entgegen der Auffassung des FG und der Beteiligten nicht nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen auszulegen, sondern nach ihrer Bedeutung und Stellung innerhalb des Umsatzsteuerrechts. Sie hat den Sinn, Umsatzsteuerbelastungen auf der Vorstufe wieder rückgängig zu machen, soweit die erbrachten Leistungen dem Unternehmensbereich zugute kommen, also nicht von einem Letztverbraucher in Anspruch genommen werden. Der Senat hat bereits zu den Großhandelsprivilegien des UStG 1951, die ebenfalls Leistungen zwischen Unternehmern im Rahmen des Unternehmensbereichs begünstigten - allerdings beim Leistenden und beschränkt auf Lieferungen (§ 4 Nr. 4, § 7 Abs. 3 UStG 1951, § 11 Abs. 1 UStDB) -, ausgeführt, diese seien allein der Umsatzsteuer eigentümlich und nicht im betriebswirtschaftlichen, einkommensteuerlichen oder handelsrechtlichen Sinn auszulegen (BFH-Urteil V 104/58 U vom 22. Januar 1960, BFH 70, 351, BStBl III 1960, 130).

Das schließt nicht aus, daß sich bei der Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung vielfach die gleichen Abgrenzungsprobleme stellen wie bei der einkommensteuerlichen Abgrenzung der Betriebsausgaben und Werbungskosten (§ 4 Abs. 4, § 9 EStG) von den Lebenshaltungskosten (§ 12 Nr. 1 EStG). Entscheidend bleibt indessen insbesondere im Hinblick auf eine im Umsatzsteuerrecht fehlende, dem § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbare Vorschrift und die hieraus herzuleitende Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und Werbungskosten (dazu BFH-Beschluß Gr. S. 2/70 vom 19. Oktober 1970, BFH 100, 309, BStBl II 1971, 17), der unter den besonderen, dem Umsatzsteuerrecht eigentümlichen Grundsätzen zu beurteilende Gesichtspunkt, daß eine Leistung für das Unternehmen ausgeführt ist.

Leistungen sind für das Unternehmen ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger den Liefergegenstand für Zwecke seines Unternehmens erwirbt oder eine sonstige Leistung dafür in Anspruch nimmt (Erlaß des BdF vom 28. Juni 1969 unter C I Abs. 7, BStBl I 1969, 349, USt-Kartei S 7300 Karte 2; vgl. schon Art. 11 Abs. 1 der Zweiten EWG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1967 S. 1303) oder wenn, wie es früher § 11 Abs. 1 Satz 1 UStDB 1951 beschränkt auf Lieferungen formulierte, diese zur Verwendung im Unternehmen erbracht werden, also in der Absicht der Weiterveräußerung erworbener Gegenstände, zum Zwecke der Herstellung von Gegenständen oder zur Bewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen. Ob beim Zusammentreffen von unternehmerischen und unternehmensfremden Verwendungszwecken entsprechend der früheren Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 2 UStDB 1951 auf den Hauptverwendungszweck abzustellen oder entsprechend den teilweise anders gefaßten Grundsätzen des oben angeführten BdF-Erlasses abzugrenzen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Falle ergibt sich die Abzugsfähigkeit sowohl beim Abstellen auf den Hauptverwendungszweck als auch nach dem oben angeführten BdF-Erlaß. Der Steuerpflichtige hat das Autoradio ganz überwiegend für Zwecke seines Unternehmens erworben, um nämlich seine beruflichen Fahrten, die Voraussetzung seiner Handelsvertretertätigkeit waren, ordnungs- und zweckmäßig ausführen zu können. Nur soweit er das Autoradio auf Privatfahrten nutzte, die nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten lediglich 10 v. H. betrugen, liegt eine unternehmensfremde Verwendung vor.

Dem FG kann allerdings nicht schon darin gefolgt werden, daß Pkw und Autoradio ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden. Träfe diese Annahme zu, brauchte gar nicht gesondert untersucht zu werden, wie das Radio genutzt wurde. Die Vorsteuerabzugsberechtigung wäre schon aus dem Umstand herzuleiten, daß das Autoradio dem Pkw eingefügt wurde, der - wie unstreitig ist - zu 90 v. H. dem Unternehmen dient. Ein Autoradio bleibt aber entgegen der Annahme des FG auch nach seinem Einbau in einen Pkw ein selbständiges Wirtschaftsgut (BFH-Urteil IV R 110/67, a. a. O.). Es wird nicht dessen wesentlicher Bestandteil. Pkw und Radio können voneinander getrennt werden, ohne daß der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB). Der Hinweis des FG auf das BFH-Urteil I 286/56 S vom 16. Dezember 1958 (BFH 68, 198, BStBl III 1959, 77) geht fehl. Dort hatte der BFH bemerkt, Kraftwagen und Motor seien ein einheitliches Wirtschaftsgut. Der Motor ist jedoch mit dem Autoradio nicht vergleichbar. Ein Auto kann ohne Radio, nicht aber ohne Motor verwendet werden.

Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind hingegen die Ausführungen des FG, mit denen es die berufliche Nutzung des Autoradios auf beruflichen Fahrten bejaht hat. Der IV. Senat des BFH hat zwar in dem Urteil IV R 110/67 (a. a. O.), ausgeführt, die Kosten für ein Autoradio gehörten regelmäßig zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach § 12 EStG. Abgesehen davon, daß die Vorsteuerabzugsberechtigung nach den oben dargelegten Grundsätzen unabhängig von § 12 EStG zu beurteilen ist, ist nicht ersichtlich, ob der IV. Senat auch im vorliegenden Fall das Autoradio dem Privatbereich zugerechnet hätte. Beachtlich ist insoweit insbesondere der Hinweis des FG auf die veränderten Verhältnisse. Die Entscheidung des IV. Senats betraf das Streitjahr 1962. Seither sind die Rundfunkanstalten dazu übergegangen, Autofahrersendungen auszustrahlen; seit einiger Zeit richten sie sogar Autofahrerwellen ein. Hier werden - das galt bereits für das Jahr 1968 - Verkehrshinweise gegeben, die für den beruflich Auto fahrenden Unternehmer wertvoll sind. Sie helfen ihm, Verkehrsstörungen zu vermeiden, klären ihn über die Wetterlage auf usw., führen ihn sonach schneller an seine beruflichen Ziele und kürzen die beruflichen Fahrten ab. Die Autofahrersendungen sind allerdings eingerahmt von Unterhaltungsmusik, deren Anhören nicht dem Unternehmen dient, sofern dieser Musik nicht - was nicht entschieden zu werden braucht - eine entspannende oder aufmunternde Wirkung zugemessen werden könnte. Es ist letztlich eine Frage der Tatsachenfeststellung, welche Bedeutung das Anhören von Unterhaltungsmusik bei der Benutzung eines Autoradios hat. Das FG hat unbeanstandet und daher bindend für den Senat festgestellt, daß das Anhören von Unterhaltungsmusik für den Steuerpflichtigen von untergeordneter Bedeutung war. Diese Feststellung verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, zumal der Steuerpflichtige beinahe 70 Jahre alt war und glaubhaft geltend gemacht hat, er sei an Unterhaltungsmusik nicht interessiert gewesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425946

BStBl II 1972, 653

BFHE 1972, 421

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