Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge zu einer Lebensversicherung als Betriebsausgaben

 

Leitsatz (NV)

Beiträge zu einer Lebensversicherung können selbst dann keine Betriebsausgaben sein, wenn die Lebensversicherung von einer Personengesellschaft abgeschlossen wurde und der Absicherung eines betrieblichen Bankkredits der Gesellschaft dient.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind die einzigen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts A und B, die die Verpachtung von Grundbesitz an die X-GmbH zum Gegenstand hat. Nach § 14 des Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschaft beim Tode eines der Gesellschafter mit den Erben fortgeführt.

Die Kläger schlossen mit Wirkung vom 1. Juni 1983 an einen Lebensversicherungsvertrag, in dem beide Kläger als Versicherungsnehmer unter ihrer Geschäftsadresse bezeichnet sind. Versichert ist der Kläger zu 2, Versicherungsempfänger im Erlebensfall, bei Fälligkeit der Lebensversicherungssumme am 1. Juni 2003, sind beide Kläger.

Die abgeschlossene Lebensversicherung dient als Sicherheit eines zur Verlegung des Betriebs aufgenommenen Darlehens. Nach Nr. 4 des Darlehensvertrages ist der Kredit mit Fälligkeit der Lebensversicherungssumme in Höhe von 100 000 DM zu tilgen. Die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag haben die Kläger an die kreditgewährende Bank abgetreten.

Die Kläger zogen die Beiträge zu der Lebensversicherung als Betriebsausgaben bei der Ermittlung ihres Gewinns aus Gewerbebetrieb ab. Nach einer Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die gezahlten Beiträge für die Streitjahre 1983 und 1984 nicht mehr als Betriebsausgaben an und änderte die Gewinnfeststellungen für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977).

Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger Klage. Sie trugen u. a. vor, den Versicherungsprämien als Betriebsausgaben stünden als Ertrag die Steigerung des Aktivierungswerts (bestehend aus Deckungskapital und Überschußbeteiligung) bei der Lebensversicherung gegenüber. Zur Höhe der Aktivierungswerte verweisen sie auf Aufstellungen der Versicherung.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom FG zugelassenen Revision rügt das FA Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Kläger tragen vor, ohne den Abschluß der Lebensversicherung sei die Bank nicht bereit gewesen, den Kredit zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage als unbegründet (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Die streitigen Prämien sind entgegen der Auffassung des FG keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes).

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 11. Mai 1989 IV R 56/87 (BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657) ausgeführt hat, können Beiträge zu einer Lebensversicherung selbst dann keine Betriebsausgaben sein, wenn die Lebensversicherung von einer Personengesellschaft abgeschlossen wurde und der Absicherung eines betrieblichen Bankkredits der Gesellschaft dient.

Der erkennende Senat hat sich im Urteil vom 10. April 1990 VIII R 63/88 (BFHE 161, 440, BStBl II 1990, 1017) dieser Auffassung angeschlossen und ergänzend ausgeführt, daß es zusätzlich für die private Veranlassung der Versicherungsbeiträge spreche, wenn die Versicherung auf den Erlebensfall eines der Gesellschafter abgeschlossen wurde (vgl. auch für den Bereich der Werbungskosten BFH-Urteil vom 7. August 1990 IX R 139/86, BFH/NV 1991, 94).

Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Tatsache, daß es sich hier nicht um Kommanditisten, sondern um Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt, rechtfertigt ebensowenig eine andere Beurteilung, wie der Umstand, daß der Abschluß der Versicherung Voraussetzung für die Kreditgewährung war (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 56/82, BFHE 145, 52, 57, BStBl II 1986, 143).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417690

BFH/NV 1991, 736

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