Leitsatz (amtlich)

Es verstößt nicht gegen § 94 FGO, wenn in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung die Anordnung des Vorsitzenden, daß von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgesehen wird und welcher Richter die Niederschrift besorgen soll, nicht aufgenommen ist.

 

Normenkette

FGO § 94

 

Gründe

Aus den Gründen:

...

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

I.

Die Rüge der Klägerin, daß die Niederschrift über die mündliche Verhandlung in der Vorinstanz nicht den Vorschriften des § 94 FGO entspreche, greift nicht durch. Es liegt im Ermessen des Vorsitzenden, von der in § 94 Abs. 1 Satz 1 FGO vorgeschriebenen Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Schriftführer abzusehen. Macht er davon Gebrauch, so muß dies nicht ausdrücklich in der Niederschrift selbst vermerkt sein. Wenn in dieser ein Urkundsbeamter nicht aufgeführt ist, ergibt sich bereits daraus, daß eine entsprechende Anordnung des Vorsitzenden, die im übrigen lediglich gerichtsinterner Art ist, vorausgegangen sein muß (siehe Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Auflage, § 163 II Abs. 2; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 30. Aufl., Anm. 2 zu § 163). Ein Vermerk hierüber käme allenfalls in Betracht, wenn die Anordnung während der Verhandlung getroffen worden ist. Denn in der Niederschrift sollen die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufgenommen werden (§ 94 Abs. 2 Satz 1 FGO). Da hierzu die Angaben nach § 159 ZPO gehören, also auch der Name des Urkundsbeamten, wäre ein Wechsel des Schriftführers während der Verhandlung zu beurkunden. Im Streitfall ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Niederschrift des FG nicht aufgeführt, die Niederschrift aber von dem beisitzenden Richter T. neben dem Vorsitzenden unterschrieben. Daraus ist klar ersichtlich, daß auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung eines Schriftführers abgesehen und die Niederschrift von dem beisitzenden Richter T. an Stelle des Urkundsbeamten besorgt wurde. Damit entspricht die Niederschrift den Vorschriften des § 94 Abs. 1 und 2 FGO, so daß ein Verfahrensmangel im Sinne des § 118 FGO ausscheidet.

...

 

Fundstellen

Haufe-Index 68904

BStBl II 1970, 255

BFHE 1970, 105

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