Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Steuerberatungskosten und Steuerprozeßkosten, die durch einen Steuerstreit über das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen Ehegatten im Gewinnfeststellungsverfahren entstanden sind, sind Betriebsausgaben.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist die Bildung einer Steuerprozeßkostenrückstellung von 2 500 DM zu Lasten des Gewinns des Wirtschaftsjahres 1958.

Die Revisionsbeklagten - die steuerpflichtigen Eheleute (Steuerpflichtigen - Stpfl. -) - führten einen Steuerrechtsstreit über die Anerkennung eines zwischen ihnen bestehenden Ehegattengesellschaftsverhältnisses für die Jahre 1950 bis 1955. Sie verloren diesen Prozeß letztinstanzlich durch das Urteil des Bundesfinanzhofs I 30/59 U vom 29. September 1959 (BStBl 1960 III S. 44, Slg. Bd. 70 S. 114), durch das ihnen auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Ihrer Meinung nach sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, die sich aus dem Honorar des Steuerbevollmächtigten und den Gerichtskosten zusammensetzen, Betriebsausgaben. Sie machen sie durch eine Rückstellung geltend.

Das Finanzamt (FA) lehnte die Anerkennung der Kosten als Betriebsausgaben und damit als rückstellungsfähig ab, da die Aufteilung der Gewinne unter Ehegatten lediglich die Einkommensteuer betreffe, mit der Gewinnermittlung als solche jedoch nichts zu tun habe.

Das Finanzgericht (FG) gab den Stpfl. recht. Es führte im wesentlichen aus. Das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren habe den Betrieb betroffen, da es betriebliche Fragen zum Gegenstand gehabt habe. Hierzu gehöre auch die Verteilung des Gewinns. Die für einen solchen Rechtsstreit aufzuwendenden Verfahrens- und Vertretungskosten gingen den Betrieb an und seien durch ihn veranlaßt. Sie seien Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG. Da die Stpfl. den Rechtsstreit um die Gewinnaufteilung jedoch gemeinsam geführt hätten, müßten sie für den Fall ihres Unterliegens bezüglich der Verfahrenskosten gemäß § 307 Abs. 4 Satz 1 AO mit ihrer Haftung nach Kopfteilen rechnen und wegen ihrer gemeinsamen Beauftragung des Bevollmächtigten die Vertretungskosten gemeinsam tragen. Somit könne der Ehemann bei der Ermittlung des Gewinns aus seinem Gewerbebetrieb nur die Hälfte der insgesamt am 31. Dezember 1958 drohenden Kosten von 5 000 DM zurückstellen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist unbegründet.

Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in der Grundsatzentscheidung VI 207/62 S vom 30. April 1965 (BStBl 1965 III S. 410, Slg. Bd. 82 S. 449), denen der erkennende Senat in seiner Entscheidung IV 151/64 U vom 18. November 1965 (BStBl 1966 III S. 190) beitrat, sind Steuerberatungskosten, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte angefallen sind, Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Andere Steuerberatungskosten, also besonders solche, die durch die Geltendmachung von Sonderausgaben, von Veranlagungsfragen oder von Tariffragen entstanden sind, sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, ab dem Veranlagungszeitraum 1965 allerdings Sonderausgaben.

Der die Kostenlast auslösende Rechtsstreit ging um die Aufteilung des Gewinns des Geschäfts der Stpfl. zwischen ihnen als Ehegatten unter dem Gesichtspunkt einer Ehegattengesellschaft. Der Gewinn des Betriebs selbst war nicht streitig. Gleichwohl betraf der Rechtsstreit nicht nur eine Tariffrage, wie das FA meint. Zur Ermittlung des Gewinns eines Steuerpflichtigen gehört auch die Frage, wem der Gewinn zuzurechnen ist. Deshalb ist die im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren zu klärende Aufteilung und Zurechnung eines Gewinns auf mehrere Personen eine Frage der Gewinnermittlung jeder einzelnen dieser Personen. Die dafür entstehenden Steuerberatungskosten sind Betriebsausgaben. Daß es sich bei den mehreren Personen um Ehegatten handelt, ändert an dieser Beurteilung nichts.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424121

BStBl III 1966, 196

BFHE 1966, 538

BFHE 84, 538

BB 1966, 485

DB 1966, 606

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