Leitsatz (amtlich)

1. Der Grundbesitz einer Kapitalgesellschaft ist für die Anteilsbewertung nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

2. Führt die Bewertung des Grundbesitzes mit dem gemeinen Wert dazu, daß nachhaltig unverhältnismäßig geringe Erträge einem großen Vermögen gegenüberstehen, so kann ein Abschlag von dem nach dem Stuttgarter Verfahren errechneten Wert geboten sein.

2. Bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren ist ein Vergleich mit Börsenkursen der Aktien von Unternehmen derselben Branche nicht möglich.

 

Normenkette

BewG 1965 § 11 Abs. 2

 

Tatbestand

Die inzwischen aufgelöste Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war eine GmbH mit einem Stammkapital von 50 000 DM. Der Einheitswert ihres Betriebsvermögens war zum 1. Januar 1969 auf 370 000 DM festgestellt. In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des gemeinen Werts ihrer Anteile zum 31. Dezember 1968 gab die Klägerin einen gemeinen Wert von 653 DM je 100 DM Stammkapital an. Dieser Wertberechnung lag ein Vermögenswert von 675,6 v. H. und ein Ertragshundertsatz von 47 v. H. zugrunde.

Der Beklagte und Revisionskläger (FA) stellte den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zunächst mit 1 100 DM je 100 DM Stammkapital fest. In der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das FA das Ergebnis einer inzwischen durchgeführten Betriebsprüfung und stellte den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin mit 2 000 DM je 100 DM Stammkapital fest. Dabei ging das FA von einem Vermögenswert von 2 346,6 v. H. und wie bisher von einem Ertragshundertsatz von 67,89 v. H. aus. Für die Berechnung des Vermögenswerts erhöhte das FA den Einheitswert des Grundbesitzes der Klägerin von 44 630 DM um einen Zuschlag von 947 000 DM. Diesem Zuschlag legte es einen Verkaufspreis von 80 DM je qm Grund und Boden zugrunde, der in den Jahren 1968 bis 1970 bei Vergleichsgrundstücken erzielt worden sei. Der Grundbesitz der Klägerin umfaßte bebaute Grundstücksflächen und unbebaute Grundstücke.

Auf die Klage stellte das FG den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin mit 800 DM je 100 DM Stammkapital fest. Das FG erhöhte für die Schätzung des gemeinen Werts der Anteile den Einheitswert des Grundbesitzes der Klägerin aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gem. Abschn. 77 Abs. 3 VStR 1969 um nur 100 v. H.

Die Revision des FA rügt unrichtige Anwendung des § 11 Abs. 2 BewG. Für die Bestimmung des Vermögens zur Schätzung des gemeinen Werts der Anteile seien die Werte von Betriebsgrundstücken, die im Betriebsvermögen mit den Einheitswerten nach Wertverhältnissen 1935 enthalten seien, zu korrigieren. Da dem FA aus Verkäufen benachbarter Grundstücke Vergleichspreise zur Verfügung ständen, habe es auf deren Grundlage den Bodenwert geschätzt und den Einheitswert entsprechend erhöht. Die Höhe des Zuschlags werde entgegen der Auffassung des FG nur durch den Verkehrswert der Grundstücke im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt 31. Dezember 1968 begrenzt. Die Richtlinien enthielten zwar Empfehlungen für die Bemessung der Zuschläge, jedoch nicht, wie das FG angenommen habe, eine Begrenzung auf 100 v. H. des Einheitswerts des Grundbesitzes.

Das FA trägt weiter vor, das FG gehe auch fehl, wenn es annehme, der Zuschlag auf den Einheitswert des Grundbesitzes werde in seiner Höhe nicht durch den gemeinen Wert des Grundbesitzes, sondern durch dessen Teilwert begrenzt. Der BFH habe die Auffassung vertreten, daß selbst Grundstücke, die der Absatzsicherung dienten, für die Anteilsbewertung nicht aus diesem Grund mit einem niedrigeren Wert als dem gemeinen Wert angesetzt werden dürften.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Auf die Revision wird die Vorentscheidung aufgehoben.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Anteile an der Klägerin sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Er ist zu schätzen, da zum Bewertungsstichtag zeitnahe Verkäufe nicht vorliegen. Bei der Schätzung sind das Vermögen und die Ertragsaussichten des Gewerbebetriebs der Klägerin zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 BewG).

Das von der Finanzverwaltung für die Schätzung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften entwickelte Stuttgarter Verfahren hat der Senat in ständiger Rechtsprechung als ein geeignetes und bewährtes Schätzungsverfahren anerkannt. Eine Abweichung von diesem Verfahren kommt deshalb mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur in Betracht, wenn es zu nicht tragbaren Schätzungsergebnissen führt (vgl. BFH-Entscheidung vom 17. Mai 1974 III R 156/72, BFHE 112, 510, BStBl II 1974, 626).

2. Für die Schätzung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist das nach § 11 Abs. 2 BewG zu berücksichtigende Vermögen der Gesellschaft nicht mit Steuerwerten anzusetzen, sondern mit seinem wirtschaftlichen Wert vom Bewertungsstichtag. Dies ergibt sich aus der Begriffsbestimmung des gemeinen Werts. Er wird nach § 9 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der bei einer Veräußerung nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre. Käufer und Verkäufer eines Anteils an einer GmbH orientieren ihre Preisüberlegungen aber nicht am Steuerwert des Gesellschaftsvermögens, sondern an dessen wirtschaftlichem Wert.

a) Abschn. 77 Abs. 1 VStR 1969 sieht allerdings vor, daß für die Ermittlung des Vermögenswerts vom Einheitswert des Betriebsvermögens auszugehen sei. Diese Anweisung widerspricht jedoch deshalb nicht der oben dargestellten Rechtslage, weil die Richtlinien weiter anordnen, daß der Einheitswert zu korrigieren sei, um den tatsächlichen Wert des Gesellschaftsvermögens zu erhalten. Die Richtlinien weisen damit einen für die Durchführung der Anteilsbewertung praktikablen Weg zur Ermittlung des wirtschaftlichen Werts des Betriebsvermögens.

Die Richtlinien sehen zu Recht eine Erhöhung des Wertansatzes für solche Wirtschaftsgüter vor, die im Einheitswert des Betriebsvermögens nicht mit ihrem tatsächlichen Wert enthalten sind. Der häufigste Fall der Unterbewertung von Wirtschaftsgütern bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens tritt bei Grundbesitz auf, der nach Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 bewertet ist. Deshalb entspricht die Richtlinienanweisung in Abschn. 77 Abs. 3 durchaus der Rechtslage, daß bei Betriebsgrundstücken, die mit dem Einheitswert angesetzt worden sind, regelmäßig eine Korrektur erforderlich ist (vgl. BFH-Entscheidung vom 22. Mai 1970 III R 80/67, BFHE 99, 225, BStBl II 1970, 610). Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Unterschied von Einheitswert und Verkehrswert des Grundbesitzes (vgl. BFH-Entscheidung vom 20. Dezember 1968 III R 122/67, BFHE 95, 280, BStBl II 1969, 373).

b) Abschn. 77 Abs. 3 VStR sieht für den Fall, daß zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören, die vor dem 21. Juni 1948 bebaut worden sind, "im allgemeinen" einen Zuschlag von 100 v. H. auf den Einheitswert dieser Grundstücke vor. Dieser Zuschlag kann nur als Richtzahl angesehen werden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Berücksichtigt man die Entwicklung des Baukostenindex seit 1935 (vgl. Rößler/Langner, Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, 3. Aufl., S. 156 und 339) und, daß 1935 schon vorhandene Gebäude rund ein Drittel des indizierten Werts wegen des weiter fortschreitenden Alters verloren haben sowie den Umstand, daß sich im Betriebsvermögen auch Gebäude mit einer höheren Absetzung für Abnutzung als 1 v. H. befinden, so erscheint der Zuschlag vorsichtig bemessen zu sein. Dies beruht wohl darauf, daß durch Anwendung dieses pauschalen Zuschlags, der die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Grundbesitzes (insbesondere Baujahr und Nutzungsdauer) in keiner Weise berücksichtigen kann, Überbewertungen vermieden werden sollen. Damit steht aber fest, daß sich in dem Zuschlag von 100 v. H. weder das jeweilige Alter noch die sonstigen individuellen wertbestimmenden Merkmale eines Gebäudes auswirken können. Hinzu kommt, daß die Wertentwicklung des Grund und Bodens, insbesondere unbebauter Grundstükke, je nach Lage ganz unterschiedlich verlaufen ist. Sie kann im Gegensatz zur Baukostenentwicklung nicht in einem allgemein gültigen Index erfaßt werden. Deshalb kann der in den Richtlinien genannte Zuschlag von 100 v. H. unter Beachtung der durch § 11 Abs. 2 BewG gegebenen Rechtslage lediglich ein allgemeiner Orientierungswert sein, der nur dann anzuwenden ist, wenn andere Erkenntnisquellen fehlen, die zu einem zutreffenderen Ergebnis führen. Das FA hat aber Verkaufsfälle in der Umgebung des Grundbesitzes der Klägerin für die Bemessung des Zuschlags zum Einheitswert nach Wertverhältnissen 1935 herangezogen.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Bemessung des Zuschlags zum Einheitswert des Grundbesitzes nicht ausschließlich um eine Frage der Tatsachenfeststellung, die nicht revisibel sei. Zwar ist der vom FG angesetzte Wert des Grundbesitzes der Klägerin in Höhe von 200 v. H. des Einheitswerts eine Tatsachenfeststellung. Es trifft auch zu, daß der BFH an Tatsachenfeststellungen grundsätzlich gebunden ist, (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Feststellung eines bestimmten Werts beruht aber nicht nur auf der Feststellung von Tatsachen, sondern auch auf der Anwendung materiellen Rechts, nämlich eines Bewertungsmaßstabes des Bewertungsgesetzes. In der Überprüfung der Vorentscheidung ob der zutreffende Bewertungsmaßstab herangezogen und dieser richtig angewendet wurde, ist der BFH aber nicht beschränkt (vgl. § 118 Abs. 3 Satz 2 FGO).

d) Der Senat stimmt dem FG und der Klägerin darin zu, daß für die Anteilsbewertung das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nicht mit dem Zerschlagungswert, sondern unter Berücksichtigung der Fortführung des Gewerbebetriebs der Gesellschaft zu bewerten ist. Das Stuttgarter Verfahren sieht aber vor, daß zur Bewertung von Anteilen an Gesellschaften, bei denen nachhaltig unverhältnismäßig geringe Erträge einem großen Vermögen gegenüberstehen, ein Abschlag von dem errechneten Wert in Betracht kommen kann. Diese Regelung wird auch dem Fall gerecht, daß der gemeine Wert von Grundbesitz im Verhältnis zu den Anschaffungskosten stark angestiegen ist und dadurch eine erhebliche Verschiebung des Verhältnisses von Vermögen und Ertrag eintritt. Sie ist einem Massenverfahren gemäßer als die Ermittlung eines unter dem gemeinen Wert liegenden Teilwerts des Grundbesitzes. Der Senat hält deshalb an seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1964 III 359/61 (HFR 1965, 153) fest, daß der Grundbesitz einer Kapitalgesellschaft für die Anteilsbewertung nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist.

3. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen; seine Entscheidung war deshalb aufzuheben.

a) Entgegen dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kann die Vorentscheidung nicht dahin verstanden werden, das FG sei der Meinung gewesen, durch den Zuschlag von 100 v. H. auf den Einheitswert würde der Grundbesitz der Klägerin mit betriebswirtschaftlich zutreffenden Werten erfaßt. Denn das FG hat seine Bewertung entscheidend auf den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Gesellschaften gestützt. Es hat aber, wie die Ausführungen zur Höhe dieses Zuschlags oben unter 2 b) zeigen, verkannt, daß eine äußere Gleichmäßigkeit nur eine scheinbare ist, die von der Sache her zu erheblichen Ungleichmäßigkeiten führen kann. Der vom FG angenommene Wert wäre selbst dann unzutreffend, wenn man mit dem FG und der Klägerin der Meinung sein könnte, der Grundbesitz könne höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der betriebswirtschaftlich unter der Sicht der Rendite des Unternehmens im Hinblick auf die Verzinsung und Amortisation des Grundbesitzwertes tragbar wäre. Denn der angesetzte Wert liegt unstreitig erheblich unter dem Preis, zu dem die Klägerin diesen Grundbesitz in den Jahren 1953 bis 1958 erworben hat. Beim Kauf hat die Geschäftsführung der Klägerin aber sicher auch betriebswirtschaftliche Überlegungen angestellt, ob der Kapitaleinsatz für den Erwerb des Grundbesitzes vertretbar sei.

b) Die Klägerin ist weiter der Meinung, die Kursnotierungen an der Börse für Aktien von Gesellschaften der ...industrie bewiesen, daß der häufig sehr wertvolle Grundbesitz dieser Gesellschaften in den Zentren von Mittel- und Großstädten sich auf die Höhe des Kurses nicht auswirke. Dies müsse auch bei der Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren beachtet werden.

Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Die Börsenkurse für Aktien sind zwar ein Marktpreis, aber nur für solche Anteilspapiere, die an der Börse tatsächlich gehandelt werden. Die Höhe der Börsenkurse wird nicht nur von den Verhältnissen der einzelnen Gesellschaft bestimmt, deren Aktien umgesetzt werden, sondern auch von allgemeinen politischen und wirtschaftspolitischen Entwicklungen, Tendenzen und Erwartungen. Nicht zuletzt wirken sich auch Spekulationen auf die Höhe der Börsenkurse aus. Hinzu kommt, daß auch Unternehmen derselben Branche nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar sind. Sie unterscheiden sich häufig in der Kapitalausstattung sowie in der Organisation der Produktion und des Vertriebes ganz erheblich. Aber selbst die Anteile an Unternehmen mit gleichartiger Kapitalstruktur werden an der Börse teilweise sehr unterschiedlich bewertet (vgl. Wirtschaftsteil der Süddeutschen Zeitung Nr. 78 vom 5./6. April 1975 "Philips oder Siemens?". wo im einzelnen dargelegt wird, "für den erheblichen Unterschied in der Börsenbewertung beider Aktien ergibt sich kein plausibler Grund"). Um aus den Börsenkursen für Aktien einer bestimmten Branche zuverlässig allgemein gültige Bewertungsmerkmale für Anteilswerte dieser Branche herleiten zu können, wäre eine Strukturanalyse sämtlicher in die Betrachtung einbezogener Gesellschaften erforderlich. Es leuchtet aber ohne weiteres ein, daß eine solche Forderung die Anteilsbewertung für die Besteuerung unmöglich machen würde. Sie steht auch im Widerspruch zu § 11 Abs. 2 BewG, wonach der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften für die Verkaufspreise nicht vorliegen, anhand des Vermögens und der Ertragsaussichten der jeweiligen Gesellschaft zu schätzen ist.

c) Schließlich muß die Klägerin wegen der Höhe des sich für ihre Anteile ergebenden gemeinen Werts bedenken, daß sie ein erheblich unterkapitalisiertes Unternehmen ist. Dies zeigt schon der Vergleich zwischen dem Stammkapital von 50 000 DM und dem Einheitswert des Betriebsvermögens von 370 000 DM.

4. Die Sache ist nicht spruchreif; sie geht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Das FG wird insbesondere die vom FA für die Bewertung des Grundbesitzes der Klägerin herangezogenen Grundstücksverkäufe daraufhin überprüfen müssen, ob diese Verkaufsfälle für die Ermittlung des gemeinen Werts des Grundbesitzes der Klägerin geeignet sind (vgl. § 9 Abs. 2 BewG). Dabei sind die Beschränkungen in der Nutzung des Grundbesitzes von Bedeutung, die sich aus dem Schutz der Quelle für die einzelnen Zonen dieses Grundbesitzes nach Bundesrecht und Landesrecht ergeben.

Falls sich nach dieser Prüfung der vom FA zu den Einheitswerten angebrachte Zuschlag als gerechtfertigt erweist, ist noch zu entscheiden, ob auf den nach den Richtlinien errechneten Wert ein Abschlag geboten ist, weil einem großen Vermögen nachhaltig unverhältnismäßig geringe Erträge gegenüberstehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71763

BStBl II 1976, 238

BFHE 1976, 66

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