Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Bullenhaltungszweckverband, auf den gemäß § 2 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979) die den Gemeinden nach § 17 Absatz 3 der Ersten VO zur Förderung der Tierzucht i. d. F. der änderungsverordnung vom 20. November 1939 (RGBl. I S. 2306) obliegende Aufgabe zur Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Bullen übergegangen ist, ist kein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art.

 

Normenkette

KStDV § 4; KStG § 1 Abs. 1 Ziff. 6

 

Tatbestand

Streitig ist die persönliche Körperschaftsteuerpflicht eines Bullenhaltungsverbands. Der Verband ist im Jahre 1937 gegründet; er ist Zweckverband im Sinne des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 979). In dem Verband sind die Gemeinden des Amtes Villip zusammengeschlossen.

Nach § 2 der Satzung in der Fassung vom 20. Januar 1941 ist Zweck des Verbands die Förderung der Viehzucht durch a) Beschaffung und Haltung von Zuchtbullen, b) Erteilung von Anregungen über Aufzucht, Haltung und Pflege der Tiere, Bekämpfung von Seuchen, Verbesserung der Stallungen usw., c) Beschaffung von weiblichem Zuchtmaterial.

Die Verwaltung erfolgt nach § 4 der Satzung durch einen Ausschuß. Zu dessen Obliegenheiten gehören u. a. der Ankauf, Umtausch und die Verwertung der Zuchtbullen, die Verhandlungen mit den Bullenhaltern und Vertrauensmännern, der Abschluß der Verträge mit den Bullenhaltern. § 8 bestimmt, daß die entstehenden Kosten nach § 17a der Verordnung zur änderung der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 20. November 1939 (RGBl. I S. 2306) aufgebracht werden. Soweit die Einnahmen zur Bestreitung der Verbandsausgaben nicht ausreichen, können die Verbandsmitglieder (d. h. die Gemeinden) zu einer Umlage herangezogen werden, deren Höhe im einzelnen nach Maßgabe des Nutzens festgesetzt wird, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbands haben. über den Austritt von Gemeinden oder die Auflösung des Verbands entscheidet die Aufsichtsbehörde (Landrat). Diese ordnet auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Mitgliedern.

Das Finanzamt hat den Verband mit den überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben zur Körperschaftsteuer herangezogen, weil es ihn als einen Betrieb gewerblicher Art angesehen hat.

Der Verband bestreitet seine Körperschaftsteuerpflicht. Er erfülle Hoheitsaufgaben der Gemeinden auf Grund der Verpflichtungen durch das Gesetz zur Förderung der Tierzucht. Er sei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig, da durch ihn die Tierzucht und damit die Volksernährung, insbesondere die Milchversorgung gefördert werde. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liege nicht vor. Die gesamte Tätigkeit beschränke sich darauf, für eine ausreichende Zahl von Deckbullen zu sorgen. Er kaufe Bullen und verkaufe sie an den Bullenhalter zum Fleischwert. Dieser sei niedriger als der Zuchtwert. Der Bullenhalter verpflichte sich durch Vertrag mit dem Verband, gegen eine jährliche Entschädigung den Bullen zu halten und ihn nicht ohne Genehmigung des Verbands zu verkaufen. Die erwachsenden Kosten beständen aus dem Unterschied zwischen dem Zuchtwert und dem Fleischwert der angekauften Bullen, aus der Entschädigung an die Bullenhalter und verschiedenen kleineren Verwaltungskosten. Zur Deckung der Ausgaben werde von allen Tierhaltern mit Ausnahme der Herdbuchbetriebe ein Zwangsbeitrag nach § 17a der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht in der Fassung der änderungsverordnung vom 20. November 1939 erhoben. Der Beitrag sei unabhängig von der Inanspruchnahme der durch den Verband beschafften Bullen. Die Zwangsbeiträge seien kein Entgelt für Leistungen des Verbands an die Tierhalter, sondern steuerähnliche zweckgebundene öffentliche Abgaben. Zur Deckung der weiteren Fehlbeträge seien die Gemeinden nach einem bestimmten Schlüssel verpflichtet. Diese Zahlungen seien keine freiwilligen Beiträge, sondern zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe - Sicherung ausreichender Bullenhaltung - notwendig.

Das Finanzgericht hat die Körperschaftsteuerpflicht des Verbands verneint. Es hat in der Tätigkeit des Verbands eine Ausübung der öffentlichen Gewalt gesehen, die seinen Mitgliedergemeinden auf Grund von § 17 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht in der Fassung der änderungsverordnung vom 20. November 1939 zugewiesen und auf Grund des Zweckverbandsgesetzes vom Verband übernommen sei. Er habe demnach in seiner Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt gehandelt, die ihm eigentümlich und vorbehalten sei.

Der Vorsteher des Finanzamts bestreitet mit der Rechtsbeschwerde (RB.) das Vorliegen eines Hoheitsbetriebes, weil sich der Zweckverband privatwirtschaftlich betätige und kein Annahmezwang bestehe. Außerdem verneint er die Gemeinnützigkeit, weil der geförderte Personenkreis begrenzt sei und ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliege.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.

über die Eigenschaft des Verbands als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Grund des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 besteht kein Streit. Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst sind nicht steuerpflichtig, sondern nur ihre Betriebe gewerblicher Art. Demnach ist zu entscheiden, ob und inwieweit die Tätigkeit des Verbands als Betrieb gewerblicher Art oder als Hoheitsbetrieb anzusehen ist. Das Finanzgericht ist zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Obersten Finanzgerichtshofs ausgegangen, wonach bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Ausübung der öffentlichen Gewalt nur dann vorliegt, wenn die in Frage stehende Tätigkeit der öffentlichen Körperschaft in ihrer Eigenschaft als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs I A 391/36 vom 22. Juni 1937, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1937 S. 982; Gutachten des RFH V D 1/37 vom 9. Juli 1937, Slg. Bd. 42 S. 253, RStBl. 1937 S. 1306; I 299/37 vom 16. November 1937, RStBl. 1938 S. 15; Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs I D 4/49 vom 30. Juli 1949, Steuerrechtskartei, Körperschaftsteuergesetz § 1 Absatz 1 Rechtspr. 8, Finanzrundschau 1949 S. 275 Rechtspr. 87). Das Finanzgericht hält im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen für gegeben, weil dem Zweckverband die Tätigkeit nach § 17 Absatz 3 der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 26. Mai 1936 (RGBl. I S. 470) in der Fassung der änderungsverordnung vom 20. November 1939 (RGBl. I S. 2306) als Pflicht auferlegt sei. Dort heißt es, daß die Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Bullen ... und der für ihre Zuchtverwendung notwendigen Einrichtungen Sache der Gemeinde ist.

Der Finanzamtsvorsteher wendet ein, dem Verband sei die Tätigkeit wohl eigentümlich, aber nicht allein vorbehalten. Er macht weiter geltend, daß es einem Landwirt gleichgültig sei, ob der Deckbulle durch Vermittlung des Zweckverbands oder ohne Inanspruchnahme des Zweckverbands durch den Bullenhalter erworben sei. In diesen Einwendungen sind zwei Rechtsgedanken enthalten, nämlich, daß die Anerkennung der hoheitlichen Tätigkeit ausgeschlossen sei, einmal, wenn die Möglichkeit der Ausübung durch eine Privatperson gegeben sei, und zweitens, wenn die Tätigkeit nicht ausschließlich durch die Gemeinde bzw. den Verband ausgeübt werde. Beide Erwägungen begegnen rechtlichen Bedenken. Im § 4 Absatz 1 Satz 3 der Ersten Körperschaftsteuerdurchführungsverordnung sind unter den Beispielen von Hoheitseinrichtungen verschiedene Betriebe aufgezählt, die auch von einem privaten Unternehmen geführt werden können. Gleichwohl sind derartige Unternehmen als Hoheitsbetriebe anzuerkennen, wenn sie von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Organisationsgewalt ausgeübt werden. Die Möglichkeit der Betriebsführung durch ein privatwirtschaftliches Gebilde schließt daher die Anerkennung eines Hoheitsbetriebes nicht aus (vgl. hierzu die oben angeführte Entscheidung I A 391/36, vgl. auch die die gleichen Grundsätze vertretende zur Umsatzsteuer ergangene Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs V 1/46 vom 10. September 1947, Steuerrechtskartei, Umsatzsteuergesetz § 2 Absatz 3 Rechtspr. 1, durch die die Entscheidung des Reichsfinanzhofs, Slg. Bd. 48 S. 301 abgewandelt ist). Die Grenzen zwischen einem Hoheitsbetrieb und einem Betrieb gewerblicher Art sind flüssig. Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur Körperschaftsteuer kommt es für die Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht darauf an, ob sich die entfaltete Tätigkeit nach Ihrem Inhalt unter den ggb. Verhältnissen überwiegend als geschäftliche Verkehrshandlung oder als bewußte Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe darstellt (vgl. I A 391/36).

Wie das Finanzgericht mit Recht hervorhebt, ist der vom Finanzamt geforderte Annahmezwang in § 4 Absatz 1 Satz 2 der Ersten Körperschaftsteuerdurchführungsverordnung zwar als ein bedeutsames Kennzeichen, nicht aber als ausschließliches Merkmal der öffentlichen Gewalt bezeichnet. Steht demnach bei einer Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Körperschaft der geschäftliche Verkehrsakt im Vordergrund, so ist die Steuerpflicht eines derartigen Betriebes auch dann gegeben, wenn die Betriebsausübung durch hoheitliche Anordnungen mit einem Annahmezwang ausgestattet ist. Umgekehrt schließt das Fehlen des Annahmezwanges die Anerkennung eines Hoheitsbetriebes nicht ohne weiteres aus. Das Finanzgericht konnte demnach im vorliegenden Fall ohne Rechtsirrtum zu der Feststellung kommen, daß der Verband in Ausübung der öffentlichen Gewalt gehandelt habe. Wenn das Finanzamt auf die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Verbands hinweist, die in der Beschaffung der Vatertiere auf dem allgemeinen Markt und in dem Abschluß der Verträge mit den Bullenhaltern bestehe, so ist das nicht beachtlich. Diese Maßnahmen ergeben sich zwangsläufig aus der öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Der Zweckverband ist zur "Beschaffung" der Bullen auf den allgemeinen Markt angewiesen. Er kann sich zur "Unterhaltung der Bullen" privater Bullenhalter bedienen und mit ihnen entsprechende Verträge abschließen.

Die Frage, ob die Bullenhaltung einer Gemeinde als Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des Umsatzsteuergesetzes angesehen werden kann, hat der Reichsfinanzhof durch Urteil V A 796/31 vom 11. Dezember 1931, Slg. Bd. 30 S. 16, RStBl. 1932 S. 801, für den Fall bejaht, daß der Gemeinde diese Aufgabe durch das Bayerische Körgesetz vom 13. August 1910 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. - S. 609) in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1930 (GVBl. S. 144) auferlegt war. In Artikel 1 dieses Gesetzes wird bestimmt, daß in Gemeinden, in denen Rinderzucht oder Schweinezucht betrieben wird, die Sorge für die Haltung der erforderlichen Bullen und Eber der Gemeinde obliegt. Die Vorschriften des § 17 der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht in der Fassung der änderungsverordnung vom 20. November 1939 stimmen in dieser Hinsicht mit dem Bayerischen Gesetz überein. Es bestehen keine ausreichenden Gründe, von der Rechtsauffassung dieser Entscheidung über den Begriff des Hoheitsbetriebes abzuweichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407323

BStBl III 1952, 41

BFHE 1953, 100

BFHE 56, 100

DB 1952, 220

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