Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Werbeprämien, die ein Versandgeschäft seinen Abnehmern für die Werbung eines neuen Kunden gewährt, wobei sich die Höhe der Prämie nach dem Auftragswert der ersten Lieferung an den neu geworbenen Kunden bemißt, mindern nicht das steuerpflichtige Entgelt.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1, § 5/1; UStDB § 10; UStG § 10/1

 

Tatbestand

Die Bfin. betreibt ein Versandgeschäft mit Uhren, Schmuck, Porzellan und anderen Bedarfsgegenständen. Sie gewährt, um ihren Absatz zu erhöhen, ihren Kunden eine Werbeprämie, wenn diese einen neuen Kunden geworben haben. Die Werbeprämie wird in Form eines Gutscheins über 5 v. H. des Auftragswertes für den ersten Auftrag des gewonnenen Kunden ausgestellt. Der Prämienbetrag wird jedoch nicht in bar ausgezahlt, sondern dem Werber wird - bei weiterem Warenbezug - der Rechnungsbetrag entsprechend gekürzt oder durch Gutschrift auf seinem Konto bei der Bfin. im Verrechnungswege erstattet.

Streitig ist, ob die Prämienleistungen der Bfin. deren steuerpflichtiges Entgelt mindern. Die Vorinstanzen haben dies verneint. Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die Prämienleistungen der Bfin. Gegenleistungen für ein zur Kundenvermehrung führendes Verhalten ihrer Abnehmer. Entscheidend sei, daß die Prämie sich nicht nach der Höhe des Wertes der eigenen Käufe des Kunden richte, sondern für eine andere Leistung gewährt werde, die außerhalb des Kaufgeschäftes zwischen ihm und der Bfin. stehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. der Steuerpflichtigen hat keinen Erfolg.

Die Anerkennung der im Streit befangenen Werbeprämien als einen das Entgelt mindernden nachträglichen Mengen- oder Treuerabatt setzte voraus, daß die Prämien in unmittelbarer Verbindung mit den für den Mengenrabatt in Betracht kommenden Lieferungen ständen. An dieser Voraussetzung fehlt es hier; denn die Prämien werden nicht wegen der an die Kunden ausgeführten Lieferungen, sondern als Werbeprämien ausschließlich für die Werbung eines neuen Kunden bezahlt. Auf die Unternehmereigenschaft des Kunden kann es nicht ankommen; denn Umsätze liegen nicht nur zwischen Unternehmern vor, es genügt, daß ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführt (ß 1 Ziff. 1 UStG). Ohne Bedeutung ist auch, daß die Kunden zur Werbung nicht verpflichtet sind. Es genügt, daß sie von dem einen geldwerten Vorteil mit sich bringenden Angebot Gebrauch gemacht haben. Hierdurch ist aber nicht etwa in wirtschaftlichem Sinne die Entgeltlichkeit des Lieferungsgeschäftes zwischen Bfin. und Kunden teilweise gemindert worden. Ein Beweisanzeichen hierfür könnte es sein, wenn sich die Prämien nach Art eines Mengenrabatts nach den Lieferungen der Bfin. an ihre Kunden, die sich zur Werbung zur Verfügung gestellt haben, errechnen würden. Sie bemessen sich aber völlig unabhängig von diesen Lieferungen nach dem Auftragswert der ersten Lieferung an den neu geworbenen Kunden. Daß der Prämienbetrag nicht bar ausgezahlt wird, sondern bei weiteren Warenbezügen der Kunden durch Anrechnung auf die Kaufpreisschuld geleistet wird, macht die Werbeprämie gleichfalls nicht zu einem Mengenrabatt, weil die Prämien auch durch diese Verrechnungsmaßnahme nicht an die Höhe des Umsatzes zwischen Bfin. und Kunden anknüpfen. Der Tatbestand des Urteils des Reichsfinanzhofs V 78/42 vom 23. Oktober 1942 (RStBl 1943 S. 61), auf das sich die Rb. beruft, lag insofern anders, als dort Werbezuschüsse zu dem eigenen Betrieb eines Zeitschriftenhändlers gezahlt wurden, zu dessen Geschäftsaufgaben auch die Werbung gehörte. Insofern fehlte es an einem gesonderten Leistungsaustausch, während im Streitfalle der Kunde, durch die in Aussicht gestellte Werbeprämie veranlaßt, eine besondere Tätigkeit entfaltet, die in keinem Zusammenhang mit den Lieferungen der Bfin. an ihn steht. Die Vorinstanzen haben somit zu Recht eine Entgeltsminderung verneint.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409547

BStBl III 1960, 13

BFHE 1960, 33

BFHE 70, 33

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