Leitsatz (amtlich)

Die unternehmensfremde Nutzung eines Telefons und eines Pkw durch einen Steuerbevollmächtigten ist in vollem Umfang Eigenverbrauch, der dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.

 

Normenkette

UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 2b, § 10 Abs. 5 Nr. 2, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 5

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionskläger, Anschlußrevisionsbeklagter) ist Steuerbevollmächtigter. Er unterhält in seinem Unternehmen einen Telefonanschluß und hält einen Pkw; beide Vorrichtungen nutzte er 1968 teilweise privat. Die Privatnutzungsanteile betrugen für das Telefon ... DM und für den Pkw ... DM (davon Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahrzeugsteuer ... DM). Der Steuerpflichtige ist der Ansicht, daß diese Privatnutzungen - hinsichtlich des Pkw's allerdings nur in Höhe der Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahrzeugsteuer - kein Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967) und soweit überhaupt jedenfalls nur ermäßigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 zu versteuern seien. Das FA sah die Privatnutzungen in vollem Umfang als Eigenverbrauch an und unterwarf sie dem allgemeinen Steuersatz von 10 % bzw. 11 % (§ 12 Abs. 1 UStG 1967).

Die Sprungklage hatte teilweise Erfolg. Das FG hat in der privaten Nutzung des Telefonanschlusses keinen Eigenverbrauch gesehen. Im übrigen hat es Eigenverbrauch angenommen und dessen Besteuerung mit 10 % bzw. 11 % für gerechtfertigt gehalten. Die Revision wurde zugelassen.

Hiergegen richten sich die Revision der Steuerpflichtigen und die Anschlußrevision des FA.

Der Steuerpflichtige rügt Verletzung des geltenden Rechts, soweit das FG einen Eigenverbrauch hinsichtlich der gesamten Kraftfahrzeugkosten angenommen und den allgemeinen Steuersatz angewandt hat. Er macht geltend: Es sei unzulässig, die Kraftfahrzeugsteuer in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen und damit eine Steuer nochmals mit einer Steuer zu belegen; Gleiches gelte für die obligatorische Kraftfahrzeugversicherung. Hinsichtlich dieser Aufwendungen liege auch keine Gegenstandsverwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967 vor. Der Kraftfahrzeughalter übe insoweit lediglich ein Recht auf Straßenbenutzung aus. Auch der untypische Eigenverbrauch des Angehörigen eines freien Berufs sei nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 ermäßigt zu besteuern. Die Erwähnung des Eigenverbrauchs in dieser Bestimmung wäre sonst überflüssig.

Der Steuerpflichtige beantragt,

die Vorentscheidung im Umfang der Klageabweisung aufzuheben, die Umsatzsteuer auf ... DM festzusetzen und die Anschlußrevision zurückzuweisen.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen, auf die Anschlußrevision die Vorentscheidung teilweise aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Es hält die Vorentscheidung unter Hinweis auf das Urteil des BFH V R 101/70 vom 28. Januar 1971 (BFH 101, 178, BStBl II 1971, 218) für unzutreffend, soweit sie die private Telefonnutzung nicht als Eigenverbrauch behandelt.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Steuerpflichtigen ist unbegründet. Die Anschlußrevision des FA hat dagegen Erfolg.

Der Senat hat in dem Urteil V R 101/70 vom 28. Januar 1971 (a. a. O.) entschieden, daß unternehmensfremde Nutzungen eines Telefonanschlusses und eines Pkw in vollem Umfange Gegenstandsverwendung und damit Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967 sind. An dieser Auffassung wird festgehalten. Der Einbeziehung der Kraftfahrzeugsteuer in die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967) steht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz entgegen. Der Senat hat das Bestehen eines Doppelbesteuerungsverbots sowohl im Verhältnis von direkten als auch im Verhältnis von indirekten Steuern zueinander verneint (BFH-Urteil V R 92/66, 10/67 vom 4. Juni 1970, BFH 99, 185, BStBl II 1970, 648, vgl. unter 6). Erst recht kann in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage Aufwand einbezogen werden, der - wie hier die Kraftfahrzeughaftpflichtprämien - aufgrund außersteuerlicher Gesetze geleistet wird. Die Auffassung des Steuerpflichtigen, er erwerbe mit der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer und der Kraftfahrzeugversicherungsprämien ein Straßenbenutzungsrecht, ist abwegig. Die Kraftfahrzeugsteuer wird wie jede andere Steuer ohne Gegenleistung des Steuergläubigers erhoben (§ 1 AO). Die Zahlung der Kraftfahrzeugversicherungsprämien gewährt dem Steuerpflichtigen ein Recht auf Versicherungsschutz. Die private Inanspruchnahme dieser Berechtigung könnte allerdings, für sich genommen, nicht als Gegenstandsverwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967 angesehen werden. Der Steuerpflichtige nutzt jedoch - wenn er seinen betrieblichen Pkw privat fährt - nicht das Recht auf Versicherungsschutz, sondern den Pkw. Es ist unzulässig, von dieser einheitlich zu beurteilenden Pkw-Nutzung einzelne nicht steuerbare Rechtsnutzungen abzuspalten.

Abzulehnen ist auch die Auffassung des Steuerpflichtigen, daß dieser Eigenverbrauch gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 dem ermäßigten Steuersatz unterliege. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich der Steuersatz nur für den Eigenverbrauch aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das bedeutet: Der Steuerpflichtige, der als Steuerbevollmächtigter einen freien Beruf ausübt, ist nur dann begünstigt, wenn er einen Eigenverbrauch tätigt, der bei Entgeltlichkeit als Leistung eines Steuerbevollmächtigten charakterisiert werden könnte. Tätigt der Steuerpflichtige hingegen einen Eigenverbrauch, der - wie hier die Telefon- oder Pkw-Nutzung - kein Ersatztatbestand für eine Steuerbevollmächtigtenleistung ist, ist § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 unanwendbar. Die Vorschrift begünstigt nur bestimmte Arten von Tätigkeiten eines Freiberuflers, nicht jedoch die Umsätze eines Freiberuflers schlechthin (vgl. BFH-Urteil V 46/56 U vom 11. April 1957, BFH 64, 594, BStBl III 1957, 222 betreffend Ausschluß der Hilfsgeschäfte eines Handelsvertreters von der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 17 UStG 1951). Auch bei dieser Auslegung gibt es Eigenverbrauchstatbestände, die ermäßigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 zu versteuern sind; ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Zahnarzt sich selbst oder einem Familienmitglied Einzelkronen oder Brücken einsetzt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a, § 4 Nr. 14b UStG 1967). Unerheblich ist, daß ein Steuerbevollmächtigter möglicherweise keinen ermäßigt zu versteuernden Eigenverbrauch tätigen kann.

Demnach ist die Umsatzsteuerfestsetzung im angegriffenen Umsatzsteuerbescheid zutreffend und auf die Anschlußrevision des FA wiederherzustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69592

BStBl II 1971, 789

BFHE 1972, 276

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