Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Studienrat, der auf Veranlassung des Schulleiters mit seiner Klasse eine Studienreise in das Ausland unternimmt, sind die ihm dadurch entstehenden Mehraufwendungen Werbungskosten, wenn für ihn bei Durchführung der Reise persönliche Gründe nicht mitbestimmend gewesen sind.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 12 Nr. 1; LStDV § 20 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen eines Studienrats für eine Auslandsreise mit einer Schulklasse als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Der Beschwerdegegner (Bg.) hat vom 27. September bis 8. Oktober 1953 auf Wunsch des Schulleiters mit einer Unterprima der Schule eine Studienreise nach Paris unternommen. Sein Antrag, die Aufwendungen hierfür in Höhe von 250 DM als Werbungskosten bei der Lohnsteuer zu berücksichtigen, wurde vom Finanzamt abgelehnt. Der Einspruch des Bg. gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen. Seine Berufung hatte Erfolg.

Das Finanzgericht erkannte die Aufwendungen des Bg. als Werbungskosten an, weil er als Lehrer für neuere Sprachen in Paris seine eigenen Sprachkenntnisse aufgefrischt habe. Daß dies nicht der Hauptzweck der Studienreise gewesen sei, stehe dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Es genüge, daß der Bg. bei Beginn der Reise geglaubt habe, die Fahrt könne für ihn in dienstlicher Hinsicht förderlich sein.

Der Vorsteher des Finanzamts führt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde aus: Die Studienreise sei unstreitig zur Fortbildung der Schüler unternommen worden. Die Auffrischung der Sprachkenntnisse des Bg., der schon mehrfach in Paris gewesen sei, habe nicht im Vordergrund gestanden. Dieser Nebenzweck der Reise rechtfertige nicht die Zurechnung der Aufwendungen des Bg. zu den Werbungskosten; denn die Rechtsprechung habe betont, daß bei derartigen Aufwendungen, die nahe an der Grenze der Aufwendungen für die private Lebenshaltung lägen, ein strenger Maßstab anzulegen sei. Für Studienreisen von Lehrern werde gefordert, daß sie behördlich gelenkt und organisiert seien. Da diese Voraussetzungen bei der Reise des Bg. nicht erfüllt seien, könnten seine Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Eine andere Beurteilung wäre zwar möglich, wenn der Bg. berufliche Nachteile hätte befürchten müssen, falls er sich geweigert hätte, die Leitung der Studienreise zu übernehmen. Es müsse jedoch angenommen werden, daß derartige nachteilige Folgen für den Bg. nicht zu erwarten gewesen seien. Die Durchführung solcher Reisen gehöre nicht zu den Dienstobliegenheiten der Lehrer an öffentlichen Schulen. Die vom Bg. angeführte Aufforderung des Schulleiters sei lediglich eine dienstlich nicht verpflichtende Anregung zur freiwilligen Mitarbeit bei einer schulischen Aufgabe gewesen, die über den Rahmen des eigentlichen Schulunterrichts hinausgehe, wenn sie auch vom pädagogischen Standpunkt aus wesentlich sei.

 

Entscheidungsgründe

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

Der Beschwerdeführer (Bf.) weist zwar zutreffend darauf hin, daß bei den Kosten von Studienreisen in das Ausland genau zu prüfen ist, ob sie ausschließlich oder weitaus überwiegend im beruflichen Interesse aufgewendet wurden. Sehr oft werden für die Durchführung derartiger Reisen in mehr oder weniger großem Ausmaß private Beweggründe mitbestimmend sein, die gemäß § 12 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Zurechnung der Aufwendungen zu den Werbungskosten ausschließen. Der Senat hat deshalb die Anerkennung der Kosten einer Studienreise in ständiger Rechtsprechung davon abhängig gemacht, daß sie nach Art eines Lehrgangs durchgeführt wird und daß es sich nicht um eine der bei Reiseunternehmen üblichen Besuchsfahrten handelt (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 479/53 U vom 29. Juli 1954, Slg. Bd. 59 S. 144, Bundessteuerblatt - BStBl - 1954 III S. 264; IV 199/54 U vom 27. Januar 1955, Slg. Bd. 60 S. 331, BStBl 1955 III S. 126). Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen gegen die Vorentscheidung rechtliche Bedenken, da die vom Finanzgericht als entscheidend angesehene Förderung der Sprachkenntnisse des Bg. kaum zur Anerkennung des Werbungskostencharakters der Reiseaufwendungen in diesem Sinn ausreichen dürfte.

Die Vorentscheidung ist jedoch aus einem anderen Grund im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist unstreitig, daß der Bg. von dem Oberstudiendirektor der Schule den Auftrag erhalten hat, die Studienreise anstelle des erkrankten Klassenlehrers zu leiten. Ob diese Aufforderung in der Form einer Bitte oder Anordnung ergangen ist, ist für die steuerliche Beurteilung ohne entscheidende Bedeutung. Es steht jedenfalls fest, daß der Oberstudiendirektor von dem ihm unterstellten Bg. die Erfüllung einer Aufgabe wünschte, die im Schulinteresse lag. Daß die Studienreise im Interesse der Schulausbildung ausgeführt wurde, ergibt sich nicht nur aus der überlegung, daß es für die Mehrung des Wissens der Schüler, ihre Erziehung und ihre charakterliche Förderung wünschenswert war, unter sachkundiger Führung das Ausland kennen zu lernen, sondern insbesondere auch daraus, daß die Schule den Schülern zu der Studienreise Beihilfen gezahlt hat. Daß die Schulverwaltung die Teilnahme des Bg. an der Studienreise nicht als Dienstreise gewertet hat, schließt die Anerkennung der dem Bg. entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten nicht aus. Es liegt zwar nahe, derartige Studienreisen für Lehrer als Dienstreisen anzusehen. Wenn jedoch aus irgendwelchen Gründen die Kosten von dem Dienstherrn nicht übernommen werden, ist hieraus nicht zu schließen, daß die Aufwendungen für den Lehrer keine Werbungskosten sind. Für die Anerkennung von Werbungskosten kommt es nach § 9 EStG nur darauf an, ob sie ausschließlich aus beruflichen Gründen gemacht wurden. Dies ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles unter Würdigung aller Umstände zu ermitteln. Da der Bg. auf Veranlassung des Oberstudiendirektors die Reise nach Paris mit einer Klasse unternommen hat, die er in der französischen Sprache unterrichtete, ist dieser berufliche Anlaß zu bejahen.

Nach § 12 Ziff. 1 EStG könnte die steuerliche Berücksichtigung in Frage gestellt sein, wenn auch private Beweggründe für die Reise maßgebend waren. Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Der Bg., der bereits mehrfach in Paris war, hat überzeugend darauf hingewiesen, daß er als 63jähriger die Verantwortung für 20 Primaner übernommen habe und daß die Reise unter diesen Umständen für ihn kein Vergnügen gewesen sei. Da Gründe der privaten Lebensführung demnach für die Durchführung der Reise nicht mitbestimmend waren, bestehen im Ergebnis keine Bedenken, die dem Bg. durch die Studienreise entstandenen Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen.

Für die steuerliche Berücksichtigung kommen nicht die gesamten Aufwendungen in Betracht, sondern nur der um die Haushaltsersparnisse gekürzte Betrag. Das Finanzamt hat gegen die Höhe der geltend gemachten Reisekosten keine Einwendungen erhoben. Es bestehen unter diesen Umständen keine Bedenken, den geltend gemachten Betrag von 250 DM als die um die Haushaltsersparnisse gekürzten Aufwendungen anzusehen, zumal dieser Betrag nach der Lebenserfahrung nicht unangemessen hoch ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408511

BStBl III 1956, 291

BFHE 1957, 247

BFHE 63, 247

StRK, EStG:9/1 u. 2 R 43

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