Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Schenkung unter Auflage sind schenkungsteuerrechtlich die dem Bedachten auferlegten Aufwendungen von den ihm obliegenden Duldungspflichten zu unterscheiden (Modifizierung zu BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83).

2. Soweit dem Bedachten Aufwendungen auferlegt sind, die ihn zu Leistungen verpflichten, ist er insoweit --wie bei einer gemischten Schenkung-- nicht i.S. des § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 auf Kosten des Zuwendenden bereichert.

3. Soweit dem Bedachten die Nutzungen des Schenkungsgegenstandes zeitlich befristet nicht gebühren, weil ein Nutzungsrecht besteht oder im Zuge der Schenkung zu bestellen ist, obliegt ihm lediglich eine zeitlich beschränkte Duldungspflicht, die durch Abzug der Last zu berücksichtigen ist, soweit § 25 Abs.1 ErbStG 1974 dies nicht ausschließt.

 

Orientierungssatz

1. Bei einer Vereinbarung, die neben Elementen freigebiger Zuwendung auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ist nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der (gemischten) freigebigen Zuwendung schenkungsteuerrechtlich relevant (Festhaltung an BFH-Rechtsprechung).

2. Die Regelungen des § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG 1974 i.d.F. vom 18.8.1980 sind derart miteinander verbunden, daß der Ausspruch über die Stundung der Steuer und das Ausmaß der Stundung untrennbarer Bestandteil der Steuerfestsetzung sind. Das Anfechtungsbegehren, die Steuer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 i.d.F. vom 18.8.1980 anderweitig festzusetzen, beinhaltet zugleich das Begehren, den festgesetzten Betrag ganz oder teilweise nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1974 i.d.F. vom 18.8.1980 zu stunden.

3. Dem Großen Senat ist nicht die Aufsicht über den jeweiligen Fachsenat übertragen. Die Anrufung des Großen Senats in einer Rechtsfrage, zu deren Entscheidung nur der Fachsenat berufen ist, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1980-08-18; BGB § 100; ErbStG 1974 § 25 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1980-08-18; BGB § 525f; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BGB § 525; FGO § 11 Abs. 4; BGB §§ 1030ff, 1030, 1090ff, 1090

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.11.1989; Aktenzeichen 1 BvR 728/89)

 

Tatbestand

Der Kläger schloß mit seiner Mutter am 8.Juli 1983 einen als "Hofüberlassungsvertrag" bezeichneten notariell beurkundeten Vertrag ab. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Mutter, dem Kläger ihren ca. 58,45 ha großen Hof (Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs: 196 300 DM) einschließlich des als Einfamilienhaus bewerteten Altenteilerhauses (Einheitswert: 151 600 DM) zu übertragen. Der Kläger verpflichtete sich zur Übernahme von zwei bereits bestehenden, auf dem übertragenen Grundbesitz dinglich gesicherten Leibrentenverpflichtungen gegenüber Dritten im Jahreswert von 3 120 DM bzw. 4 560 DM. "Als Gegenleistung" gegenüber der Übergeberin verpflichtete sich der Kläger zur Leistung eines Altenteils in Gestalt einer monatlichen Rente von 2 000 DM und zur Gewährung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts am Altenteilerhaus. Diese Altenteilsleistungen sollten dinglich durch Eintragung eines Altenteils als Gesamtbelastung an den überlassenen Grundstücken gesichert werden. Ferner verpflichtete sich der Kläger im Rahmen der von ihm zu erbringenden Altenteilsleistungen zur Ausrichtung eines ortsüblichen und standesgemäßen Begräbnisses und zur Pflege der Familiengrabstätte.

Durch Bescheid vom 22.Juni 1984 setzte das Finanzamt (FA) gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 14 886 DM fest. Den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Höhe von (338 190 DM ./. 90 000 DM Freibetrag *=) 248 100 DM ermittelte das FA entsprechend den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.Februar 1983 (BStBl I 1983, 238), wonach Schenkungen unter einer Auflage entsprechend den vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 21.Oktober 1981 II R 176/78 (BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83) und vom 14.Juli 1982 II R 125/79 (BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714) entwickelten Grundsätzen für die schenkungsteuerrechtliche Erfassung gemischter Schenkungen zu behandeln sind, wie folgt:

Einheitswert des Hofes 196 300 DM

140 v.H. des Einheitswerts

des Altenteilerhauses 212 240 DM

------------

408 540 DM

abzüglich Erwerbskosten

(Notargebühren u.ä.) 6 000 DM

------------

verbleiben 402 540 DM

Verkehrswert der Leistungen des

Schenkers (Hof: 2 665 560 DM +

Altenteilerhaus 760 000 DM) 3 425 560 DM

davon ab

Kapitalwert der Auflagen

- Rente S. 3 120 DM x 3,698 = 11 537 DM

- Rente A 4 560 DM x 8,538 = 38 934 DM

- Rente Überlasserin

24 000 DM x 13,583 = 325 992 DM

- Wohnrecht Überlasserin

(ertragsteuerrechtlicher

Wert 1 050 DM/Monat)

12 600 DM x 13,583 = 171 145 DM

------------

Abzüge insgesamt 547 608 DM

Reinwert der Schenkung nach

bürgerlichen Grundsätzen 2 877 952 DM

============

zu versteuern

Steuerwert der Leistung Verkehrswert der Bereicherung

des Schenkers x des Beschenkten =

-------------------------------------------------------------

Verkehrswert der Leistung des Schenkers

Steuerwert der freigebigen Zuwendung =

402 540 x 2 877 952

------------------- = 338 190 DM.

3 425 560

Der Einspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, es handle sich um eine Schenkung unter Auflage, die entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung nicht wie eine gemischte Schenkung behandelt werden könne, sowie der zugleich mit Schriftsatz vom 21.August 1984 gestellte Antrag, den Ablösebetrag gemäß § 25 Abs.1 Satz 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 i.d.F.des Gesetzes vom 18.August 1980 (BGBl I 1980, 1537 --im folgenden § 25 ErbStG 1974 n.F.--) festzusetzen, blieben erfolglos.

Mit der Klage begehrt der Kläger, die Schenkungsteuer auf 17 218 DM festzusetzen und diese Steuer zu stunden. Dem Antrag liegt folgende Berechnung zugrunde:

Land- und forstwirtschaftliches

Vermögen (Einheitswert) 196 300,00 DM

Einfamilienhaus (140 v.H.

des Einheitswerts) + 212 240,00 DM

---------------

408 540,00 DM

abzüglich

- Vertragskosten 6 000,00 DM

- Rente S nach Anlage 9

zum Bewertungsgesetz (BewG)

3 120 DM x 3,415 10 655,00 DM

- Rente A nach Anlage 9

zum BewG 4 560 DM x 7,465 34 041,00 DM

- abgezinste Kosten für

Beerdigung und Grabpflege

i.H. von 10 000 DM 2 918,76 DM 53 614,70 DM

--------------------------------

354 915,30 DM

- Freibetrag 90 000,00 DM

-------------

abgerundet 264 900,00 DM

6,5 v.H. Steuer 17 218,00 DM.

============

Zur Begründung führt er aus, es liege eine Auflagenschenkung vor, die nach der Rechtsprechung des BFH von einer gemischten Schenkung abzugrenzen sei, weshalb allerdings auch nach § 25 ErbStG 1974 n.F. der Wert der Altenteilslasten nicht berücksichtigt werden könnte. Obwohl sein Begehren auf die Festsetzung einer höheren Steuer gerichtet sei, sei er durch die Festsetzung beschwert, die das FA ohne Berücksichtigung von § 25 Abs.1 ErbStG 1974 n.F. vorgenommen habe, denn die Festsetzung der Steuer unter Berücksichtigung der Vorschrift sei Voraussetzung für die Stundung nach § 25 Abs.1 Satz 2 ErbStG 1974 n.F.

Das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, es lägen zwei Klagen vor, die verschiedene Verwaltungsakte beträfen, nämlich eine auf Änderung der Steuerfestsetzung gerichtete Anfechtungsklage und eine auf Stundung der Steuer nach § 25 Abs.1 Satz 2 ErbStG 1974 n.F. gerichtete Verpflichtungsklage. Beide Klagen seien zulässig, insbesondere mache der Kläger, obwohl er eine höhere Steuerfestsetzung begehre, schlüssig eine Rechtsverletzung geltend, weil die begehrte höhere Steuerfestsetzung im Ergebnis zu einer niedrigeren steuerlichen Belastung führe. Denn die festzusetzende Steuer sei bei Begründetheit der Klage in voller Höhe zu stunden und könne schließlich mit einem Betrag von 5 301 DM abgelöst werden. Die Klagen seien auch begründet. Zutreffend seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß eine Auflagenschenkung vorliege. Eine Auflagenschenkung sei jedoch stets eine Vollschenkung mit der Folge, daß die Bereicherung i.S. von § 10 Abs.1 Satz 1 ErbStG 1974 im Saldo von Zuwendung und Auflage --jeweils nach deren steuerrechtlichen Werten nach § 12 ErbStG 1974-- bestehe. Der BFH habe zwar in seinem Urteil in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83 ausgeführt, daß gemischte Schenkungen und Auflagenschenkungen trotz ihrer Vergleichbarkeit im wirtschaftlichen Ergebnis und trotz der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung schenkungsteuerrechtlich nicht gleichzubehandeln seien. Da aber der BFH in dieser Entscheidung seine Auffassung zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung gemischter Schenkungen auch mit dem Wortlaut des § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 begründet habe, der auch für eine Auflagenschenkung gelte, sei eine unterschiedliche Behandlung von gemischter und Auflagenschenkung nicht gerechtfertigt. Jedoch überzeuge die Berufung auf den Wortlaut des § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 nicht, weil dessen zweiter Halbsatz nur etwas Selbstverständliches ausdrücke, daß nämlich ohne eine objektive Bereicherung des Bedachten ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang ebensowenig wie eine Schenkung i.S. des § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht kommen könne; das Wort "soweit" sei als "sofern" zu verstehen. Weder die Entstehung dieser Vorschrift noch die Systematik des ErbStG rechtfertigten es, aus § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 abweichend von § 10 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs.2 ErbStG 1974 auch den Umfang der der Besteuerung zugrunde zu legenden Bereicherung zu entnehmen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Es vertritt die Auffassung, gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage müßten schenkungsteuerrechtlich gleich behandelt werden. Die Entstehungsgeschichte des § 525 BGB (Hinweis auf die Erläuterungen der Kommission zu § 448 des zweiten Entwurfs --heute: § 525 BGB-- in den Motiven II, S.299) erweise, daß sich der Gesetzgeber dessen bewußt war, daß der mit einer Auflage Belastete durch deren Erfüllung eine Gegenleistung zu erbringen habe. Demnach besage die zivilrechtliche Einordnung einer Vereinbarung als Schenkung unter Auflage nicht ohne weiteres, daß den zu erbringenden Leistungen Entgeltscharakter abzusprechen sei.

Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß im Hinblick auf die Besonderheiten des § 25 ErbStG 1974 n.F. der Kläger schlüssig eine Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs.2 FGO durch die im Verhältnis zu seinem Begehren niedrigere Steuerfestsetzung des FA geltend gemacht hat. Nicht zu folgen vermag allerdings der Senat der Auffassung des FG, der Kläger habe zwei Klagen erhoben, nämlich eine Anfechtungsklage mit dem Ziel, die Steuerfestsetzung entsprechend seinem Antrag abzuändern, und eine auf Stundung der antragsgemäß anderweitig festgesetzten Steuer. Denn die Regelungen des § 25 Abs.1 Sätze 1 und 2 ErbStG 1974 n.F. sind derart miteinander verbunden, daß der Ausspruch über die Stundung der Steuer und das Ausmaß der Stundung untrennbarer Bestandteil der Steuerfestsetzung sind. Das Anfechtungsbegehren, die Steuer nach § 25 Abs.1 Satz 1 ErbStG 1974 n.F. anderweitig festzusetzen, beinhaltet zugleich das Begehren, den festgesetzten Betrag ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 25 Abs.1 Satz 2 ErbStG 1974 n.F. zu stunden.

2. Der Senat verbleibt bei seiner den Entscheidungen in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83 und BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714 zugrunde liegenden Auffassung, daß bei einer Vereinbarung, die neben Elementen freigebiger Zuwendung auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der (gemischten) freigebigen Zuwendung schenkungsteuerrechtlich relevant ist. Denn indem § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 bestimmt, als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs.1 Nr.2 ErbStG 1974) gelte jede freigebige Zuwendung unter Lebenden soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, beschränkt sich der steuerbegründende Tatbestand auf die Erfassung des (unselbständigen) freigebigen Teils der gemischten freigebigen Zuwendung. Der Senat vermag nicht die Auffassung des FG zu teilen, die auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. z.B. Felix, Anmerkungen zur Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK-Anm.--, Erbschaftsteuergesetz 1974, § 25, Rechtsspruch 3; Moench, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1982, 613; Schild, Der Betrieb --DB-- 1983, 1063), das Wort "soweit" in § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 sei als "sofern" zu verstehen und bringe nur die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, daß ohne eine objektive Bereicherung des Bedachten ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang ebensowenig wie eine Schenkung i.S. des § 516 Abs.1 BGB in Betracht komme. Diese Auslegung verkennt den möglichen Wortsinn der Vorschrift, wie er sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang, in dem er steht, ergibt. Dabei ist zu beachten, daß das ErbStG zwar nur die (unentgeltliche) Bereicherung erfaßt, (s. § 10 Abs.1 Satz 1 ErbStG 1974), daß es aber die der Steuer unterliegenden Tatbestände, die in § 1 Abs.1 Nr.1 und 2 ErbStG 1974 aufgeführt sind, durch Fiktion umschreibt (vgl. die Eingangsworte der §§ 3 und 7 ErbStG 1974), weil nicht alle aufgeführten Steuertatbestände unter die Begriffe (Erwerb von Todes wegen" (§ 3 ErbStG 1974) und "Schenkungen unter Lebenden" (§ 7 ErbStG) eingeordnet werden können. Hieraus zieht der Senat die Folgerung, daß wegen der durch Fiktion beschriebenen Steuertatbestände der zweite Halbsatz des § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974, entgegen der Auffassung des FG, nicht etwas Selbstverständliches ausdrückt, sondern vielmehr den Steuertatbestand eingrenzt.

3. Der Senat modifiziert jedoch seine in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83 unter 2. a.E. gemachte Aussage zur Auflagenschenkung. Er ist nunmehr der Auffassung, daß Auflagen insoweit wie Gegenleistungen bei der gemischten Schenkung zu behandeln sind, als sie in Leistungen des Empfängers der Schenkung bestehen, die diesem Aufwendungen im Sinne von Geld- oder Sachleistungen verursachen. Soweit es sich um Nutzungs- oder Duldungsauflagen handelt, bleibt er bei der bisherigen Rechtsprechung zur Auflagenschenkung.

a) Wenngleich zivilrechtlich die Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) dem Schenkungsrecht unterstellt ist und die einer Schenkung beigefügte Auflage nicht Entgelt bzw. Gegenleistung i.S. eines Austauschvertrages ist, spricht auch das bürgerliche Recht im Zusammenhang mit der Vollziehung der Auflage von Aufwendungen. Es gewährt unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht (das Recht, die Vollziehung der Auflage zu verweigern) bis zum Ausgleich des Fehlbetrags bzw. einen Anspruch auf Ersatz der den Wert der Zuwendung übersteigenden Aufwendungen (§ 526 BGB). Der Vorschrift des § 526 BGB liegt der Gedanke zugrunde, der Beschenkte solle durch eine Auflagenschenkung nicht ärmer werden, als er ohne sie wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 2.Oktober 1981 V ZR 134/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 818). Dementsprechend ist die Vorschrift nach herrschender Meinung (vgl. Kollhosser in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2.Aufl., Rz.4 zu § 526, m.w.N. aus Literatur und Rechtsprechung; Putzo in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 48.Aufl., Anm.1 b zu § 526) analog anzuwenden, wenn aus anderen Gründen der Wert der Auflagenleistung den Wert der Zuwendung übersteigt.

Soweit dem Bedachten Aufwendungen auferlegt sind, er also zu Leistungen verpflichtet ist, die er unabhängig vom Innehaben des auf ihn übergegangenen Gegenstandes oder Rechtes auch aus seinem persönlichen Vermögen erbringen kann oder soweit er den Zuwendenden von diesem obliegenden Leistungspflichten (zumindest im Innenverhältnis) zu befreien hat, können diese Aufwendungen in schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht nicht anders gewürdigt werden als diejenigen Leistungen, die im Rahmen einer gemischten freigebigen Zuwendung vom Empfänger geschuldet werden. Ungeachtet ihrer zivilrechtlichen --meist umstrittenen-- Einordnung als Auflage oder Gegenleistung im Rahmen eines typengemischten Vertrags (sog. gemischte Schenkung) tritt insoweit keine Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden i.S. des § 7 Abs.1 Nr.1 ErbStG 1974 ein.

In diesem Zusammenhang ist es unbeachtlich, ob die Leistungen --beispielsweise die Verpflichtung zur Gewährung von Rentenleistungen-- nach den Vorstellungen der Vertragsbeteiligten aus den Erträgnissen des vom Schenker hingegebenen Vermögensgegenstandes erwirtschaftet werden sollen. Denn die Leistungspflicht ist ihrem Bestande und Umfange nach davon ebenso unabhängig wie davon, ob der Zuwendungsempfänger dieses Vermögen behält oder es ganz oder teilweise veräußert.

b) Von derartigen Leistungsverpflichtungen, die dem Bedachten Aufwendungen verursachen, zu unterscheiden sind jedoch die einer Schenkung beigefügten Nebenabreden, wonach der Bedachte zwar um das Eigentum am Zuwendungsgegenstand bzw. um das zugewendete Recht bereichert ist, ihm aber die Nutzungen (§ 100 BGB) der Sache oder des Rechts nicht sofort gebühren sollen. Das ist der Fall, wenn der Bedachte verpflichtet ist, dem Zuwendenden oder einem Dritten ein dingliches Nutzungsrecht (Nießbrauch, §§ 1030 ff. BGB) oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB, insbesondere ein Wohnrecht) am Zuwendungsgegenstand zu bestellen oder kraft schuldrechtlicher Abrede verpflichtet ist, die Früchte auszukehren oder den Gebrauch der Sache zu überlassen (obligatorisches Nutzungsrecht). In einem solchen Fall bewirkt die Nebenabrede nur ein Hinausschieben des mit dem Eigentumsübergang bzw. der Rechtsübertragung grundsätzlich verbundenen vollen Nutzungsrechts auf Zeit.

Dieser vorübergehenden Einschränkung der Bereicherung, die unmittelbar mit dem Zuwendungsgegenstand verknüpft ist und die lediglich kraft der Zuwendung infolge der Nebenabrede herbeigeführt wird, kann nur durch Abzug der Last berücksichtigt werden, soweit nicht § 25 Abs.1 ErbStG 1974 n.F. (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15.Mai 1984 1 BvR 464, 605/81, 427, 440/82, BVerfGE 67, 70, BStBl II 1984, 608) entgegensteht. Insoweit erwächst dem Bedachten nämlich kein Aufwand i.S. einer Leistungspflicht, sondern es obliegt ihm nur eine zeitlich beschränkte Duldung. Diese zeitlich befristete Duldungspflicht kann nicht der Leistungspflicht aufgrund austauschvertraglicher Elemente der Vereinbarung oder der Pflicht zu Aufwendungen aufgrund Auflage gleichgestellt werden (a.A. offenbar die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.Februar 1983, BStBl I 1983, 238, unter 5.).

c) Die Differenzierung zwischen Aufwendungen und Duldungspflichten gilt schenkungsteuerrechtlich auch für einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Altenteils-(Leibgedings-, Leibzuchts- oder Auszugs-)Vertrag. Zivilrechtlich wird das Altenteil --das gesetzlich nicht definiert ist-- als Inbegriff von Rechten verschiedener Art bezeichnet, die durch ihre Zweckbestimmung, dem Berechtigten ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit oder dauernd Versorgung zu gewähren, zu einer Einheit verbunden sind (vgl. BGH-Urteil vom 26.September 1962 V ZR 91/61, NJW 1962, 2249; vgl. auch § 49 der Grundbuchordnung --GBO--; s. ferner Art.96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche --EGBGB--). Die Zusammenfassung der unterschiedlichen Rechte --Wohnungsrecht, Anspruch auf wiederkehrende Leistungen usw.-- zu einem zweckgeprägt vereinheitlichten Inbegriff macht diese jedoch nicht zu einem einheitlichen Recht in dem Sinne, daß diesem nur eine einheitliche Pflicht des Beschwerten gegenüberstünde. Der Beschwerte ist vielmehr einerseits zu den versprochenen und ausbedungenen Leistungen bzw. Aufwendungen verpflichtet und hat andererseits die Fruchtziehung bzw. den Gebrauch durch den Altenteiler zu dulden.

4. Dem auf die Ausführungen von Kapp (DStR 1987, 386, DStZ 1987, 480 und DStZ 1987, 591) gestützten Antrag des Klägers, den Großen Senat entsprechend § 11 Abs.4 FGO anzurufen, war nicht zu entsprechen. Dem Großen Senat ist nicht die Aufsicht über den jeweiligen Fachsenat übertragen. Nach Auffassung des erkennenden Senats würde die Anrufung des Großen Senats in einer Rechtsfrage, zu deren Entscheidung nur der Fachsenat berufen ist, mit Art.101 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar sein.

5. Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der aus der Übernahme der Leibrentenverpflichtungen, der zugunsten der Übergeberin vereinbarten Rentenleistungspflicht und der sonstigen übernommenen Aufwandspflichten --ausgenommen das dingliche Wohnrecht am Altenteilerhaus zugunsten der Übergeberin-- von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war aufzuheben. Da das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keine Feststellungen zum gemeinen Wert des Hofes und des Altenteilerhauses sowie der dem Kläger obliegenden Aufwendungen bzw. Leistungspflichten getroffen hat, war die nicht spruchreife Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62883

BFH/NV 1989, 24

BStBl II 1989, 524

BFHE 156, 244

BFHE 1989, 244

BB 1989, 1473-1474 (LT)

DB 1989, 1449-1451 (ST)

DStR 1989, 461 (KT)

HFR 1989, 499 (LT)

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