Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung der KG bei Klage eines Kommanditisten wegen Begrenzung des Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (NV)

Greift der Kommanditist die Begrenzung des Werbungskostenüberschusses nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 15 a EStG an, ist die KG notwendig beizuladen (Anschluß an das Urteil vom 8. August 1989 IX R 118/86, BFH/NV 1990, 781). Der Komplementär ist nur beizuladen, wenn er in eigenen Rechten betroffen ist, z. B. weil das FA ihm den Werbungskostenüberschuß zugerechnet hat, soweit er beim Kommanditisten nicht anerkannt wurde.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3; EStG § 21 Abs. 1 S. 2, § 15a

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb durch Vertrag vom 24. Februar 1979 den Kommanditanteil seines Vaters an der Z-KG, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Nach dem Abtretungsvertrag hatte er an seinen Vater für den Kommanditanteil mit einem Nominalbetrag von 30 000 DM einen Kaufpreis von 3 000 DM zu zahlen. Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr 1979 begrenzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Zurechnung des anteiligen Werbungskostenüberschusses für den Kläger auf die Anschaffungskosten der Beteiligung (3000 DM). Den diese ,,Einlage" übersteigenden Anteil an dem Werbungskostenüberschuß rechnete das FA dem Komplementär X zu. Grundlage der Begrenzung der Zurechnung des Werbungskostenüberschuß-Anteils war der Erlaß des Senators für Finanzen vom 23. Januar 1975 III B 1 - S 2241 - 2/74 (Steuer- und Zollblatt Berlin 1975, 411, sog. 100 %-Erlaß). Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Anfechtungsklage hin lud das Finanzgericht (FG) die beiden Komplementäre X und Y gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu dem Rechtsstreit bei und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger könne sich nicht auf entsprechende Rechtsauskünfte der Berliner Finanzverwaltung berufen, weil diese nicht diejenigen Kommanditisten beträfen, die ihren Kommanditanteil erst nach Gründung der Gesellschaft erworben haben.

Mit der vom FG in der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt der Kläger, die Vorentscheidung sei in sich widersprüchlich und verkenne, daß sich auch der Kläger auf die von der Finanzverwaltung erteilten Auskünfte berufen könne.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die KG gemäß § 60 Abs. 3 FGO beizuladen.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. August 1989 IX R 118/86, BFH/NV 1990, 781, entschieden, daß eine KG notwendig beizuladen ist, wenn bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um die Begrenzung des Anteils eines Kommanditisten an dem Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen gestritten wird. Die Rechtsgrundsätze dieser Entscheidung, die zur Begrenzung des Werbungskostenüberschuß-Anteils nach § 15 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ergangen ist, gelten entsprechend bei einem Rechtsstreit um die Begrenzung des Werbungskostenüberschuß-Anteils nach dem sog. 100 %-Erlaß für Feststellungszeiträume vor 1980. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das Urteil vom 8. August 1989 Bezug genommen.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß das FG die persönlich haftenden Gesellschafter zu Recht zu dem Rechtsstreit beigeladen hat. Die Komplementäre sind - anders als in dem Urteil des Senats vom 8. August 1989, in dem es um die gesonderte und einheitliche Feststellung für das Streitjahr 1982 ging - im vorliegenden Rechtsstreit, der das Streitjahr 1979 betrifft, in eigenen Rechten betroffen. Denn das FA will auf der Grundlage des 100 %-Erlasses den Anteil am Werbungskostenüberschuß, den es nicht dem Kläger zugerechnet hat, auf die beiden Komplementäre übertragen. Eine solche Übertragung auf den Komplementär entfällt ab 1980 bei der entsprechenden Anwendung des § 15 a EStG (vgl. auch Nr. 4 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 14. September 1981 IV B 1 - S - 2253 b - 5/81, BStBl I 1981, 620). Die Beiladung der persönlich betroffenen Komplementäre ist neben der Beiladung der KG erforderlich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 1989 IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333).

Die Unterlassung der notwendigen Beiladung der KG ist ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der im Revisionsverfahren auch ohne Rüge zu beachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 1981 VIII R 90/79, BFHE 134, 505, BStBl II 1982, 216; Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 60 Anm. 73, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417500

BFH/NV 1991, 604

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge