Leitsatz (amtlich)

§ 11 EStDV ist auch dann anzuwenden, wenn der Zuschuß nach § 7c EStG beim Empfänger deswegen kein steuerpflichtiges Einkommen darstellt, weil es sich um eine gesellschaftsrechtliche Einlage handelt.

 

Normenkette

EStG 1953 § 7c; EStDV 1955 § 11

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin (Stpfl.), eine GmbH, wurde im Jahre 1951 mit dem Zweck gegründet, für die Betriebsangehörigen der Fa. E. Wohnungen im sozialen Wohnungsbau zu errichten. Ihre Gesellschafter sind zu je 50 % der Geschäftsanteile A Z und K Z. Diese sind zugleich mit W Z und E Z zu je 1/4 an der Fa. E. beteiligt.

Im Wirtschaftsjahr 1953/54 gab die Fa. E. an die Stpfl. Zuschüsse nach § 7c EStG in Höhe von insgesamt 533 818 DM. Die Stpfl. hatte darauf eine Gesellschaftsteuer von 16 114 DM zu entrichten.

Der Revisionsbeklagte (FA) berechnete in den berichtigten Körperschaftsteuerbescheiden 1954 und 1955 und im Körperschaftsteuerbescheid 1956 die AfA für die Wohngebäude in der Weise, daß er von den Herstellungskosten von 576 657,50 DM die 7c-Zuschüsse von 533 818 DM vermindert um die Gesellschaftsteuer von 16 114 DM = 517 704 DM abzog und den Restbetrag von 58 953,50 DM der Abschreibung zugrunde legte.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Das FG hat unter Berufung auf § 11 EStDV und die Rechtsprechung des BFH die Auffassung vertreten, in Höhe der um die Gesellschaftsteuer gekürzten 7c-Zuschüsse sei der Stpfl. wirtschaftlich betrachtet kein Aufwand entstanden, der das Betriebsergebnis hätte mindern können.

Die Rb. (Revision) rügt unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Die Stpfl. ist der Meinung, die Vorschrift des § 11 EStDV, daß bei Gebäuden, die mit Zuschüssen im Sinne der §§ 7c und 7d Abs. 2 EStG in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt worden sind, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um den Betrag dieser Zuschüsse anzusetzen sind, sei nicht anzuwenden, wenn die Zuschüsse - wie im Streitfall - Einlagen der Gesellschafter und damit kein steuerpflichtiges Einkommen der Gesellschaft seien. Denn die Anwendung dieser Vorschrift führe zu einer Besteuerung der Zuschüsse im Laufe der Zeit.

Die Stpfl. weist ferner darauf hin, daß seit dem 1. Januar 1957 zwischen ihr und der Fa. E. ein Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag besteht. Vom Jahre 1957 an würde die Anwendung des § 11 EStDV dazu führen, daß die Gewinnminderung bei der Fa. E., die durch die Hingabe der Zuschüsse eingetreten sei, wieder rückgängig gemacht werde, da der aus der Anwendung des § 11 EStDV herrührende höhere Gewinn auf Grund des Ergebnisabführungsvertrags bei der Fa. E. zu besteuern sei.

Die Stpfl. beantragt, das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung und den Steuerbescheid aufzuheben und die Zuschüsse in die Herstellungskosten der mit ihrer Hilfe errichteten Gebäude einzurechnen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ist § 11 EStDV, der auch für die Körperschaftsteuer gilt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 15 Nr. 2 KStDV), im Streitfall anzuwenden mit der Folge, daß die 7c-Zuschüsse, die die Fa. E. der Stpfl. gewährt hat, nicht zu den Herstellungskosten der mit Hilfe dieser Zuschüsse errichteten Wohngebäude zu rechnen sind. Das ergibt sich aus dem Urteil des BFH VI 51/61 S vom 7. Juli 1961 (BFH 73, 456, BStBl III 1961, 433). Durch dieses Urteil, auf das der Senat Bezug nimmt und dem er bereits in dem Urteil I 184/63 vom 12. Januar 1966 (BFH 85, 161, BStBl III 1966, 270) gefolgt ist, hat der BFH entschieden, daß § 11 EStDV rechtsgültig ist, soweit die Vorschrift eine aus allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen abzuleitende und den Vorschriften der §§ 7b und 7c EStG nicht widersprechende Rechtsauslegung der Bundesregierung enthält. Diese Voraussetzung hat das Urteil als erfüllt angesehen, wenn der Zuschuß nach § 7c EStG dem Empfänger einkommensteuerlich neutral zufließt. Steuerpflichtiges Einkommen (§§ 5, 6 KStG) entsteht auch nicht, wenn der Zuschuß, wie die Stpfl. für den Streitfall annimmt, als Einlage des Gesellschafters bei einer Gesellschaft anzusehen ist. Der Senat hält es nicht für gerechtfertigt, für diesen Fall von dem Grundsatz des Urteils VI 51/61 S, a. a. O., eine Ausnahme zuzulassen.

Ob das seit 1957 bestehende Organschaftsverhältnis zwischen der Fa. E. und der Stpfl. Auswirkungen auf die zu entscheidende Rechtsfrage hat, kann der Senat nicht prüfen, da nur die Jahre 1954 bis 1956 im Streit sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412798

BStBl II 1968, 81

BFHE 1968, 295

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