Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur notwendigen Beiladung einer Personengesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Eine Kommanditgesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist in dem gegen einen einheitlichen Feststellungsbescheid gerichteten Verfahren auch dann gemäß § 60 Abs. 3 FGO beizuladen, wenn die Klage des Gesellschafters nur Fragen betrifft, die ihn selbst berühren (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO) und die Gesellschaft vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen ist (Anschluß an BFH-Beschluß v. 31. Januar 1992 VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559 ff.).

 

Normenkette

FGO §§ 48, 60 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist an einer Kommanditgesellschaft (KG) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beteiligt. Er finanzierte die Anschaffungskosten seiner 1972 erworbenen Beteiligung über sein privates Girokonto. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre (1974, 1976 bis 1979) machte der Kläger die Zinsen als Sonderwerbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte dies auch in der Einspruchsentscheidung ab.

Die Klage blieb erfolglos.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat rechtsfehlerhaft unterlassen, die KG gemäß § 60 Abs. 3 FGO beizuladen.

Nach dieser Vorschrift sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, notwendig beizuladen. Dies gilt für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO klagebefugt sind, aber nicht selbst Klage erhoben haben.

Die KG ist klagebefugt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, auch wenn sie mangels Ausübung eines Handelsgewerbes als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) zu werten ist, in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO befugt, gegen einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid Klage zu erheben (Senatsentscheidungen vom 19. Dezember 1986 IX B 61/86, BFHE 148, 229, BStBl II 1987, 197 und vom 26. März 1985 IX R 110/82, BFHE 143, 496, BStBl II 1985, 519).

Die KG war danach beizuladen; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei der Klage eines Gesellschafters zu Fragen, die - wie hier - nur ihn selbst berühren (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO), die Gesellschaft beizuladen, und zwar selbst dann, wenn sie vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen ist (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1992 VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559 ff., m.w.N.; Senatsentscheidung vom 11. Dezember 1990 IX R 106/88, BFH/NV 1991, 604).

Die Unterlassung der notwendigen Beiladung ist ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der im Revisionsverfahren ohne Rüge zu beachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. September 1981 VIII R 90/79, BFHE 134, 505, BStBl II 1982, 216; Senatsurteil vom 14. Februar 1989 IX R 128/84, BFH/NV 1989, 707, 708, n.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423153

BFH/NV 1993, 45

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