Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung des Nutzungswerts bei alleiniger Nutzung durch einen Miteigentümer - Kein Verböserungsverbot gegenüber dem notwendig Beigeladenen

 

Leitsatz (NV)

1. Verläßt ein Ehegatte als Miteigentümer die vormalige gemeinsame Ehewohnung und überläßt sie dem anderen Ehegatten als Miteigentümer zur Nutzung, ohne den Anspruch auf eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB geltend zu machen, so ist der Nutzungswert allein dem nutzenden Miteigentümer zuzurechnen (Anschluß an Senatsentscheidung vom 21. Februar 1989 IX R 246/84, BFH/NV 1990, 25).

2. Der notwendig Beigeladene genießt nicht den Schutz des Verböserungsverbots.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 2 S. 1; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 60 Abs. 3; BGB §§ 426, 743, 745, 748

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und der Beigeladene waren verheiratet. Sie waren seit 1974 Miteigentümer zu je 1/2 eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Während sie die Wohnung im Obergeschoß - bis Ende März 1981 - vermietet hatten, nutzten sie die Erdgeschoßwohnung des Zweifamilienhauses selbst; im Erdgeschoß befand sich zudem ein vom Beigeladenen beruflich genutztes Büro.

Am 1. März 1980 zog die Klägerin wegen ehelicher Zerwürfnisse aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Sie traf mit dem Beigeladenen, der nach dem Auszug der Mieter - mit seiner jetzigen Ehefrau - das gesamte Haus nutzte, keine Vereinbarung über die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben des Zweifamilienhauses. Der Beigeladene trug einerseits sämtliche Grundstückslasten, vereinnahmte andererseits die Mietzahlungen.

Nach der Scheidung der Ehe (im März 1981) übertrug die Klägerin im Rahmen einer abschließenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Eheleute mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. September 1982 ihren Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück auf den Beigeladenen, der sich zu einer Gegenleistung von 100000 DM verpflichtete.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte aufgrund der vom Beigeladenen eingereichten Feststellungserklärung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit ... DM fest und rechnete sie der Klägerin und dem Beigeladenen je zur Hälfte zu. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA - nach Hinzuziehung des Beigeladenen - als unbegründet zurück.

Die Klage hatte im wesentlichen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, die Klägerin sei als Miteigentümerin lediglich an den Einkünften aus der Vermietung der Wohnung im Obergeschoß für den Zeitraum Januar bis März 1981 zu beteiligen; nur insoweit habe sie den Tatbestand der Erzielung von Einkünften i.S. von § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwirklicht. Im übrigen habe alleine der Beigeladene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 Abs. 2 1. Alternative EStG durch die Nutzung des Hauses erzielt; unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsprechung sei er hierzu nach § 743 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechtigt gewesen, so daß nicht von einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung durch die Klägerin ausgegangen werden könne. Diese sei zwar zivilrechtlich verpflichtet, gleichwohl einen Anteil der Grundstücksaufwendungen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen. Da sie jedoch keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt habe, komme auch die steuerrechtliche Berücksichtigung von Werbungskosten nicht in Betracht.

Im übrigen führt das FG aus, daß auf der Seite des Beigeladenen wegen seines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 BGB gegenüber der Klägerin nur die Hälfte der Grundstückslasten als Werbungskosten zu berücksichtigen seien; das Gericht sei jedoch aufgrund des Verböserungsverbots, das auch hinsichtlich des Beigeladenen Geltung habe, gehindert, hieraus für die auf den Beigeladenen entfallenden Einkünfte Konsequenzen zu ziehen.

Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG. Hilfsweise macht das FA geltend, das FG habe sich im Hinblick auf das gerichtliche Verböserungsverbot zu Unrecht daran gehindert gesehen, aus der von dem angefochtenen Feststellungsbescheid abweichenden Verteilung der Einkünfte auf der Seite der Klägerin die notwendige Konsequenz auf der Seite des Beigeladenen zu ziehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Unter Aufhebung der Vorentscheidung entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Zu Recht hat das FG zunächst entschieden, daß der Klägerin im Streitjahr von den gesondert und einheitlich festgestellten Einkünften aus dem Zweifamilienhaus lediglich die Einkünfte aus der vermieteten Wohnung im Obergeschoß, nicht jedoch der Nutzungswert der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung anteilig zuzurechnen ist.

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 sind Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 EStG gesondert und einheitlich festzustellen, wenn daran mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind. Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dann der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (Senatsurteil vom 7. April 1987 IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707 m.w.N.). Hierbei ist grundsätzlich das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis (§§ 743, 748 BGB) auch Maßstab für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung der Einkünfte, solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 245/87, BFHE 168, 248, BStBl II 1992, 890 m.w.N.) getroffen haben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Tatbestand der Einkünfteerzielung durch Wohnen im eigenen Haus i.S. von § 21 Abs. 2 EStG von mehreren gemeinschaftlich erfüllt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Februar 1965 VI 234/63 U, BFHE 82, 25, BStBl III 1965, 256).

Für den Fall jedoch, daß nur ein Miteigentümer - im Einvernehmen mit den übrigen Eigentümern - die Wohnung im eigenen Haus nutzt, hat der Senat entschieden, daß die Zurechnung des Nutzungswerts insoweit lediglich an ihn gemäß § 21 Abs. 2 2. Alternative EStG in Betracht kommt; denn das gesetzliche Gebrauchsrecht nach § 743 Abs. 2 BGB deckt auch den Alleingebrauch durch den Miteigentümer, solange nicht die anderen Miteigentümer den ihnen gebührenden Mitgebrauch in Anspruch nehmen (Senatsurteil vom 21. Februar 1989 IX R 246/84, BFH/NV 1990, 25 m.w.N.).

Dies gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - ein Ehegatte als Miteigentümer die vormalige gemeinsame Ehewohnung verläßt und sie nach seinem Auszug dem anderen Ehegatten als Miteigentümer zur Nutzung überläßt, ohne den Anspruch auf eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung der Wohnung gemäß § 745 Abs. 2 BGB oder auf eine entsprechende Ausgleichszahlung (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 4. Februar 1982 IX ZR 88/80, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 1753) geltend zu machen.

Dementsprechend ist im Streitjahr der Nutzungswert des Zweifamilienhauses allein dem Beigeladenen zuzurechnen.

2. Zu Unrecht hat das FG es jedoch unterlassen, mit der Vorentscheidung den Anteil des Beigeladenen an den festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entsprechend der von ihm vorgenommenen Verringerung des auf die Klägerin entfallenden Anteils zu erhöhen.

Das FG war an einer für den Beigeladenen nachteiligen Entscheidung durch das im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Verböserungsverbot nicht gehindert.

Zutreffend hebt das FA mit seiner Revision hervor, daß es gerade der Zweck der notwendigen Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO ist, denjenigen zu dem Verfahren hinzuzuziehen, demgegenüber die Entscheidung aufgrund seiner Beteiligung an dem streitigen Rechtsverhältnis nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere also in Fällen, in denen das, was einen Prozeßbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muß (BFH-Urteil vom 19. April 1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789 m.w.N.). Dementsprechend genießt der notwendig Beigeladene auch nicht den Schutz des Verböserungsverbots (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1970 III R 5/69, BFHE 101, 470, 474, BStBl II 1971, 404; vgl. auch Senatsurteil vom 12. November 1991 IX R 31/90, BFH/NV 1992, 436).

Ein solches Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit ist im vorliegenden Fall, in dem Streit über die zutreffende Verteilung des der Höhe nach nicht angegriffenen und damit bestandskräftig festgestellten Gesamtüberschusses besteht, gegeben. Das FG war aufgrund seiner Beurteilung über die Teilhabe der Klägerin an den Einkünften verpflichtet, die zutreffende anteilige Zuordnung des festgestellten Gesamtüberschusses für den Beigeladenen vorzunehmen (Senatsurteil in BFHE 168, 248, 252, BStBl II 1992, 890).

3. Aus den vorstehenden Gründen ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Im Hinblick auf die zutreffende Zuordnung eines Anteils der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Klägerin in Höhe von ... DM ist der angefochtene Feststellungsbescheid (zusätzlich) dahingehend zu ändern, daß dem Beigeladenen von dem bestandskräftig festgestellten Gesamtüberschuß in Höhe von ... DM ein Anteil von ... DM zuzurechnen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419205

BFH/NV 1994, 25

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