Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Verpflichtet sich ein ausländischer Unternehmer, seinen inländischen Vertragsgegner über alle technischen Entwicklungen und Verbesserungen auf dem gemeinsamen Produktionsgebiete zu unterrichten, so liegt in der Regel eine nicht umsatzsteuerbare Auslandsleistung vor.

 

Normenkette

UStG § 1/1/1; UStDB § 7; UStG § 3/8

 

Tatbestand

Die ausländische Steuerpflichtige hat am 1. Januar 1950 mit ihrer inländischen Tochtergesellschaft, an deren Aktienkapital sie mit 96 % beteiligt ist, einen Vertrag geschlossen, in dem sie sich verpflichtet, der Tochtergesellschaft zum Zwecke der Exportförderung ihre weitverzweigte ausländische Verkaufsorganisation zur Verfügung zu stellen und ihr es auch zu ermöglichen, in internationalen Ausstellungsfragen und anderen Werbemaßnahmen gemeinsam mit dem ausländischen Stammhause vorzugehen. Die Steuerpflichtige verpflichtet sich weiterhin, der Tochtergesellschaft alle erforderlichen Auskünfte, z. B. auch Kreditauskünfte, zu erteilen und ihr auch ihre Erfahrungen über den Verkauf eigener Erzeugnisse, über die Marktlage und ihr gegenüber geäußerte Verkaufswünsche mitzuteilen. Die Steuerpflichtige hat ferner die Verpflichtung übernommen, die Tochtergesellschaft über "alle Entwicklungen und Verbesserungen durch kostenlose Einsendung von Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen usw. zu unterrichten, die auf dem Gebiete der zahnärztlichen Geräte in ihren Laboratorien, Versuchswerkstätten und Büros angefertigt werden bzw. seit 1939 angefertigt wurden. Hierdurch soll die Tochtergesellschaft in die Lage versetzt werden, ihr Produktionsprogramm ohne eigene kostspielige Forschungsarbeiten auf das modernste auszubauen, um in Zukunft ihren Export auch gegen internationale Konkurrenz unter Wahrung eines angemessenen Preisniveaus erfolgreich gestalten zu können".

Als Gegenleistung für diese Dienste hat die Tochtergesellschaft der Steuerpflichtigen nach einer gleitenden Staffel jährlich eine Vergütung von 10 - 15 % des Rechnungswerts der Exporte als "Lizenz" zu zahlen.

Von den entsprechend diesem Vertrag an die Steuerpflichtige gezahlten Vergütungen hat das Finanzamt in übereinstimmung mit der Tochtergesellschaft bei der Bewertung der Halb- und Fertigfabrikate einen festen Betrag von jährlich 100.000 DM für die überlassung von technischen Erfahrungen - entsprechend der letzterwähnten vertraglichen Verpflichtung - den Fertigungsgemeinkosten der Tochtergesellschaft zugerechnet. Umsatzsteuerrechtlich hat das Finanzamt den gleichen Betrag mit dem Normalsatz zur Umsatzsteuer herangezogen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht hat zwar einen Leistungsaustausch bejaht, die Leistung der Steuerpflichtigen aber als im wesentlichen im Auslande bewirkt angesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts, die den Vertrag nicht anders als die überlassung einer Lizenz beurteilt wissen will, kann keinen Erfolg haben.

Zutreffend geht die Vorentscheidung davon aus, daß für einen steuerbaren Leistungsaustausch im Inlande nur die Leistungen der Beschwerdegegnerin (Bgin.) in Betracht kommen, die in der Mitteilung der technischen Betriebserfahrungen durch übersendung von Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen bestehen. Denn soweit die Bgin. nach dem Vertrag ihre Verkaufsorganisation zur Verfügung zu stellen und bei Werbemaßnahmen mit der Tochtergesellschaft gemeinsam vorzugehen hat, hat die Bgin. ihre Leistungen im Auslande zu bewirken. Streitig ist demnach nur, ob dies auch für die vertraglich übernommene Verpflichtung zur Mitteilung von Betriebserfahrungen zu gelten hat. Für die Entscheidung dieser Frage kann es nicht darauf ankommen, wo der Vertrag abgeschlossen ist und ob darin von einer Lizenzgebühr die Rede ist (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs V A 273/35 vom 26. Juni 1936, Reichssteuerblatt 1937 S. 606). Maßgebend ist allein der Inhalt der Leistungspflicht. Diese Mitteilungen erfolgen im Streitfalle vom Auslande her. Der Reichsfinanzhof (vgl. Urteil V A 501/34 vom 14. Juni 1935, Reichssteuerblatt 1935 S. 1229 ff.) hat im umgekehrten Falle, in dem die Mitteilung technischer Neuerungen vom Inlande her erfolgte, Steuerpflicht angenommen. Daraus ist zu folgern, daß ein nicht steuerbarer Auslandsumsatz vorliegt, wenn ein ausländischer Vertragspartner die im Streitfalle im wesentlichen gleiche Verpflichtung übernommen hat. Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Er ist insbesondere der Auffassung, daß wesentlicher Inhalt des Leistungsaustausches hier ein positives Tun ist, das in der übersendung der technischen Entwicklungsergebnisse und Verbesserungen besteht und die Tochtergesellschaft nach dem Vertrage in die Lage versetzen soll, ohne eigene kostspielige Forschungsarbeiten ihr Produktionsprogramm auszubauen. Diese positive Verpflichtung bezieht sich nach dem Vertrage sowohl auf die Vergangenheit, in der die Tochtergesellschaft infolge der politischen Verhältnisse von der technischen Entwicklung des Auslandes ausgeschlossen war, als auch auf künftige Verbesserungen. Mit Recht hat deshalb die Vorinstanz die Leistungen der Bgin. mit einer technischen Beratung vom Auslande her verglichen. Es ist der Rechtsbeschwerde zwar zuzugeben, daß in der übernommenen Verpflichtung auch die Duldung der Ausnutzung der technischen Erfahrungen durch die Tochtergesellschaft inbegriffen ist. Dieser Umstand vermag aber für sich allein die Gleichstellung mit der überlassung einer Lizenz, worunter man das Recht der Benutzung eines Patents oder doch eines anderen urheberrechtlich geschützten Rechts versteht, nicht zu rechtfertigen. Für die Auffassung der Vorinstanz spricht vielmehr die Tatsache, daß nach dem Vertrage das Entgelt für die Gesamtleistungen der Bgin. gerade keine Lizenzgebühren enthält, wie sie an die Eigentümer der Patente zu zahlen sind. Es mag sein, daß es auf den Ort der Ausnutzung betrieblicher Erfahrungen auch dann ankommen kann, wenn Gegenstand des Vertrages urheberrechtlich nicht geschützte Erfindungen oder Verbesserungen sind; aber dann muß doch ein vollwirksames Schutzrecht zumindest bereits beantragt sein oder es muß sich um besondere Fabrikationsgeheimnisse handeln, deren unbefugte Verwertung durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter Strafe gestellt ist. Solchenfalls könnte unter Umständen angenommen werden, daß die Duldung der Ausnutzung der technischen Neuerungen im Vordergrunde der Leistungspflicht steht. Stets sind dann aber anerkannte Rechte und ihre Ausnutzung Gegenstand der Verträge. In dieser Hinsicht kann die Rechtsbeschwerde jedoch nichts dartun. Eine allgemeine Gleichstellung von Lizenzverträgen im engeren Sinne mit der Verpflichtung zur Mitteilung ungeschützter technischer Erfahrungen würde der Bedeutung urheberrechtlich oder sonst durch die Rechtsordnung geschützter technischer Verfahren nicht gerecht. Es ist daher davon auszugehen, daß nicht die Duldung der Ausnutzung der technischen Erfahrungen, sondern ganz allgemein die Verschaffung solcher Erfahrungen für die Vergangenheit und ihre laufende übermittlung nach Art einer technischen Beratung im Vordergrunde steht und als selbständige Verpflichtung mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung den wesentlichen Inhalt der übernommenen Leistung ausmacht. Da dies alles vom Auslande her geschieht, ergibt sich aus § 7 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz, daß der streitige Umsatz nicht steuerbar ist.

Die Rechtsbeschwerde war somit mit der Kostenfolge des § 309 der Reichsabgabenordnung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1954, 152

BFHE 1954, 633

BFHE 58, 633

StRK, UStG:1/1 R 23

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