Leitsatz (amtlich)

Kartenglücksspiele, die nach Art der üblichen Kartenspiele zwischen zwei oder mehr Parteien zwar nach festen Regeln gespielt werden, bei denen aber die Spielführung im übrigen der freien Gestaltung der Spieler unterliegt, sind keine Ausspielungen.

 

Normenkette

RennwLottG § 17

 

Tatbestand

Der Kläger hat mit einem anderen ein Spielkasino betrieben. In diesem wurde Ramso gespielt. Zu diesem Kartenspiel werden 33 Blatt benützt; zu den üblichen 32 Karten tritt der sogenannte Ramso. Am Spiel sind zwei Parteien beteiligt; die beiden Hauptspieler können durch Berater (Ponte) unterstützt werden. Der Gesamteinsatz setzt sich aus gleich hohen Einsätzen des Bankhalters und seines Gegenspielers zusammen. Der Inhaber des Spielkasinos kann Bankhalter sein, ist aber in der Regel am Spiel nicht beteiligt. Er erhält 5 v. H. des Einsatzes als Kartengeld.

In dem Urteil I C 69, 72/60 vom 28. November 1963 hat das BVerfG das Ramso-Spiel als Glücksspiel bezeichnet. Das FA (Beklagter) ist dieser Ansicht gefolgt. Es hat den Kläger als Haftenden zur Lotteriesteuer herangezogen. Das FG hat seine Klage abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Klägers ist begründet.

Der Lotteriesteuer unterliegen gemäß § 17 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen. Das Trumpfsammelspiel Ramso mag als Glücksspiel anzusehen sein. Es ist aber weder eine Lotterie noch eine Ausspielung.

Lotterien und Ausspielungen sind durch besondere Merkmale abgegrenzte Unterarten der Glücksspiele im weiteren Sinne. Daraus folgt, wie in dem Urteil II 94, 95/63 vom 10. Juli 1968 (BFH 93, 388, BStBl II 1968, 829) des näheren dargelegt ist, daß zwar jede Lotterie und jede Ausspielung ein Glücksspiel in diesem weiteren Sinne darstellen, daß aber umgekehrt nicht jedes Glücksspiel als eine Lotterie oder Ausspielung zu würdigen ist. Im besonderen sind Kartenglücksspiele, die nach Art der üblichen Kartenspiele zwischen zwei oder mehr Parteien zwar nach festen Spielregeln gespielt werden, bei denen aber die Spielführung im übrigen der freien Gestaltung der Spieler unterliegt, keine Ausspielungen.

Die Ausspielungen sind ebenso wie die Lotterien gekennzeichnet durch einen vom Veranstalter einseitig festgelegten Spielplan, auf Grund dessen vom Veranstalter ausgesetzte Gewinne "ausgespielt" werden. Mittel einer solchen Ausspielung können auch Spielkarten sein, wenn sie an Stelle der Lose oder anderer Berechtigungsausweise treten und entweder eine verdeckt gezogene Karte oder eine zunächst noch unbekannte, erst durch ein besonderes Verfahren zu ermittelnde Karte den Anspruch auf den ausgesetzten Gewinn vermittelt. Die Besitzer einer solchen Karte spielen aber bei einer Ausspielung weder mit- noch gegeneinander und im eigentlichen Sinne auch nicht gegen den Veranstalter; die Gewinnentscheidung fällt nicht in einem irgendwie gearteten Kartenspiel, sondern allein in dem vom Veranstalter festgesetzten, vom "Spieler" nicht zu gestaltenden Entscheidungsverfahren. Nur innerhalb dieses Entscheidungsverfahrens hat der Mitwirkende eine beschränkte Wahl, so durch den Kauf des einen oder des anderen Loses oder mehrerer Lose, das Ziehen der einen oder der anderen Karte oder durch die richtige oder falsche Lösung eines Preisausschreibens.

Die Feststellungen des FG reichen aus, das Ramso-Spiel als ein echtes Kartenspiel zwischen zwei Spielparteien zu erkennen. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist zwar zugunsten des Beklagten davon auszugehen, daß Einsatz und Gewinnhöhe jedes einzelnen Spieles dem Einfluß der Spieler entzogen waren; insofern liegt der vorliegende Fall anders als der dem Urteil II 94, 95/63 zugrunde liegende Sachverhalt, der ein rouletteartiges Spiel betraf. Zum Begriff der Ausspielung gehört aber nicht nur, daß der Gewinn festliegt, sondern auch, daß dieser Gewinn einseitig "ausgespielt" (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 10 S. 245) wird und nicht die Spieler (Spielergruppen) untereinander um den Einsatz spielen. Ein "Spiel" im engeren Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn die Spieler durch ihre Geschicklichkeit das Spielergebnis bestimmen; der Begriff des Glücksspiels setzt gerade voraus, daß das Spiel durch Geschicklichkeit nicht wesentlich beeinflußt werden kann. Vielmehr spielen die Teilnehmer auch dann untereinander und miteinander, wenn jeder der Spieler (Spielergruppen) nur die Tatsachen setzt, aus der sich als Ergebnis seiner Handlungen und der darauf abgestimmten Handlungen der Mitspieler und Gegner in Verbindung mit den regelbedingten Zufallsmomenten Gewinn oder Verlust des Spieles ergibt (vgl. FG Hamburg, EFG 1966, 248).

Das ist beim Ramso der Fall. Die Spieler können die zunächst erhaltenen Karten nach äußerlich freiem, nur durch Zweckmäßigkeitserwägungen gebundenem Ermessen eintauschen oder nicht eintauschen. Sie bestimmen die anzuspielende Karte; zuweilen - wenn auch nicht allzu häufig - ist auch die Wahl der vom Gegner zuzugebenden Karte frei. Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust fällt also im Wettkampf der Spieler und nicht in einem einseitig vom Veranstalter durchgeführten Entscheidungsverfahren.

Demnach ist das Ramso-Spiel keine Ausspielung. Lotteriesteuer ist daher nicht angefallen; zur näheren Begründung wird auf das bereits erwähnte Urteil II 94, 95/63 Bezug genommen.

Demzufolge waren das angefochtene Urteil und der vorangegangene Haftungsbescheid aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 68381

BStBl II 1969, 118

BFHE 1969, 266

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