Entscheidungsstichwort (Thema)

Jalousien keine beweglichen Wirtschaftsgüter

 

Leitsatz (NV)

Zur Frage, ob Jalousien (sog. Außenjalousien) eines Büro- und Verwaltungsgebäudes als bewegliche Wirtschaftsgüter nach dem BerlinFG begünstigt sind.

 

Normenkette

BerlinFG § 19 Abs. 1 S. 3; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 93, 94 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, ließ im Jahre 1980 vor den Fenstern des in ihrem Eigentum stehenden Büro- und Verwaltungsgebäudes sog. Außenjalousien anbringen. Die Jalousien wurden nach den besonderen Maßen der jeweiligen Fenster gefertigt. Insgesamt handelt es sich um 70 Vorrichtungen in 28 verschiedenen Abmessungen. Die Jalousien dienen nach Angaben der Klägerin dazu, den Aufenthalt in dem Gebäude angenehmer zu gestalten und während der Sommermonate eine größere Behaglichkeit zu gewährleisten. Für die Anschaffung der Jalousien entstanden der Klägerin Kosten von insgesamt . . . DM, für die sie eine Investitionszulage gemäß § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) beantragte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte die Gewährung der beantragten Zulage ab. Auch Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) begründete die Klageabweisung damit, daß es sich bei den Außenjalousien nicht um bewegliche Wirtschaftsgüter, sondern um wesentliche Gebäudebestandteile i.S. des § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handele. Wegen der 28 verschiedenen Abmessungen könnten die Jalousien nach einer Demontage nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden; es träte ein erheblicher Wertverlust ein.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 19 BerlinFG.

Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Investitionszulage auf . . . DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 BerlinFG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind Anschaffungsvorgänge nur dann zulagebegünstigt, wenn sie bewegliche Wirtschaftsgüter betreffen. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die von der Klägerin angeschafften Jalousien mit ihrer Montage diese Eigenschaft verloren haben.

Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts ist hier unter Beachtung von Sinn und Zweck des BerlinFG nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts auszulegen, das seinerseits auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die wesentlichen Gebäudebestandteile und Scheinbestandteile (§§ 93 ff. BGB) sowie des Bewertungsrechts über die Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes - BewG -) zurückgreift (vgl. das Urteil des Senats vom 16. Juni 1977 III R 76/75, BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590).

1. Danach wären die hier zu beurteilenden Jalousien insbesondere dann bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie durch das Anbringen am Gebäude nicht dessen wesentliche Bestandteile nach § 93 und § 94 Abs. 2 BGB geworden sind. § 94 Abs. 1 BGB spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da die Außenjalousien nicht mit dem Grund und Boden, sondern mit dem Gebäude verbunden sind; ein Sachverhalt, der von § 94 Abs. 2 BGB geregelt wird.

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Jalousien - wie das FG angenommen hat - gemäß § 93 BGB wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind. Denn ihnen kommt diese Eigenschaft jedenfalls aufgrund des § 94 Abs. 2 BGB zu. Nach dieser Vorschrift gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen. ,,Zur Herstellung" des Gebäudes eingefügt bedeutet, daß das Gebäude durch die Verbindung mit dem betreffenden Gegenstand zu dem wird, was es darstellen soll. Zu den wesentlichen Bestandteilen i.S. des § 94 Abs. 2 BGB gehören danach einmal die Gegenstände, die mit dem Gebäude technisch verbunden und auf das Gebäude zugeschnitten sind, mithin mit ihm eine Einheit bilden, als auch jene Gegenstände, die dem betreffenden Gebäude ein bestimmtes Gepräge, eine besondere Eigenart geben (vgl. Urteil in BFHE 122, 385, BStBl II 1977, 590).

Bisher hat die Zivilrechtsprechung und ihr folgend das einschlägige Schrifttum (s. insbesondere Oberlandesgericht - OLG - Dresden I CS, Urteil vom 22. Januar 1903, m.w.N., in Mugdan/Falkmann, Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf dem Gebiete des Zivilrechts, 6. Bd., Seite 215; Reichsgericht - RG - Urteil vom 8. Mai 1905 Rep. VI. 388/04, RGZE 60, 421, 422; Landgericht Memmingen, Beschluß vom 29. Dezember 1977 4 T 1048/77, Der Deutsche Rechtspfleger 1978, 101, m.w.N.; Mühl in Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl., § 94 Rz. 22; Medicus, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 2. Aufl., § 69 Tz. 1190; Kregel in Das Bürgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofs - BGB-RGRK -, § 93, Tz. 52, Stichworte: Fenster, Fensterläden, Jalousien; Holch in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 94 Tz. 15) Rolläden und Jalousien jedenfalls bei Wohngebäuden als wesentliche Bestandteile i.S. des § 94 Abs. 2 BGB angesehen. Der Senat geht angesichts der Entwicklung der Bautechnik und der Tendenz, Fenster von Büroräumen immer großflächiger zu gestalten, davon aus, daß es in der heutigen Zeit erforderlich ist, auch die Fenster von Büro- und Verwaltungsgebäuden mit einem Sonnenschutz zu versehen. Es gehörte auch schon im Jahre 1980, als die Klägerin ihr Büro- und Verwaltungsgebäude entsprechend ausstattete, zur besonderen Eigenart eines solchen Gebäudes, Schutz auch gegen zu starke Sonneneinstrahlung zu bieten.

Hinzu kommt im Streitfall, daß die von der Klägerin angeschafften Außenjalousien - nach den von der Revision nicht angegriffenen und mithin den Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen des FG - den besonderen Maßen der jeweiligen Fenster angepaßt worden sind. Im Hinblick auf diese besondere Anpassung der Jalousien an die Abmessungen der Fenster und damit an den Baukörper des Gebäudes dürften im Streitfall auch aufgrund der ,,technischen Verbindung" wesentliche Gebäudebestandteile vorliegen. Doch bedarf dies keiner abschließenden Entscheidung.

2. Der von der Klägerin für den Einbau der Außenjalousien angegebene Grund, den Aufenthalt in dem Gebäude angenehmer zu gestalten und während der Sommermonate eine größere Behaglichkeit zu erreichen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er spricht vielmehr für die Auffassung des Senats, wonach ein Sonnenschutz zur Standardausstattung eines modernen Büro- und Verwaltungsgebäudes gehört. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Entscheidung auch nicht darauf an, ob es bei einer Demontage der Jalousien zu einem wirtschaftlichen Wertverzehr kommen würde. Auf dieses Kriterium ist bei § 94 Abs. 2 BGB nicht abzustellen; nach dieser Vorschrift ist entscheidend, ob die Außenjalousien zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind (vgl. Kregel in BGB-RGRK, § 94 Rdnr. 18).

3. Die Jalousien sind im Streitfall schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Scheinbestandteils oder der Betriebsvorrichtung als bewegliche Wirtschaftsgüter zu qualifizieren. Betriebsvorrichtungen können neben Maschinen nur solche Anlagen sein, mit denen ein Gewerbebetrieb unmittelbar betrieben wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. August 1982 III R 118/79, BFHE 136, 443, BStBl II 1982, 782). Im Streitfall fehlt ein solcher unmittelbarer und besonderer Zusammenhang. Eine für die Annahme von Scheinbestandteilen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1970 VI R 157/68, BFHE 101, 5, BStBl II 1971, 165) erforderliche Einfügung nur zu einem vorübergehenden Zweck scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das Büro- und Verwaltungsgebäude, vor dessen Fenstern die Außenjalousien angebracht sind, im Eigentum der Klägerin steht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62370

BFH/NV 1989, 456

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