Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören grundsätzlich auch die den einzelnen Mitunternehmern gehörigen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Gesellschaft dienen.

 

Normenkette

BewG § 54 Abs. 1, § 95/1, § 56 Abs. 1 Ziff. 5, § 97/1/5

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kuxe einer Gewerkschaft, die den persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) der beschwerdeführenden KG gehören, in das Betriebsvermögen der KG einzubeziehen sind.

Die Bfin. betreibt die Herstellung von Stahlrohren und Flanschen sowie von Blechverarbeitungsmaschinen. Die beiden persönlich haftenden Gesellschafter der Bfin. sind mit 20 bzw. 21 Kuxen an einer im Jahre 1931 gegründeten 100teiligen Gewerkschaft beteiligt. Die restlichen 59 Kuxe befinden sich im Besitz der Familie eines Mitbegründers der Gewerkschaft. Die Gewerkschaft ist ein reines Handelsunternehmen. Bei Gründung der Gewerkschaft wurden von einem Mitbegründer verschiedene Patente zur Herstellung besonders qualifizierter Rohre in die Gewerkschaft eingebracht. Durch den im Dezember 1931 zwischen der Gewerkschaft und der Bfin., die damals in der Rechtsform einer GmbH betrieben wurde - im Jahre 1936 erfolgte Umwandlung in eine OHG und im Jahre 1949 Umwandlung in eine KG - geschlossenen Vertrage wurde der Bfin. das alleinige Herstellungsrecht der patentierten Rohre nach näherer Maßgabe des Vertrages übertragen. Die Gewerkschaft übernahm den Alleinvertrieb dieser Rohre im Inland und Ausland auf eigene Rechnung und verpflichtete sich, alle Aufträge an die Bfin. zu den jeweilig von Fall zu Fall zu vereinbarenden, konkurrenzfähigen Preisen zu übertragen. Weiter wurde vereinbart, daß bei der Bfin. eingehende Anfragen und Bestellungen an verschleißfesten Rohren und Fassonstücken der Gewerkschaft zur Verkaufserledigung zu überweisen sind. Der Vertrag wurde zunächst für fünf Jahre geschlossen. Er verlängert sich um je ein weiteres Jahr, wenn ein halbes Jahr vor Ablauf keine Kündigung erfolgt. Der Vertrag ist heute noch gültig, obwohl die Patente abgelaufen sind. Die Geschäftsführung der Gewerkschaft liegt in den Händen einer Tochter des Mitbegründers. Die beiden persönlich haftenden Gesellschafter der Bfin. haben auf die Geschäftsführung der Gewerkschaft keinen Einfluß. Ihre Beteiligung an der Gewerkschaft wirkt sich auch nicht auf die Preisgestaltung der von der Bfin. hergestellten Rohre usw. aus. Ein Organverhältnis liegt nicht vor. Die Gewerkschaft gehört zu den Hauptabnehmern der Bfin. Die Umsätze zwischen der Gewerkschaft und der Bfin., die ihre jährlichen Abschlüsse auf den 30. Juni erstellt, betrugen in den Wirtschaftsjahren 1951/1952 bis 1955/1956 etwa die Hälfte des Gesamtumsatzes der Bfin.

Auf Grund einer im Jahre 1957 bei der Bfin. durchgeführten Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Bfin. auf den 1. Januar 1957 den auf den 31. Dezember 1956 festgestellten Wert der 41 Kuxe dem Betriebsvermögen zu.

Mit der Sprungberufung wandte sich die Bfin. gegen die Einbeziehung der Kuxe in das Betriebsvermögen. Nach § 56 Abs. 1 Ziff. 7 BewG 1934 - nunmehr § 56 Abs. 1 Ziff. 5 BewG - in Verbindung mit § 54 BewG dürften zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft nur Wirtschaftsgüter gerechnet werden, die der Gesellschaft gehörten, nicht dagegen solche, die im Eigentum der Gesellschafter ständen. Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Vorentscheidung beruht auf den folgenden Erwägungen: Aus dem Wortlaute der §§ 54 und 56 BewG ergebe sich keine eindeutige Klärung der Streitfrage. Der Bfin. sei zuzugeben, daß die geschichtliche Entwicklung und die amtliche Begründung zum BewG 1934 (RStBl 1935 S. 161 ff.) für ihre Auffassung sprächen. Für die Auslegung eines Gesetzes sei aber nicht allein die historische Entwicklung maßgebend. Nur der Wortlaut des Gesetzes selbst trete verfassungsmäßig in die Rechtswirklichkeit ein und die Vorstellungen sowie die Erwägungen des Gesetzgebers erlangten keine rechtliche Verbindlichkeit. Die durch die historische Auslegungsmethode gewonnenen Erkenntnisse könnten nur dann als entscheidend angesehen werden, wenn keine schwerwiegenden anderen Gesichtspunkte dagegen sprächen. Das sei aber hier der Fall; denn rechtssystematisch führe die von der Bfin. vertretene Auffassung zu einem ungerechtfertigten Ergebnis. Die im Urteil des Reichsfinanzhofs III 81/43 vom 9. März 1944 (RStBl 1944 S. 491) enthaltenen Ausführungen, das Steuerrecht kenne auf Grund des § 11 Ziff. 5 StAnpG keine Gesellschaft zur gesamten Hand, sondern nur eine Beteiligung nach Bruchteilen, sei nicht zu widerlegen. Daraus folge aber, wie vom Reichsfinanzhof ebenfalls überzeugend dargelegt worden sei, daß die Gesellschafter als Betriebsinhaber anzusehen und ihnen gehörige, dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen der Gesellschaft zu rechnen seien. Auch der Bundesfinanzhof habe sich in der Entscheidung III 13/56 U vom 24. Februar 1956 (BStBl 1956 III S. 110, Slg. Bd. 62 S. 295) hierzu bekannt. Diesen Darlegungen des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs schließe sich das Finanzgericht an. Aus den bald nach Erlaß des BewG 1934 erschienenen Erläuterungen (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Bd. V b 22, Anm. 11 zu § 56 BewG) gehe hervor, daß die Gesetzesänderung im Vergleich zum BewG 1931 nicht auf grundsätzliche Erwägungen - wie sie der Bundesfinanzhof angestellt habe -, sondern in erster Linie auf Gründe der Zweckmäßigkeit zurückzuführen sei. Man habe damals die hier streitige Rechtsfrage wegen ihrer geringen steuerlichen Auswirkung für unwichtig gehalten und wollte eine einfache Regelung treffen, wobei es fraglich erscheine, ob die rechtssystematische Bedeutung der Frage schon in vollem Umfange erkannt worden sei. Die Tatsache, daß die Kuxe den persönlich haftenden Gesellschaftern der Bfin. gehörten, stehe somit der Zurechnung zum Betriebsvermögen der Bfin. nicht entgegen. Auch dienten die Kuxe dem Betrieb der Bfin.

Die Rb. rügt unrichtige Anwendung bestehenden Rechts. Das BewG 1931 habe in § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Ziff. 3 den §§ 54 Abs. 1 und 56 Abs. 1 Ziff. 7 BewG 1934 entsprechende Vorschriften enthalten. Ein Unterschied bestehe aber insofern, als dem § 44 Abs. 2 Ziff. 3 BewG 1931 der folgende Satz angefügt gewesen sei: "Zu dem gewerblichen Betrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Gegenstände, die im Eigentum eines oder mehrerer oder aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter stehen und dem Betrieb dieser Gesellschaft dienen." Dieser Zusatz sei in das BewG 1934 nicht übernommen worden. In der Begründung zum BewG 1934 (RStBl 1935 S. 161 (173)) sei zu dieser änderung hinsichtlich § 56 BewG folgendes ausgeführt: "Eine wesentliche änderung gegenüber der bisherigen Regelung ist in Abs. 1 Ziff. 7 enthalten ... Diese Zurechnungsvorschrift (ß 44 Abs. 2 Ziff. 3 BewG 1931) ist in das neue BewG nicht übernommen worden. Künftig gehören demgemäß Wirtschaftsgüter, die Gesellschaftern gehören und dem Betrieb der Gesellschaft dienen, nicht mehr zum Betriebsvermögen der Gesellschaft." Dementsprechend hätten auch die Vermögensteuer-Richtlinien (VStR) 1940 in Abschn. 7 Abs. 2 einen diesbezüglichen Hinweis enthalten. Zweifel an der Gesetzesauslegung seien erst aufgetreten, als es in einem Vortrage auf der Tagung der Sachbearbeiter für die Einheitsbewertung in Tegel im Oktober 1942 als wirtschaftlich nicht verständlich bezeichnet wurde, daß z. B. eine OHG deshalb nicht zur Aufbringungsumlage herangezogen werden könne, weil das ihrem Betrieb dienende Grundstück im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter verbleibe, nicht in das Gesellschaftsvermögen eingebracht und damit die für die Aufbringungspflicht festgesetzte Grenze von 500.000 RM nicht erreicht sei (Deutsche Steuer-Zeitung, 1943, S. 248). Diese Gedanken hätten dann auch Eingang in die Begründung zum Urteil des Reichsfinanzhofs III 81/43 vom 9. März 1944 (a. a. O.) gefunden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvH 2/52 vom 21. Mai 1952 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 1 S. 299) sei für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er auch aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang sich ergebe, in den diese hineingestellt sei. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift komme für deren Auslegung insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen erhaltenen Auslegung bestätige oder Zweifel behebe, die auf dem angegebenen Wege allein nicht ausgeräumt werden könnten. Der Wille des Gesetzgebers gehe, so führt die Rb. aus, aus der Entstehungsgeschichte einwandfrei hervor. Die Finanzverwaltung habe sich immer wieder mit den Steuerpflichtigen darüber auseinandersetzen müssen, ob Wirtschaftsgüter dem Betrieb gewidmet waren oder nicht. Dabei habe es für die Vermögensteuer nicht die geringste Bedeutung, ob ein Gegenstand zum Betriebsvermögen einer Gesellschaft oder zum Privatvermögen des Gesellschafters gehöre. Deshalb habe der Gesetzgeber geglaubt, die Bedeutung, die diese Frage für andere Steuern (z. B. Gewerbekapitalsteuer) hat, zugunsten einer Vereinfachung des Steuerrechts vernachlässigen zu dürfen. Wenn das Finanzgericht seine Entscheidung auf § 11 Ziff. 5 StAnpG stütze, so sei darauf hinzuweisen, daß es sich bei dieser Vorschrift um eine reine Zurechnungsvorschrift handele. Das Steuerrecht kenne deshalb sehr wohl die Gesamthandgesellschaft. Wenn der Gesetzgeber von OHG und KG spreche und von Wirtschaftsgütern, die diesen Gesellschaften gehören, so könnten die in § 56 BewG behandelten Wirtschaftsgüter nur solche sein, die den Gesellschaftern von OHG und KG zur gesamten Hand gehören. Damit würden Wirtschaftsgüter, die im Alleineigentum eines Gesellschafters stehen, aus dem Kreis der in § 56 BewG behandelten Wirtschaftsgüter ohne weiteres ausscheiden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

I. - Die Hinzurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen oder zu einer anderen Vermögensart kann von erheblicher steuerlicher Bedeutung sein. Für die Vermögensteuer ist diese Frage zwar ohne Einfluß, weil der Steuersatz für alle Vermögensarten gleich hoch ist. Auch für die Grundsteuer ist es gleichgültig, ob es sich beim Grundbesitz um ein Betriebsgrundstück handelt oder nicht. Wesentlich dagegen ist die Frage der Vermögensart z. B. für die Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes und für die Gewerbesteuer. Für den Streitfall ist die Unterscheidung für die Gewerbesteuer von Einfluß. Die Personengesellschaften selbst sind nicht vermögensteuerpflichtig. Vermögensteuerpflichtig sind nur die einzelnen Gesellschafter. Trotzdem wird für das Vermögen der Personengesellschaften ein Einheitswert festgestellt und auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt (§§ 54, 56 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Ziff. 2 BewG). Die Notwendigkeit der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Personengesellschaften ergibt sich daraus, daß diese selbständig gewerbesteuerpflichtig sind und als Gewerbekapital der Einheitswert des gewerblichen Betriebs im Sinne des BewG mit bestimmten im einzelnen aus § 12 Abs. 2 und 3 GewStG sich ergebenden Hinzurechnungen und Kürzungen gilt. Weiter hat der Einheitswert für die Vermögensteuerpflicht der Gesellschafter insofern Bedeutung, als diese mit ihrem Anteil am Einheitswert gegebenenfalls zur Vermögensteuer heranzuziehen sind.

II. - Die Frage, ob Wirtschaftsgüter, die den Gesellschaftern gehören, aber dem Betrieb der Gesellschaft dienen, in den Einheitswert des gewerblichen Betriebs einzubeziehen sind, war im BewG 1931 eindeutig geklärt. In § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes wurde bestimmt, daß zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit gehören, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Gegenstände dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb). § 44 Abs. 2 Ziff. 3 dieses Gesetzes ordnete weiter an, daß einen gewerblichen Betrieb alle Gegenstände bilden, die offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnlichen Gesellschaften des Handelsrechts, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören, und daß zu dem gewerblichen Betrieb einer solchen Gesellschaft auch solche Gegenstände gehören, die im Eigenbesitz eines oder mehrerer oder aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter stehen und dem Betrieb dieser Gesellschaft dienen. Das BewG 1934 hat diese Vorschriften in die §§ 54 Abs. 1 und 56 Abs. 1 Ziff. 7 übernommen, jedoch ohne den Zusatz über die Hinzurechnung der den Gesellschaftern gehörigen Wirtschaftsgüter. Zutreffend ist auch der Hinweis der Bfin., daß nach der Begründung zur Streichung des erwähnten Zusatzes "künftig Wirtschaftsgüter, die Gesellschaftern gehören und dem Betrieb der Gesellschaft dienen, nicht mehr zum Betriebsvermögen gehören". Der Reichsfinanzhof hat sich im Urteil III 81/43 vom 9. März 1944 (a. a. O.) mit der Neufassung des § 56 Abs. 1 Ziff. 7 BewG 1934 befaßt und entschieden, daß zum Betriebsvermögen einer Unternehmergemeinschaft regelmäßig auch die den einzelnen Mitunternehmern gehörigen, notwendig dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter gehören. Er begründete seine Auffassung im wesentlichen wie folgt: § 54 BewG bestimme, daß die dem Betriebsinhaber gehörigen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb als Hauptzweck dienen, zum Betriebsvermögen gehören. Daß das einem Gesellschafter gehörige Wirtschaftsgut nicht zum Betriebsvermögen gehört, könnte nur dann angenommen werden, wenn nur die Gesamtheit der Gesellschafter als solche, nicht aber der einzelne Gesellschafter als Betriebsinhaber anzusehen wäre. Für die Einheitsbewertung seien jedoch die einzelnen Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen (ß 56 Abs. 1 Ziff. 7 BewG 1934). Das BewG und das Vermögensteuergesetz (VStG) würden die Gesellschaft zur gesamten Hand in eine Beteiligung der einzelnen Gesellschafter nach Bruchteilen auflösen und demgemäß als Betriebsinhaber nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Gesellschafter behandeln. Deshalb könne ein Gesellschafter kein dem Betrieb der Gesellschaft gewidmetes Wirtschaftsgut haben, das nicht zum Betriebsvermögen zu rechnen wäre. Auch der Bundesfinanzhof hat in der Entscheidung III 13/56 U vom 24. Februar 1956 (a. a. O.) unter Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs III 81/43 vom 9. März 1944 (a. a. O.) ausgesprochen, daß Unternehmer und Betriebsinhaber einer Personengesellschaft steuerlich nicht die Personengesellschaft als solche, sondern jeder Gesellschafter selbst Unternehmer des Betriebs sei. Auch nach dem Einkommen- (Körperschaft-) Steuerrecht sind die Personengesellschaften nicht selbständig steuerpflichtig. Diese Gesellschaften werden vielmehr als eine Vereinigung mehrerer Einzelbetriebe angesehen, und die Beteiligung an diesen Gesellschaften wird wie ein selbständiger Gewerbebetrieb des einzelnen Gesellschafters behandelt mit der Folge, daß die zum notwendigen Betriebsvermögen gehörigen Wirtschaftsgüter eines Gesellschafters als Betriebsvermögen angesehen werden (vgl. Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 5 Anm. 15). Der erkennende Senat hält an diesen Grundsätzen fest.

Zu prüfen bleibt, ob etwa, wie die Bfin. einwendet, die Begründung über den Wegfall des im BewG 1931 enthaltenen oben angeführten Zusatzes bei § 56 Abs. 1 Ziff. 7 BewG 1934 der bisherigen Rechtsprechung über die Zurechnung von Wirtschaftsgütern der Gesellschafter zum Betriebsvermögen entgegensteht. Auch mit dieser Frage hat sich bereits die Entscheidung des Reichsfinanzhofs III 81/43 vom 9. März 1944 (a. a. O.) befaßt. Sie führt hierzu u. a. aus, § 56 BewG 1934 schreibe nicht ausdrücklich vor, daß nur die der Gesamtheit der Gesellschafter gehörigen Wirtschaftsgüter zu ihrem Betriebsvermögen zu rechnen seien. Die Bedeutung des § 56 BewG 1934 liege hauptsächlich darin, daß die der Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter auch dann zum Betriebsvermögen zu rechnen seien, wenn sie nicht dem Gewerbebetrieb dienen. Im übrigen sei die Aufzählung in § 56 BewG auch nicht erschöpfend, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergebe. Der Gesetzgeber möge eine ausdrückliche Vorschrift über die Zurechnung der den Gesellschaftern gehörigen Wirtschaftsgüter deshalb nicht für erforderlich gehalten haben, weil er der Auffassung gewesen sei, dies ergebe sich schon daraus, daß nur die Gesamtheit der Gesellschafter, also die Gesellschaft selbst, als Betriebsinhaber anzusehen sei. Diese Auffassung sei aber unzutreffend. Es möge auch sein, daß zur Zeit der Begründung des Gesetzes die Verfasser der Begründung die jetzt abgelehnte Auffassung hatten. Diese Auffassung sei aber nicht im Gesetz zum Ausdruck gekommen. Es erscheine auch wirtschaftlich unbegründet, ein einem Betriebsinhaber gehöriges, dem Betrieb gewidmetes Wirtschaftsgut lediglich deshalb nicht zum Betriebsvermögen zu rechnen, weil der Gesellschafter allein nicht Betriebsinhaber sei.

Der erkennende Senat vertritt ebenfalls die Auffassung, daß weder der Wortlaut der §§ 54 Abs. 1, 56 Abs. 1 Ziff. 7 BewG - nunmehr § 56 Abs. 1 Ziff. 5 BewG - noch die Begründung über den Wegfall des im BewG 1931 enthaltenen Zusatzes einer Zurechnung von Wirtschaftsgütern, die Gesellschaftern von Personengesellschaften gehören, zum Betriebsvermögen der Gesellschaft entgegensteht. Gegenstand der Auslegung eines Gesetzes ist in erster Linie der Gesetzestext, d. h. die Verdeutlichung des in ihm beschlossenen Sinnes. Unter mehreren, dem Wortsinn nach "möglichen" Deutungen hat die Auslegung derjenigen den Vorzug zu geben, die im Zusammenhang mit der betreffenden Regelung einen verständlichen Sinn ergibt, d. h. neben die sprachliche Auslegung tritt die logische und systematische. Die Normenvorstellung der Gesetzesverfasser, wenn diese nicht einmal Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften waren, sind für die Gerichte nicht bindend; sie geben nur einen wertvollen Anhaltspunkt für das Verständnis der Norm (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft S. 243 ff.). So hat auch das Bundesverfassungsgerichts im Urteil 2 BvH 2/52 vom 21. Mai 1952 (a. a. O.) folgendes ausgeführt: "Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können." Nach dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 BewG gehören zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb). § 56 Abs. 1 Ziff. 7 - nunmehr Ziff. 5 - BewG bestimmt für die Personengesellschaften zusätzlich, daß einen gewerblichen Betrieb insbesondere alle Wirtschaftsgüter bilden, die offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnlichen Gesellschaften gehören, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind. Die Bedeutung des § 56 BewG liegt, wie bereits der Reichsfinanzhof mit Recht ausgeführt hat, darin, daß die der Gesellschaft gehörigen Wirtschaftsgüter auch dann zum Betriebsvermögen zu rechnen sind, wenn sie nicht dem Gewerbebetrieb dienen; er verbietet aber keineswegs, auch solche den Gesellschaftern gehörigen Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzurechnen, die diesem dienen. Denn durch den Wegfall des in § 44 BewG 1931 noch vorhanden gewesenen oben angeführten Zusatzes kommt ein solches Verbot nicht zum Ausdruck. Deshalb greift der allgemeine Grundsatz des § 54 Abs. 1 BewG über die Zugehörigkeit von dem Betriebsinhaber gehörigen Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen Platz. Wenn nun die Rechtsprechung für die Einheitsbewertung bei Personengesellschaften nicht die Personengesellschaft, sondern die einzelnen Gesellschafter als Betriebsinhaber behandelt, so liegt es durchaus im Sinn und Zweck der §§ 54 und 56 BewG, die zu berücksichtigen auch § 1 StAnpG vorschreibt, daß grundsätzlich auch Wirtschaftsgüter von Gesellschaftern, die dem Betrieb der Gesellschaft dienen, dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zuzurechnen sind. Der erkennende Senat sieht nach alldem keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs über die Zurechnung der den Gesellschaftern von Personengesellschaften gehörigen Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen der Gesellschaft abzuweichen.

III. - Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, daß die Anteile der beiden persönlich haftenden Gesellschafter an der Gewerkschaft auch dem Betrieb der Bfin. dienen. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Gewerkschaft, an der die beiden persönlich haftenden Gesellschafter der Bfin. maßgebend beteiligt sind, und der Bfin. bestehen seit Gründung der Gewerkschaft im Jahre 1931. Die Gewerkschaft gehört zu den Hauptabnehmern der Bfin., und die Einkäufe der Gewerkschaft bei der Bfin. stellen den weitaus überwiegenden Teil des Gesamteinkaufes der Gewerkschaft dar. Etwa die Hälfte des Gesamtumsatzes der Bfin. in den Wirtschaftsjahren 1951/52 bis 1955/56 entfielen auf die Umsätze zwischen der Gewerkschaft und der Bfin. Die beiden Unternehmen stehen somit seit über 30 Jahren in engen und bedeutenden geschäftlichen Beziehungen. Der Bfin. wurde von der Gewerkschaft im Jahre 1931 allein die Herstellung der patentierten Rohre usw. zunächst auf die Dauer von fünf Jahren übertragen, und diese geschäftlichen Beziehungen bestehen auch heute noch. Nach diesem Sachverhalt konnte die Vorinstanz ohne Rechtsirrtum zu der überzeugung kommen, daß der Besitz der Kuxe der beiden Gesellschafter der Bfin. nicht eine Kapitalanlage für ihr Privatvermögen bezweckt, sondern geschäftlichen Zwecken dient, d. h. den Absatz von Waren sicherstellt oder mindestens begünstigt und fördert. Geschäftsanteile, die ein Kaufmann aus betrieblichen Gründen besitzt, sind aber grundsätzlich dem Betriebsvermögen zuzurechnen (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs III A 71/32 vom 14. Juni 1933, RStBl 1933 S. 1170).

 

Fundstellen

Haufe-Index 411221

BStBl III 1964, 354

BFHE 1964, 334

BFHE 79, 334

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