Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides.

 

Normenkette

AO §§ 251, 242

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung (§ 251 der Reichsabgabenordnung) gegeben sind.

 

Entscheidungsgründe

§ 251 a. a. O. sieht vor, daß durch die Einlegung eines Rechtsmittels die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Steuer nicht aufgehalten wird. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, kann die Vollziehung aussetzen. Die Vorschrift über die Aussetzung ist eine Kannvorschrift. Die Aussetzung, die sich auch auf einen Teil der strittigen Steuer beschränken kann, ist demnach in das Ermessen der Behörden gestellt. Die Ausübung des Ermessens steht grundsätzlich den Verwaltungsbehörden zu. Die Gerichte haben nur das Recht und die Pflicht, zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörden die Grenzen des Ermessens eingehalten haben (vgl. das Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr.S. D 1/51 S vom 17. April 1951, Slg. Bd. 55 S. 277 ff., Bundessteuerblatt III S. 107 ff.). Die Grenzen des Ermessens ergeben sich aus der gesetzlichen Bestimmung unter Berücksichtigung des Zweckes der Vorschrift. Die Ermessensentscheidung muß nach Recht und Billigkeit getroffen werden. Würde das Rechtsmittel gegen den Steueranspruch demnach aus irgendeinen Grunde nach Ansicht der Behörde offensichtlich begründet sein, wäre die Vollziehung auszusetzen; im entgegengesetzten Fall - also, falls offensichtlich aussichtslos - wäre die Aussetzung abzulehnen, schon um zu verhindern, daß durch das Einlegen von Rechtsmitteln versucht wird, Steuerzahlungen hinauszuschieben.

Es fragt sich nunmehr, wie die Fälle zu beurteilen sind, die nicht hierunter fallen, bei denen also keine offensichtlich klare Sach- und Rechtslage besteht. Wenn hierzu die Vorinstanz die Auffassung vertritt, für die Aussetzung der Vollziehung genüge bereits die Möglichkeit einer Aufhebung des Steuerbescheides, so kann dem, wie die beschwerdeführende Oberfinanzdirektion zutreffend ausführt, nicht gefolgt werden. Die Möglichkeit, daß ein angefochtenes Urteil aufgehoben wird, besteht an sich in jedem solchen Fall. Die Auffassung der Vorinstanz würde also dazu führen, daß praktisch in fast allen Fällen der Zweifelhaftigkeit eines Steueranspruchs die Einziehung der Steuer ausgesetzt werden müßte. Dieses würde aber mit dem Grundgedanken der Vorschrift des § 251 Satz 1 der Reichsabgabenordnung unvereinbar sein; denn zum Unterschied vom sonstigen öffentlichen Recht stellt diese Vorschrift für das Abgabenrecht den Grundsatz der nicht aufschiebenden Wirkung der Einlegung eines Rechtsmittels auf (vgl. auch die entsprechende Regelung z. B. in den §§ 21, 43 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland- Pfalz und im § 29 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht). Dieser Grundsatz kann nur den Sinn haben, daß in einem Fall, in dem sich das Interesse des Steuergläubigers und das Interesse des Steuerschuldners die Waage halten, das Interesse des Steuerschuldners gegenüber dem Interesse des Steuergläubigers zurückzutreten hat. Dieses führt weiter zu der Folgerung, daß die Ablehnung eines mit der zweifelhaften Sach- und Rechtslage begründeten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides (Steuerbescheides) dann einen Ermessensmißbrauch darstellt, wenn nach der Sach- und Rechtslage das Rechtsmittel eine wohlbegründete Aussicht auf Erfolg hat. Unberührt davon bleibt die Möglichkeit einer Aussetzung aus sonstigen Gründen, wenn diese Gründe im einzelnen Fall z. B. die Folgen der Vollziehung des Bescheides die Versagung der Aussetzung als Ermessensmißbrauch erscheinen lassen. Selbstverständlich ist, daß die hiernach erforderliche Prüfung der Sach- und Rechtslage sich in gewissen Grenzen halten muß; es dürfen also die Anforderungen an die Prüfung nicht überspannt werden. Die Prüfung kann also, schon weil die Frage der Aussetzung der Vollziehung eine baldige Entscheidung erfordert, nicht in jeder Weise umfassend sein. Eine solche Prüfung muß vielmehr den Rechtsmittelbehörden im Steuerstreitverfahren vorbehalten bleiben.

Wendet man die vorstehend entwickelten Grundsätze auf den Streitfall an, so ergibt sich folgendes:

Die Sach- und Rechtslage ist im Streitfall nicht offensichtlich klar; die beschwerdeführende Oberfinanzdirektion sieht die Rechtslage als zweifelhaft an, die Beschwerdegegnerin hat vier Gutachten eingeholt. Daher sind die Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Da das Finanzgericht von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgeht, ist seine Entscheidung aufzuheben. Der Streitfall ist spruchreif. Die Finanzverwaltung hat nach dem Inhalt der Akten die Erfolgsaussichten in einem für den Streitfall genügenden Umfange geprüft. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, daß hinreichende Gründe, die den Anlaß für eine Aussetzung geben könnten, nicht vorliegen. Die Entscheidung ist vertretbar begründet. ... Die Finanzverwaltung hat daher bei ihrer Ermessensentscheidung das richtige Maß gefunden. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor (vgl. auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 103/51 U vom 29. Januar 1952, Bundessteuerblatt 1952 III S. 57). Ob die Verwaltung zu ihrer Entscheidung kommen mußte, haben die Steuergerichte nicht zu prüfen. Der Finanzverwaltung ist ein angemessener Spielraum für ihre Entscheidung zu belassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407868

BStBl III 1954, 116

BFHE 1954, 538

BFHE 58, 538

StRK, AO:251 R 1

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