Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Zulässigkeit einer Rückstellung für laufende Pensionszahlungen, wenn sich der Unternehmer zur Erfüllung seiner Pensionsverpflichtungen einer Versorgungskasse bedient.

 

Normenkette

BewG §§ 15, 13, 16, 14, 62, 103, 62a, 104

 

Tatbestand

Es handelt sich um den Abzug einer Pensionsrückstellung für laufende Pensionszahlungen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens des Beschwerdeführers (Bf.) auf den 1. Januar 1952. Die Auszahlung der laufenden Pensionsbezüge an die Berechtigten geschieht durch die N Versorgungskasse, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der der Bf. nebst anderen Körperschaften als Mitglied angehört. Der Bf. zahlt hierfür an die Versorgungskasse laufend Beiträge (Umlagen). Ansprüche der Pensionäre gegen die Versorgungskasse selbst bestehen nicht. Die Vorbehörden haben den Abzug der Rückstellung abgelehnt. In der Berufungsinstanz hat der Bf. noch ausgeführt, daß die Versorgungskasse lediglich technische Durchleitungsstelle sei. Sie sei keine Versicherung im üblichen Sinne, sondern eine Ausgleichskasse, deren Zweck es sei, die der Höhe nach in den einzelnen Jahren bei einem Unternehmen erheblich schwankenden Ruhegehaltszahlungen gleichmäßig zu verteilen. Die Versorgungskasse sammle kein Deckungskapital für die Auszahlung der Pensionsleistungen, sondern die jeweils insgesamt zu zahlenden Pensionen würden alljährlich durch Umlagen auf die Mitglieder umgelegt. Die Errechnung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Umlagen erfolge nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel, für den die im abgelaufenen Rechnungsjahr gewährten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Beamten (Dauerangestellten) der einzelnen Mitglieder maßgebend seien. Das angefochtene Urteil ist im wesentlichen, wie folgt, begründet worden: Die vom Bf. entrichteten Beiträge an die Versorgungskasse seien als mittelbare Lohnzahlungen aus schwebenden Arbeitsverhältnissen anzusehen, deren Gegenwert die Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer bildeten. Daher sei die Verpflichtung zur Beitragsleistung ebensowenig zu berücksichtigen wie die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitslohn (Urteil des Reichsfinanzhofs III 39/43 vom 9. März 1944, Slg. Bd. 54 S. 75, Reichssteuerblatt 1944 S. 180). Zwar sei der Bf. danach vermögensteuerlich ungünstiger gestellt, als wenn er die Ruhegehälter selbst zahlen würde. Dies müsse jedoch in Kauf genommen werden und beruhe letzten Endes darauf, daß der Bf. die Rechtsverhältnisse durch Einschaltung der Versorgungskasse anders gestaltet habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Bf.

Es wird geltend gemacht, daß das Finanzgericht von unzutreffenden Voraussetzungen bei der Beurteilung der bestehenden Rechtsverhältnisse ausgegangen sei und den Sachvortrag des Bf. unrichtig gewürdigt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Die vom Bf. an die Versorgungskasse gezahlten Umlagen für die Zahlungen an die Beamten im Ruhestand sind kein Entgelt für Dienstleistungen aus einem schwebenden Dienstverhältnis. Da ferner nur die für die laufenden Ruhegehälter erforderlichen Beträge auf die Mitglieder der Versorgungskasse umgelegt werden und die Dienstbezüge der aktiven Beamten lediglich Verteilungsmaßstab sind, handelt es sich auch nicht um Ansammlung eines Deckungskapitals bei der Versorgungskasse für die künftigen Ruhegehaltsansprüche der aktiven Beamten und Angestellten. Bei dieser Sachlage kann das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9. März 1944 im Streitfall keine Anwendung finden. Darüber, ob den in dem angeführten Urteil vertretenen Rechtsgrundsätzen überhaupt zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Würde der Bf. selbst die Zahlungen an die bereits im Ruhestand befindlichen Personen leisten, so könnte kein Zweifel daran bestehen, daß die nach § 16 des Bewertungsgesetzes kapitalisierten Beträge bei der Einheitsbewertung seines Betriebsvermögens abgezogen werden müßten. Die Sachlage kann dann nicht anders beurteilt werden, wenn sich der Bf. zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den im Ruhestand befindlichen Personen der Versorgungskasse lediglich als Mittelsperson bedient. Hiernach war das angefochtene Urteil des Finanzgerichts aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen. Wenn sich der Bf. der Versorgungskasse lediglich zur Bewirkung der ihm obliegenden Pensionszahlungen als eines Gehilfen bedient, besteht gegen die Zulassung der Rückstellung, deren Höhe sich nach § 16 des Bewertungsgesetzes berechnet, kein Bedenken. Auf die Urteile des Reichsfinanzhofs III A 409/29 vom 24. September 1931 (Reichssteuerblatt 1932 S. 120, besonders S. 122), III A 36/36 vom 26. März 1936 (Reichssteuerblatt 1936 S. 689) und III 58/41 vom 15. Januar 1942 (Slg. Bd. 51 S. 200, Reichssteuerblatt 1942 S. 507, besonders zu I Ziff. 2, 3) wird Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408839

BStBl III 1957, 338

BFHE 1958, 272

BFHE 65, 272

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