Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Pflicht des Tatsachengerichtes zur Vernehmung eines Zeugen im Klageverfahren betreffend einen Teilwertbescheid i. S. von § 55 Abs. 5 EStG

 

Leitsatz (NV)

1. Hat das Finanzgericht es übersehen, daß ein Anteil an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht als Betriebsvermögen im Teilwertbescheid i. S. von § 55 Abs. 5 EStG zu erfassen ist, kann der Steuerpflichtige diesen Fehler noch in der Revisionsinstanz geltend machen.

2. Zur Würdigung des Gutachtens des vom Finanzgericht bestellten Sachverständigen.

3. Ein nicht notariell beurkundetes Kaufangebot für ein bestimmtes Grundstück ist nur ein Indiz unter anderen für dessen Teilwert i. S. von § 55 Abs. 5 EStG.

4. Zur Pflicht des Gerichts, einen Zeugen über behauptete Verkaufsverhandlungen zu vernehmen.

 

Normenkette

EStG § 55 Abs. 5; FGO § 96

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im Rahmen einer Wertfeststellung nach § 55 Abs. 5 EStG ist nur noch streitig, wie hoch der Teilwert anzusetzen ist und ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) noch geltend machen kann, ein Teil der vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) angesetzten Grundstücke sei Privatvermögen.

Der Kläger und seine im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) beigeladene Mutter, die Witwe A, betrieben in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) einen Gartenbaubetrieb in B. Diesem Gartenbaubetrieb dienten am Stichtag, dem 1. Juli 1970, u. a. folgende Grundstücke:

1. Flur 12, Flurstück 22, 724 qm zu 2/3,

2. Flur 12, Flurstück 23/1, 6 528 qm,

3. Flur 12, Flurstück 16/9, 199 qm,

4. Flur 12, Flurstück 25/5, 1 157 qm.

Eigentümer des Flurstücks 25/5 waren der Kläger und dessen Ehefrau zu je 1/2. Eigentümer der übrigen Grundstücke waren einerseits die beigeladene Mutter des Klägers und andererseits anstelle ihres verstorbenen Ehemannes der Kläger und seine Mutter in ungeteilter Erbengemeinschaft. Die Ehefrau des Klägers verstarb im November 1970 und wurde durch den Kläger und die Tochter aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. März 1971 übertrug die Mutter des Klägers diesem den Gartenbaubetrieb als Alleineigentümer. Den Gartenbaubetrieb führte der Kläger nunmehr allein fort.

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 10. Mai 1971 kaufte die X-GmbH & Co. KG, eine Baugesellschaft, die strittigen Grundstücke zum Preis von 150 DM/qm.

Mit Schreiben vom 22. Mai 1973 beantragte der Kläger, für die Grundstücke Flurstück 25/5 und eine Teilfläche aus dem Flurstück 23/1 den Teilwert gemäß § 55 Abs. 5 EStG auf 150 DM/qm festzustellen. Er erweiterte diesen Antrag auf seinen gesamten land- und forstwirtschaftlich genutzten Besitz (beim FA eingegangen am 29. Dezember 1975). Auf ein Aufklärungsschreiben des FA vom 3. August 1976 hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Teilwerte der betroffenen Grundstücke teilte der Kläger am 18. August 1976 mit, zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hätten am Stichtag des 1. Juli 1970 die Flurstücke 25/5 - irrtümlich mit 23/5 bezeichnet - (867,75 qm = der nach dem Tode der Ehefrau im Eigentum des Klägers befindliche 3/4-Anteil der Gesamtfläche des Grundstücks von 1 157 qm), Flur 23/1 (6 528 qm), Flur 16/9 (199 qm) und Flur 22 (482,66 qm) gehört.

In dem Feststellungsbescheid vom 20. August 1976 setzte das FA die Teilwerte auf je 120 DM/qm fest. Dabei ist das Flurstück 25/5 (irrtümlich 23/5 bezeichnet) mit 868 qm erfaßt. Einspruch und Klage des Klägers hatten keinen Erfolg. Das FG hatte seine Entscheidung damit begründet, daß die Grundstücke am Stichtag nicht Teil des Betriebsvermögens des Klägers seien, sondern Teil einer aus dem Kläger und dessen Mutter bestehenden Erbengemeinschaft; diese habe keinen Antrag nach § 55 Abs. 5 EStG gestellt.

Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 25. August 1983 IV R 99/80 (BFHE 139, 265, BStBl II 1984, 31) das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen, weil der Kläger gemäß § 55 Abs. 5 EStG antragsberechtigt gewesen sei.

Im zweiten Rechtsgang erhob das FG Beweis über die Höhe des Teilwerts der strittigen Grundstücke durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige, Architekt C, kam zu dem Ergebnis, die Grundstücke hätten am Stichtag (1. Juli 1970) einen Teilwert von 117,50 DM/qm gehabt; sie seien als Rohbauland einzustufen. Der Kläger machte dagegen geltend, das Gutachten C stehe im Gegensatz zum Gutachten des Gutachterausschusses beim . . . kreis vom 11. März 1976, das im Feststellungsverfahren vorgelegen hatte. Auch stimme es nicht mit der Stellungnahme des von ihm beauftragten Sachverständigen D vom 19. Januar 1977 überein, die der Kläger im Einspruchsverfahren vorgelegt hatte.

Die drei Gutachten seien widersprüchlich. Der beabsichtigte Verkauf habe sich nur durch die schwere Erkrankung der damaligen Ehefrau des Klägers verzögert. Ein Erwerber hätte schon am Stichtag (1. Juli 1970) 150 DM/qm zahlen müssen.

Die Klage betreffend das Grundstück Flur 12, Flurstück 16/9, 199 qm groß, nahm der Kläger zurück. Er beantragte, den Teilwert für die folgenden Grundstücke auf 150 DM/qm festzustellen:

Flur 12, Flurstück 23/1, 6 528 qm

Flur 12, Flurstück 22, 724 qm (zu 2/3)

Flur 12, Flurstück 25/5, 1 157 qm (zu 1/2).

Das FA erklärte sich hinsichtlich des Antrages zu Flurstück 25/5 einverstanden und beantragte im übrigen Klageabweisung.

Der Kläger beantragte außerdem, Herrn E als Zeugen darüber zu vernehmen, daß im Sommer 1970 mit der X-GmbH & Co. KG Verkaufsverhandlungen stattgefunden haben, wobei Preise von 150 DM/qm geboten worden sein sollen.

Das FG wies die Klage ab.

Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des § 55 Abs. 5 EStG und macht Verfahrensverstöße wegen mangelnder Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse geltend. Während des Revisionsverfahrens ist die Beigeladene verstorben und vom Kläger beerbt worden.

Der Kläger beantragt,

a) das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des Feststellungsbescheids vom 20. August 1976 folgende Teilwerte festzusetzen:

1. Grundstücksanteil Flur 12, Flurstück 25/5

(1/2 von 1 157 qm =) 578,5 qm x 150 DM = 86 757 DM,

2. Grundstück Flur 12, Flurstück 23/1

6 528 qm x 150 DM = 979 200 DM,

3. Grundstücksanteil Flur 12, Flurstück 22

(2/3 von 724 qm =) 483 qm x 150 DM = 72 450 DM,

b) den Feststellungsbescheid vom 20. August 1976 insoweit aufzuheben, als er davon ausgehe, daß von dem Grundstück Flur 12, Flurstück 25/5 mehr als 578,5 qm zum Betriebsvermögen gehört haben.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nur zum Teil begründet.

I. Das FG hat es übersehen, den angefochtenen Feststellungsbescheid - entsprechend den in der mündlichen Verhandlung vor dem FG von Kläger und FA gestellten Anträgen - insoweit aufzuheben, als das FA hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 25/5 davon ausgegangen ist, der Anteil des Klägers habe am Stichtag nicht in Höhe von 1/2, sondern in Höhe von 3/4 des Wertes zum Betriebsvermögen des Klägers gehört. Das war unrichtig. Denn wie das FG festgestellt hat, war die damalige Ehefrau des Klägers am Stichtag Miteigentümerin zu 1/2. Sie war aber nicht am land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen beteiligt. Bereits im Urteil vom . . . hat das FG im ersten Rechtsgang auf S. 8 unten seines Urteils ausgeführt, daß - im Falle eines wirksamen Antrages - nur die ideelle Hälfte des Flurstücks 25/5 (insgesamt 1 157 qm groß) bewertet werden könnte. Davon ist das FG auch im Beweisbeschluß vom 29. Mai 1984 ausgegangen.

Der Senat kann diesen Fehler richtigstellen. Entgegen der Ansicht des FA konnte der Kläger ihn noch geltend machen. Im Feststellungsverfahren nach § 55 Abs. 5 EStG ist sowohl darüber zu entscheiden, ob der Grund und Boden zum betrieblichen Anlagevermögen gehört, als auch darüber, wie hoch der Teilwert ist (BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 IV R 55/74, BFHE 128, 527, BStBl II 1980, 5).

Die zur wirksamen Antragstellung erforderlichen Angaben für die noch strittigen Flurstücke hat der Kläger bereits in seinen Anträgen vom 22. Mai 1973 und vom 29. Dezember 1975 gemacht und im Schreiben vom 18. August 1976 lediglich wiederholt.

II. Im übrigen ist die Revision unbegründet.

Die Entscheidung des FG, den vom FA angesetzten Teilwert in Höhe von 120 DM/qm nicht zu überschreiten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsachenfeststellungen und -würdigungen des FG sind möglich und verstoßen weder gegen Erfahrungssätze noch Denkgesetze (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - 23. September 1977 III R 18/77, BFHE 124, 73, BStBl II 1978, 188). Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der BFH ist daher gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die im angefochtenen Urteil tatsächlichen Feststellungen gebunden.

1. Das FG hat seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen C gestützt, den es trotz Vorliegen eines Gutachtens des Gutachterausschusses mit der Ermittlung des Teilwerts beauftragt hatte. Dieser hat den Wert der strittigen Grundstücke mit 117,50 DM/qm festgestellt. Ohne Verfahrensfehler hat das FG angenommen, daß das Gutachten C überzeugend begründet und methodisch einwandfrei ist. Die vorgenommene Wertermittlung durch den unmittelbaren Vergleich mit Kaufpreisen für vergleichbare Grundstücke ist anerkannt und anderen Methoden vorzuziehen (BFH-Urteil vom 26. September 1980 III R 21/78, BFHE 132, 101, BStBl II 1981, 153). Der Sachverständige C, auf dessen besondere Sachkunde es dem FG ankam (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1981 IV R 103/79, BFHE 135, 6, BStBl II 1982, 258, 260, rechte Spalte oben), hat im einzelnen in seinem Gutachten angegeben, welche Vergleichsobjekte er in B selbst und in den Nachbarorten gefunden hatte. Für zwei Grundstücke in B, die ebenfalls mehrgeschossig bebaubar waren, hat er im einzelnen die Vor- und Nachteile gegenüber den zu bewertenden Grundstücken dargelegt und für diese einen Zuschlag von 25% hinzugeschätzt. Dabei hat er u. a. zugunsten des Klägers außer acht gelassen, daß das eine Vergleichsgrundstück in B sogar achtgeschossig bebaubar war.

Hinsichtlich der herangezogenen Vergleichsgrundstücke in F hat er gleichfalls im einzelnen dargelegt, inwieweit diese mehrgeschossig bebaubaren Grundstücke vergleichbar seien. Von einem Abschlag wegen der besseren Lage in F gegenüber B hat er zugunsten des Klägers abgesehen. Ebenso ist er hinsichtlich des zum Vergleich herangezogenen Grundstücks in G verfahren. Lediglich bei dem Vergleichsgrundstück in H hat er einen Abschlag gemacht.

Unter diesen Umständen wäre es Sache des Klägers gewesen, im einzelnen vor dem FG darzulegen, warum die vom Gutachter C herangezogenen sechs Grundstücke zum Vergleich ungeeignet seien. Hinsichtlich der Höhe der Zu- und Abschläge verkennt der Kläger im übrigen, daß die Ermittlung des Teilwerts nur im Wege der Schätzung erfolgen kann (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26. Juni 1986 IV R 177/84, BFH/NV 1986, 685). Die Einholung eines Obergutachtens hat der Kläger im übrigen nicht beantragt (vgl. Urteil in BFH/NV 1986, 685).

Der Einwand des Klägers, das Gutachten C gehe - ebenso die Stellungnahme D - davon aus, es handle sich bei dem strittigen Grundstück um Rohbauland, während der Gutachterausschuß von Bauerwartungsland, also von Bauland minderer Qualität, spreche, geht fehl. Denn die vom Gutachter C herangezogenen Vergleichsgrundstücke in B waren im Zeitpunkt des jeweiligen Verkaufs sogar Bauland.

Aus diesem Grunde konnte sich das FG zur Stützung seiner Auffassung, dem Gutachten C sei zu folgen, auch darauf berufen, daß der Gutachterausschuß im wesentlichen zum selben Ergebnis gekommen ist. Dessen Gutachten kommt ein besonderer Beweiswert zu. Die Gutachterausschüsse werden nach dem Bundesbaugesetz - BBauG - (§§ 136 f.) errichtet; sie wurden vom Gesetzgeber ausdrücklich für die Wertermittlung von Grundstücken geschaffen (Urteil in BFH/NV 1986, 685).

2. Die Rüge, das FG habe einen Verfahrensfehler dadurch begangen, daß es den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen E nicht entsprochen habe, greift nicht durch.

Das FG konnte den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 25. Juni 1986 VI C 98/83, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 86 Abs. 1, Rs. 177, und BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) ablehnen. Es war nicht gehalten, Herrn E als Zeugen darüber zu vernehmen, daß bereits im Sommer 1970 Verkaufsverhandlungen mit der X-GmbH & Co. KG stattgefunden hätten und diese Preise von 150 DM/qm geboten hätte.

Das FG konnte unterstellen, daß der Kläger ein solches Angebot über 150 DM/qm erhalten hatte. Denn auch das wäre kein Nachweis i. S. von § 55 Abs. 5 EStG gewesen, daß der Teilwert in dieser Höhe festzustellen war. Zu Recht hat das FG darauf abgestellt, daß der Kläger die einzelnen äußeren Umstände der seinerzeitigen Kaufverhandlungen nicht dargelegt hat. Auch hat der Kläger trotz besonderer Aufforderungen des FG keine schriftlichen Unterlagen (z. B. bindender Vertrag oder Vorvertrag) vorgelegt, aus denen sich die Ernsthaftigkeit des Kaufangebots ergeben hätte. Grundsätzlich sind nur die am Markt tatsächlich erzielten Vergleichspreise geeignet, den Teilwert als einen objektiven Wert zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1978 I R 142/76, BFHE 128, 178, BStBl II 1979, 729/730, rechte Spalte unter 1 a). Ein Kaufangebot ist lediglich ein Indiz unter anderen, das nur im Zusammenhang mit anderen Vergleichspreisen dann berücksichtigt werden kann, wenn die Ernsthaftigkeit nachweisbar ist (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Januar 1976 VIII B 18/74, nicht veröffentlicht, und Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 19. Dezember 1963 III ZR 162/63, Betriebs-Berater - BB - 1964, 495).

Danach ist es dem Kläger nicht gelungen, die Relevanz des angestrebten Beweisergebnisses darzulegen (vgl. zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Verfahrensrüge wegen mangelnder Sachaufklärung BFH-Beschluß vom 14. August 1986 VIII R 187/85, BFH/NV 1987, 104). Denn das FG hat zunächst darauf abgestellt, daß die strittigen Grundstücke nicht im Sommer 1970, sondern erst im Mai 1971 verkauft worden sind. Obwohl für den maßgeblichen Zeitraum (1970 bis 1971) nach den Feststellungen sowohl des Gutachters C als auch des Gutachterausschusses mit einer erheblichen Preissteigerung für baureifes Land und Rohbauland zu rechnen war, hat der Kläger jedoch erst im Mai 1971 den Preis von 150 DM/qm erzielt, den das Grundstück angeblich schon zum 1. Juli 1970 haben sollte. Daraus folgt zugleich, daß die vom Kläger zur Stützung seiner Ansicht, der später tatsächlich erzielte Veräußerungspreis sei ein wichtiger Anhaltspunkt für den Teilwert (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456, und Urteil des FG Bremen vom 22. September 1977 I 35/76, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1978, 66), angeführten Entscheidungen hier nicht einschlägig sind. Der BFH hat im Urteil in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456 über einen Sachverhalt entschieden, bei dem zwischen Bewertungszeitpunkt und Kaufabschluß keine vier Monate lagen. Im Falle des FG-Urteils in EFG 1978, 66 waren es sogar nur wenige Tage.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415221

BFH/NV 1988, 559

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