Leitsatz (amtlich)

1. Der Mangel der Verzinslichkeit einer Forderung kann durch die Ausstattung der Forderung mit besonderen Vorteilen ausgeglichen werden, wenn diese nach dem Inhalt des Vertrages oder nach den Vorstellungen beider Vertragsteile eine Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens darstellen.

2. Beiträge zu Berufsständen sind Betriebsausgaben. Stehen solchen Beiträgen konkrete Gegenleistungen des Vereins gegenüber, so sind die Beiträge nach den allgemein gültigen Grundsätzen zu behandeln, d. h. sie führen entweder zur Aktivierung eines Wirtschaftsguts oder zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2; KStG § 6 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine AG, ist Mitglied eines Vereins, dem die Mehrzahl der Herstellerfirmen der Branche der Steuerpflichtigen in der Bundesrepublik angehört. Zweck des Vereins ist nach § 2 der Satzung im wesentlichen, die von den Mitgliedern hergestellten Erzeugnisse, für welche Normen bestehen, laufend auf die Einhaltung der Gütebestimmungen zu überprüfen und die Werke bei der sachgemäßen und wissenschaftlichen Herstellung der Erzeugnisse und deren Weiterentwicklung technisch-wissenschaftlich zu unterstützen und an der allgemeinen Forschung in Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Institutionen auf dem speziellen Fachgebiet teilzunehmen. Zur Durchführung dieser Aufgabe unterhält der Verein ein Forschungslaboratorium, das sowohl den berufsständischen Interessen des betreffenden Industriezweigs im allgemeinen als auch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung im besonderen dient. In dem Institut arbeiten wissenschaftlich vorgebildete Kräfte und Hochschullehrer.

Für den Erwerb und die Verwaltung eines Laboratoriums und Verwaltungsgebäudes des Vereins gründeten die Mitglieder teils unmittelbar und teils mittelbar über dessen Treuhänderschaft eine Hausgesellschaft des Vereins in der Rechtsform der GmbH, an der die Steuerpflichtige über die Treuhandschaft des Vereins mit 16,3 v. H. beteiligt ist. Die Hausgesellschaft errichtete ihrerseits, nachdem die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen des Vereins im Krieg vernichtet worden waren, in den Jahren 1955/1956 ein den Zwecken des Vereins entsprechendes Gebäude, das sie an den Verein unkündbar bis zum 31. Dezember 1981 zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben vermietete. Der Neubau wurde in der Hauptsache mit langfristigen und unverzinslichen Darlehen der Gesellschafter der Hausgesellschaft und mit Zuschüssen des Vereins, die dieser aus Beitragsleistungen der Mitgliedswerke aufbrachte, finanziert. Die Gesellschaft selbst konnte nur geringe Eigenmittel einsetzen.

Die Steuerpflichtige hat der Hausgesellschaft auf Grund eines Beschlusses der Jahreshauptversammlung der Mitglieder des Vereins ein unverzinsliches, mit 1 v. H. jährlich zu tilgendes Darlehen (Sonderumlage) gewährt. Dieses Darlehen zinste die Steuerpflichtige unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 v. H. ab und wies den abgezinsten Barwert in ihren Handels- und Steuerbilanzen auf den 31. Dezember 1955 und 31. Dezember 1956 aus.

Der Revisionsbeklagte (das FA) beanstandete die von der Steuerpflichtigen vorgenommene Abzinsung nicht, aktivierte aber in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Nominalwert und dem abgezinsten Wert des Darlehens zu den jeweiligen Bilanzstichtagen gesellschaftsrechtliche Einlagen. Es meinte, daß mit der Gewährung des Darlehens für die Steuerpflichtige besondere wirtschaftliche Vorteile verbunden seien, die zu einer Erhöhung des Wertes der Beteiligung an der Hausgesellschaft führen würden. Derartige Vorteile seien als gesellschaftsrechtliche Einlage zu bilanzieren und auf die Laufzeit des Darlehens abzuschreiben.

Nach den weiteren Feststellungen einer Betriebsprüfung leistete der Verein auch noch Zuschüsse aus den laufenden Beiträgen seiner Mitglieder an die Hausgesellschaft. Diese laufenden Beiträge betrugen im Jahre 1954 noch 0,06 DM je produzierter Einheit. Sie wurden von 1955 an auf 0,10 DM je Einheit erhöht und teilweise, soweit sie vom Verein nicht selbst benötigt wurden, in Form von verlorenen Zuschüssen der Hausgesellschaft zur Anschaffung von Maschinen und Geräten sowie zur Erstellung eines Verwaltungs- und Laboratoriumsneubaues zur Verfügung gestellt. Die Steuerpflichtige setzte die erhöhten Mitgliedsbeiträge an den Verein im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe ab. Das FA dagegen sah den Teil der Beiträge als gesellschaftsrechtliche Einlage an, der nach dem Verhältnis der Gesamtbeiträge des Vereins zu den Beiträgen der Steuerpflichtigen auf die vorbezeichneten Zuschüsse an die Hausgesellschaft entfiel. Als Abschreibung dieser Bilanzposten ließ das FA den durch die Nutzung der bezuschußten Wirtschaftsgüter entstandenen Wertverzehr, der nach den üblichen Abschreibungssätzen für Maschinen und Anlagen mit 10 v. H. und für Gebäude mit 2 v. H. bemessen wurde, anteilig zu.

Die Steuerpflichtige trug hiergegen beim FG vor, sie habe lediglich ein langfristiges unverzinsliches Darlehen an die eine verwaltende Tätigkeit ausübende Hausgesellschaft gewährt. Die vornehmlich aus steuerlichen Gründen gegründete Hausgesellschaft müsse als ein Organ des Vereins angesehen werden, da sie mit ihrer wirtschaftlichen Grundlage nur dem Verein diene. Beide - Hausgesellschaft und Verein - seien demnach eine Einheit. Ein Vorteil könne somit nur dem Verein zugeflossen sein, da die Hausgesellschaft kein Eigenleben führe. Durch einen Vorteil des Vereins entstehe aber bei ihr kein Beteiligungsrecht.

Der Forschungsbetrieb des Vereins bringe ferner den einzelnen Mitgliedswerken keinen auf der Grundlage von Leistung und Gegenleistung bewertbaren Vorteil, so daß auch aus diesem Grunde der Abzinsungsbetrag nicht aktiviert werden könne. Die unverzinslichen Darlehen seien höchstens als Beitragsvorauszahlungen an den Verein - über die Hausgesellschaft - anzusehen und dann ebenfalls nur mit dem abgezinsten Barwert auszuweisen.

Die Aktivierung der Zuschüsse als gesellschaftsrechtliche Einlage sei nur zulässig, wenn es sich bei dem Empfänger des Zuschusses um einen gewerblichen Betrieb handele. Ein solcher liege hier nicht vor.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Das FG hat die Abzinsung versagt, weil der Zinslosigkeit des Darlehens ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüberstehe. Dem offensichtlich vorliegenden eigenen wirtschaftlichen Interesse der Mitglieder des Vereins und damit unter anderem auch der Steuerpflichtigen an der Wiedereinrichtung eines Laboratoriums- und Verwaltungsgebäudes durch den Verein entspreche zugleich das weitere eigene Interesse, die spätere Nutzung des zu errichtenden Laboratoriumsgebäudes sowie die Unterhaltung des zu errichtenden Vereinsverwaltungsgebäudes durch die Zinslosigkeit des Darlehens zu verbilligen. Die Vereinsmitglieder und damit unter anderem auch die Steuerpflichtige hätten sonst die zur Verzinsung notwendigen Mittel im Wege des regulären Vereinsbeitrages später selbst wieder aufbringen müssen.

Es sei zwar durchaus möglich, daß der Steuerpflichtigen die Benutzung des Forschungsinstituts des Vereins und der Laboratorien der Hausgesellschaft die Unterhaltung eigener entsprechender Einrichtungen nicht erspare. Dadurch entfalle aber nicht ihr wissenschaftliches Interesse an der Wiedereinrichtung des Forschungsinstituts beim Verein und an seiner Nutzung. Zumindest werde durch die dort erledigten Arbeiten auch ihr eigenes Institut entlastet und damit für andere Aufgaben frei. Es widerspreche zudem jeder kaufmännischen Gepflogenheit und der allgemeinen Lebenserfahrung, anzunehmen, daß ein Kaufmann sein Geld ohne jeden Gedanken an einen Gegenwert ausgeben oder anlegen würde. Der Beschluß der Mitgliederversammlung des Vereins zur Wiedereinrichtung eines Laboratoriumsgebäudes und Forschungsinstituts wäre sonst unverständlich. Anhaltspunkte, die gegen diese Erfahrungen des täglichen Lebens sprechen, seien jedenfalls nicht erkennbar. Hinsichtlich der Sonderumlage des Vereins hätten die im Laufe des Rechtsmittelverfahrens durchgeführten Ermittlungen ergeben, daß es sich bei den Beträgen von rd. 70 000 DM und 160 000 DM nicht um Zuschüsse an die Hausgesellschaft des Vereins, sondern um Ausgaben für Neuanschaffungen des Laboratoriums und des Büros des Vereins gehandelt habe. Diese Vermögensgegenstände seien nach den Angaben der Wirtschaftsberater des Vereins Eigentum des Vereins und nicht der Hausgesellschaft. Die von den Vereinsmitgliedern hingegebenen allgemeinen Beiträge müßten, soweit sie nicht zur Deckung der normalen Ausgaben des Vereins benötigt worden seien, bei den Vereinsmitgliedern aktiviert werden. Hierunter fielen sowohl die aus der Sonderumlage an die Hausgesellschaft des Vereins gewährten Zuschüsse als auch die hiermit bestrittene Anschaffung des Laboratoriums und Büros durch den Verein selbst. Die Art der Aktivierung als gesellschaftsrechtliche Einlage scheine dem FG jedoch nicht zutreffend. Im vorliegenden Falle seien die Zuschüsse vielmehr nach den Grundsätzen für schwebende gegenseitige Verträge zu behandeln. Denn es entspreche der Erfahrung des täglichen Lebens, daß ein Kaufmann Ausgaben nur tätige, wenn die Gegenleistung ausreichend gesichert sei. Es handele sich dann um einen Vorgang, bei dem sich Leistung und Gegenleistung bei entsprechender Verpflichtung des Vereins gegenüberstünden. Die Gegenleistung bestehe im wesentlichen darin, daß der Verein die von den Mitgliedswerken, also auch von der Steuerpflichtigen, hergestellten Erzeugnisse, für welche Normen bestehen, laufend auf die Einhaltung der Gütebestimmungen überprüfe sowie die einzelnen Werke bei der sachgemäßen und wissenschaftlichen Herstellung der Erzeugnisse und deren Weiterentwicklung technisch-wissenschaftlich unterstütze und an der allgemeinen Forschung in Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Institutionen auf dem speziellen Fachgebiet teilnehme. Diese Leistungen habe der Verein nur auf Grund besonderer, außerhalb der Satzung liegenden Vereinbarungen über die Zahlung von Sonderzuschüssen erbringen können.

Der vom FA für die angeschafften Wirtschaftsgüter angenommene Wertverzehr von 10 v. H. hinsichtlich der mit den Zuschüssen angeschafften Maschinen und Anlagen und von 2 v. H. hinsichtlich der Gebäude entspreche den üblichen Abschreibungssätzen und sei nicht zu beanstanden.

Gegen dieses Urteil hat die Steuerpflichtige Rechtsbeschwerde eingelegt, die nach § 184 FGO als Revision zu behandeln ist. Sie rügt unrichtige Rechtsanwendung und Verstoß wider den Akteninhalt. Den Aktenverstoß sieht die Steuerpflichtige darin, daß das FG bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen sei, die Steuerpflichtige habe ein Darlehen gegeben; das widerspreche dem Akteninhalt. Nach der dem FG vorgelegten Niederschrift über die Mitgliederversammlung habe es sich um eine nach der Vorjahreserzeugung bemessene Sonderumlage gehandelt, die als Beitragsvorschuß an den Verein anzusehen sei. In jedem Fall gehe es bei der Bewertung vorgeleisteter Beiträge an Berufsverbände ebenso wie bei der steuerrechtlichen Beurteilung der Abzinsung zinsloser Darlehen um die Zulässigkeit eines Teilwertabschlags nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Für den hier vorliegenden Sachverhalt sei demnach nur zu entscheiden, ob die Bilanzposition des "unverzinslichen Darlehens" einen über den Bilanzansatz hinausgehenden Wert habe. Das sei nicht der Fall. Grundsätzlich senke die Unverzinslichkeit einer Forderung den Teilwert. Wenn auch wirtschaftlich ein Darlehnsvertrag nicht vorliege, so stehe der Unverzinslichkeit der Darlehen (Sonderumlage) zur Schaffung der Arbeitsgrundlage eines Berufsverbandes kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil gegenüber, der die Abzinsung verbiete. Die Tätigkeiten, die sich im Forschungsinstitut und im Laboratorium des Vereins vollziehen, seien mit Tätigkeiten in den betrieblichen Laboratorien der Mitglieder des Vereins nicht zu vergleichen. Es trete somit überhaupt keine Entlastung ein. Wenn der Verein als Berufsverband innerhalb der ihm gestellten satzungsmäßigen Aufgaben technische Forschungsarbeit auf allgemeiner Grundlage betreibe, so fänden diese Ergebnisse in wissenschaftlichen Abhandlungen ihren Niederschlag. Sie seien wie andere wissenschaftliche Arbeiten an technischen Hochschulen jedermann zugänglich, würden sogar auf fachwissenschaftlicher Ebene ausgetauscht und besprochen. Sie erfüllten somit nur ein allgemeines Berufsinteresse, das steuerrechtlich in keinem Fall ein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut bei dem Mitglied eines Berufsverbandes sein könne. Der Verein fördere Maßnahmen zur Verhinderung von gesundheitlichen Gefahren, die der Betrieb der Werke mit sich bringen könne. Auch hier entstehe den Mitgliedsfirmen kein Vorteil. Der Verein verfolge als Berufsverband die in § 2 der Satzung festgelegten Zwecke. Um sie erfüllen zu können, sei die Wiedereinrichtung der durch Kriegseinwirkungen zerstörten Arbeitsgrundlage erforderlich geworden.

Für den laufenden Arbeitsbetrieb erhebe der Verein Beiträge. In den Jahren der Zuschüsse und Beschaffungen seien außerhalb der dargestellten Beitragsvorleistungen für zinslose Darlehen keine Sonderumlagen oder Zusatzbeiträge entrichtet worden. Die Beitragserhöhung von 1954 auf 1955, die von da ab unverändert geblieben sei, sei ausschließlich mit der Erweiterung der laufenden Arbeit des Vereins zu erklären. Da es sich somit seit 1955 um der Höhe nach gleichbleibende laufende Beiträge handele, könne eine Aktivierung nicht in Betracht kommen.

Die Steuerpflichtige begehrt anzuerkennen, daß

1. die unverzinslichen Darlehen (Sonderumlage) der Mitglieder des Vereins keinen über den abgezinsten Betrag hinausgehenden Wert haben und

2. die Zuschüsse des Vereins an die Hausgesellschaft und die Aufwendungen für Beschaffungen des Vereins für den Betrieb des Forschungslaboratoriums und Verwaltungsbetriebes bei den Mitgliedern keine aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgüter sind.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG.

1. Die Verfahrensrüge der Steuerpflichtigen ist unbegründet.

Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung spricht zwar von einer "Sonderumlage", bezeichnet diese aber selbst in einer Anmerkung als "zinslose Darlehen". Auch in einem Rundschreiben des Vereins vom 15. Dezember 1956 an die Vereinswerke wird von der "Tilgung" der zinslosen Darlehen und einem "Darlehen an die Hausgesellschaft" gesprochen. Da auch die Steuerpflichtige im Berufungsverfahren stets von "Darlehen" spricht, die streitigen Beträge in der Handelsbilanz als sonstige Forderungen ausgewiesen hat und der Natur nach "Sonderumlagen" oder "Beitragsvorschüsse" nicht im Zeitraum von 50 Jahren zurückgezahlt werden, ist das FG bei der Beurteilung des Sachverhalts zutreffend von "zinslosen Darlehen" ausgegangen. Da gegen diese, dem FG auf Grund der ihm zustehenden Beweiswürdigung (§ 96 FGO) getroffenen Beurteilung keine Bedenken bestehen, muß der Senat bei der derzeitigen Lage des Verfahrens davon ausgehen, daß die Steuerpflichtige der Hausgesellschaft ein zinsloses Darlehen gegeben hat.

2. Zu entscheiden ist, ob die Steuerpflichtige die Darlehen abzinsen darf oder mit ihrem vollen Nennbetrag in die Bilanz einsetzen muß. Eine Abzinsung kommt nur in Frage, wenn die Forderung unverzinslich oder eine zu niedrige Verzinsung gegeben ist. Dabei muß der Zins nicht in Geld, er kann auch in anderen vertretbaren Sachen und Rechten bestehen (Urteil des Reichsgerichts II 118/41 vom 29. Januar 1942, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 168 S. 284). Der Mangel der Verzinslichkeit kann auch durch die Ausstattung der Forderung mit besonderen Vorteilen ausgeglichen werden, die nach dem Inhalt des Vertrages oder jedenfalls nach den Vorstellungen beider Vertragsteile eine Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens darstellen. Es muß sich dabei aber um greifbare, abgrenzbare Vorteile handeln, die auch ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises bei der Bewertung der Darlehnsforderung berücksichtigen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Fehlt es an einer Gegenleistung für die Überlassung des Kapitals, so kann der Ansatz des niedrigeren Teilwerts der Darlehnsforderung wegen Unverzinslichkeit nicht versagt werden. Dann ist aber weiter zu prüfen, ob die Steuerpflichtige durch den Aufwand der Zinslosigkeit ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut erworben hat.

Zu beiden Fragen erweisen sich die Feststellungen des FG als unzureichend. In der Einspruchsentscheidung sagt das FA, daß über den Barwert des Darlehens hinausgehende Vorteile nicht ersichtlich seien. Die Vorinstanz läßt das offensichtlich eigene Interesse der Mitglieder des Vereins an der Wiedereinrichtung eines Laboratoriumsgebäudes für die Aktivierung maßgeblich sein. Die bloße Vereinszugehörigkeit stellt einen abgrenzbaren Vorteil, der von einem Erwerber honoriert würde, nicht dar. Die Mitgliedschaft im Verein kann von anderen Mitgliedern nicht käuflich erworben werden; sie ist nur originär erwerbbar. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es bei dem Verein kein bewertbares Mitgliedschaftsrecht geben kann, weil ein ausscheidendes Mitglied keinerlei Rechte am Vereinsvermögen besitzt und bei seinem Ausscheiden keine Anteile wie eine gesellschaftsrechtliche Einlage an die in den Berufsverband eintretenden Mitglieder verkaufen kann. Sie ist darum auch zu dem richtigen Schluß gekommen, daß in den Zuwendungen der Mitglieder an den Verein keine gesellschaftsrechtliche Einlage gesehen werden kann. Nur wenn mit dem Darlehen auf feststehende und künftig fällig werdende Beiträge verzichtet worden wäre, käme hierfür die Annahme einer Verzinsung oder eine Aktivierungspflicht in Frage. Für diesen Sachverhalt ergeben sich aber keine Anhaltspunkte; es ist auch nach dem Vortrag der Beteiligten allenfalls eine künftige Beitragserhöhung vermieden worden.

Wenn die Vorinstanz ferner ausführt, durch die Arbeit der Hausgesellschaft werde das eigene Institut der Steuerpflichtigen entlastet, so unterstellt sie ohne eigene Feststellungen einen Sachverhalt, der von der Steuerpflichtigen ausdrücklich bestritten worden ist. Auch die Annahme, ein Kaufmann gebe kein Geld aus, ohne einen Gegenwert zu erhalten, entbindet nicht von der Feststellung, den Gegenwert zu konkretisieren, wenn dafür ein Aktivposten eingesetzt werden soll. Schließlich ist es ein Fehlschluß der Vorinstanz, wenn sie die Steuerpflichtige darauf verweist, den Wegfall des erwarteten Vorteils später geltend zu machen, weil die Steuerpflichtige schon jetzt einwendet, sie habe keinen Vorteil erhalten.

Die Vorentscheidung muß darum aufgehoben werden, damit das FG in eine Prüfung eintritt, ob und welche Vorteile der Steuerpflichtigen aus der Darlehnshingabe entstanden sind, die nach den vorstehenden Ausführungen als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens angesehen werden können oder ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut, erlangt durch den Aufwand der Zinslosigkeit des Darlehens, darstellen. Verläuft diese Prüfung negativ, so sind nur die abgezinsten Beträge zu aktivieren.

3. Nach den Feststellungen des FG hat der Verein Neuanschaffungen für sein Laboratorium und seine Büros gemacht. Der Vorinstanz kann nicht darin zugestimmt werden, daß diese Ausgaben des Vereins - es handelt sich bei der Steuerpflichtigen um die Beträge von rund 70 000 DM und 160 000 DM - bei den Vereinsmitgliedern zu aktivieren sind, weil Beträge in dieser Höhe für die Neuanschaffungen geleistet seien. Daß die Aktivierung beim Mietgliedschaftsrecht als gesellschaftsrechtliche Einlage nicht zulässig ist, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Aber auch eine Aktivierung nach den Grundsätzen für schwebende gegenseitige Verträge kann nicht gebilligt werden. Nach dem Gutachten des BFH I D 2/53 S vom 5. Mai 1953 (BFH 57, 583, BStBl III 1953, 224) ist zu prüfen, ob die Leistungen an den Verein von den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder gegeben worden sind, oder ob sich hier Leistung und Gegenleistung auf Grund eines obligatorischen Rechtsverhältnisses gegenüberstehen.

Kennzeichnend für den Charakter von Mitgliedsbeiträgen ist die satzungsmäßige Festlegung der Zahlung. Satzungsgemäß festgelegte Beiträge zu Berufsständen sind grundsätzlich Betriebsausgaben, da sie durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine andere Deutung kann insbesondere bei der Steuerpflichtigen nicht zum Zuge kommen. Stehen den Mitgliedsbeiträgen konkrete Gegenleistungen des Vereins gegenüber, so bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen, ob die Beiträge sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Anschaffungskosten eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts darstellen. Auch nach dem Gutachten des BFH I D 2/53 S (a. a. O.) kann eine Aktivierung nur verlangt werden, wenn den Beiträgen entsprechende Gegenleistungen des Vereins gegenüberstehen, d. h. wenn dem Betrieb dafür ein Wirtschaftsgut erwachsen ist, dessen wirtschaftlicher Wert als Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist (vgl. BFH-Urteil IV 255/53 U vom 28. Januar 1954, BFH 58, 516, BStBl III 1954, 109). Soweit dem Gutachten I D 2/53 S (a. a. O.) eine weitergehende Aktivierungspflicht zu entnehmen ist, kann dem der Senat nicht folgen. Wenngleich die Mitgliedschaft an einem Wirtschaftsverband dem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile bietet, so sind die vom FG hier genannten Vorteile nicht so greifbar, daß für sie von einem Erwerber des ganzen Betriebes ein zu vergütender Wert angesetzt würde. Die gemachten Aufwendungen geben der Steuerpflichtigen keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Zutreffend weist die Steuerpflichtige darauf hin, daß die im Jahre 1955 beschlossenen Beiträge fortlaufend weiter erhoben worden sind. Diese laufenden Beiträge sprechen gegen eine Aktivierungspflicht, auch wenn der Verein damit zum Teil eine Vermögensanlage bezweckt. Da die Gegenstände dem Verein zuzurechnen sind, bei der Steuerpflichtigen aber das Mitgliedschaftsrecht nicht bewertungsfähig ist, weil es keine Rechte am Vereinsvermögen verbrieft, ist ein aktivierungsfähiger Wert insoweit nicht erkennbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68701

BStBl II 1969, 744

BFHE 1969, 559

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