Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem Erwerber eines kriegsbeschädigten Einfamilienhauses können die Aufwendungen zur Beseitigung der Kriegsschäden nach der Einfamilienhaus-VO nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 438/54 S vom 21. April 1955 (BStBl 1955 III S. 173, Slg. Bd. 60 S. 453) entwickelten Grundsätze finden bei ihm keine Anwendung.

 

Normenkette

EStG § 21; EinfHausVO 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Bf. Reparaturkosten in Höhe von 2.232 DM, die er 1956 für die Beseitigung von Kriegsschäden am Dach seines im Jahre 1953 erworbenen Einfamilienhauses aufgewendet hat, als Werbungskosten abziehen kann. Das Finanzamt hat dies bei der Veranlagung verneint. Einspruch und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht ist davon ausgegangen, daß Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an einem von dem Eigentümer selbst bewohnten Einfamilienhaus nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können, da die Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (Einfamilienhaus-VO) vom 26. Januar 1937 den Abzug von Reparaturkosten nicht zulasse. Der Bundesfinanzhof habe zwar im Urteil IV 438/54 S vom 21. April 1955 (BStBl 1955 III S. 173, Slg. Bd. 60 S. 453) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (Urteil IV 287/51 S vom 7. Februar 1952, BStBl 1952 III S. 68, Slg. Bd. 56 S. 164) ausnahmsweise eine Berücksichtigung der Aufwendungen zur Beseitigung von Kriegsschäden an eigenbewohnten Einfamilienhäusern auch im Rahmen der Einfamilienhaus-VO zugelassen. Diese Ausnahme komme aber nur in Betracht bei Steuerpflichtigen, die bereits bei Eintritt des Kriegsschadens Eigentümer des Einfamilienhauses gewesen seien; denn nur dann könne im Sinne des Urteils des Bundesfinanzhofs von einem schädigenden Ereignis gesprochen werden, mit dem gemeinhin niemand habe rechnen können. Für den Erwerber eines beschädigten Einfamilienhauses sei es dagegen gleichgültig, durch welches Ereignis der Schaden an dem von ihm erworbenen Haus eingetreten sei. Eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die Beseitigung der Schäden komme bei ihm nach der Einfamilienhaus-VO daher nicht in Betracht.

Der Bf. wiederholt mit der Rb. seinen Antrag auf Berücksichtigung des von ihm zur Kriegsschädenbeseitigung aufgewendeten Betrags als Werbungskosten. Die fiktive Miete des Einfamilienhauses, die nach der Einfamilienhaus-VO als Mietertrag der Besteuerung zu unterwerfen sei, sei vom Finanzamt so berechnet worden, als sei ein einwandfreies Haus vorhanden gewesen. Das Haus sei aber in Wirklichkeit beschädigt gewesen, so daß die fiktive Miete zu hoch sei. Er habe niemals einen Ausgleich für die Wertminderung durch die Beschädigung des Hauses erhalten. Bei dem Erwerb des Hauses sei ihm der Schaden nicht bekannt gewesen. Der Schaden sei infolgedessen auch nicht bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt worden. Einen Schadensersatzprozeß wegen verschwiegener Mängel habe er nicht führen wollen. Wenn der Bundesfinanzhof entschieden habe, daß die fiktive Miete um die Aufwendungen zur Beseitigung von Kriegsschäden zu mindern sei, so müsse dadurch zu irgend einem Zeitpunkt die Steuer geschmälert werden. Da er die Schäden beseitigt habe, müsse sich sein Aufwand bei seiner Besteuerung auswirken.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet. Da die Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus infolge des Fehlens von zahlenmäßig erfassbaren Einnahmen Schwierigkeiten bereitet, wurde auf Grund der Ermächtigung in § 29 Abs. 3 EStG die Einfamilienhaus-VO erlassen, nach der als Nutzungswert eines vom Eigentümer selbst bewohnten Einfamilienhauses ein Vomhundertsatz des Einheitswerts des Hauses bei der Besteuerung des Eigentümers als Netto-Mietwert zugrunde zu legen ist. Von diesem nach § 2 Abs. 2 der Verordnung ermittelten Grundbetrag können nur Schuldzinsen abgezogen werden, und zwar auch diese nur bis zur Höhe des Grundbetrags. Gegen die Rechtsgültigkeit dieser Regelung bestehen keine Bedenken (Urteil des Bundesfinanzhofs VI 23/55 S vom 25. Januar 1957, BStBl 1957 III S. 131, Slg. Bd. 64 S. 345; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 488/57 vom 3. Dezember 1958, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 9 S. 3, BStBl 1959 I S. 68). Die von dem Hauseigentümer zur Instandhaltung seines Einfamilienhauses gemachten Aufwendungen sind durch diese Durchschnittsbesteuerung abgegolten. Sie können daher nicht von dem nach § 2 der Verordnung ermittelten Grundbetrag abgezogen werden. In dem oben angeführten Urteil IV 438/54 S hat der Bundesfinanzhof jedoch als Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen, daß Aufwendungen zur Beseitigung von Kriegsschäden nicht unter diese Abgeltung fallen, da diese sich lediglich auf den regelmäßig anfallenden Erhaltungsaufwand beziehe, nicht aber auf die ungewöhnlichen Aufwendungen zur Beseitigung von Kriegsschäden, an die bei der Regelung dieser Fragen in der Einfamilienhaus-VO nicht gedacht worden sei. Dieser Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Entstehung von Kriegsschäden und die Notwendigkeit, für ihre Behebung Geld aufzuwenden, Umstände waren, mit denen bei dem Erlaß der Einfamilienhaus-VO nicht zu rechnen war. Diese Erwägung, die der Zwangslage der durch Kriegsschäden betroffenen Eigentümer Rechnung tragen soll, trifft aber nur zu bei Hauseigentümern, die während ihrer Besitzzeit von einem solchen Schaden betroffen wurden und gezwungen waren, ihn zu beseitigen. Wird ein durch Kriegseinwirkungen beschädigtes Einfamilienhaus verkauft, so sind dem Erwerber die Schäden in der Regel bekannt und er weiß auch, daß er zu ihrer Beseitigung Geldmittel aufwenden muß. Er wird diesen Umstand bei der Bemessung des Kaufpreises regelmäßig entsprechend berücksichtigen. Verschweigt der Veräußerer die Schäden oder beurteilt der Erwerber deren Ausmaß unrichtig, so ist es eine Frage des bürgerlichen Rechts, ob und inwieweit der Erwerber von dem Verkäufer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann. Für die steuerliche Beurteilung ist dagegen wesentlich, daß es bei dem Erwerber an der Zwangslage fehlt, in die der Eigentümer des Einfamilienhauses, der während seiner Besitzzeit geschädigt wurde, durch den Kriegsschaden versetzt wurde. Da dieser das schädigende Ereignis nicht abwenden konnte, wurde für diesen Ausnahmefall in dem Urteil IV 438/54 S, dem der Senat sich anschließt, wegen der Zwangslage des Hauseigentümers ausnahmsweise der Abzug von Aufwendungen zur Kriegsschädenbeseitigung zugelassen. Es ist aber nicht vertretbar, diese nach dem Wortlaut der Einfamilienhaus-VO nicht mögliche Berücksichtigung auf Erwerber von kriegsbeschädigten Einfamilienhäusern auszudehnen. Das ist insbesondere nicht angängig auf Grund der vom Bf. angeführten überlegung, daß einer der Eigentümer in der Lage sein müsse, die Aufwendungen zur Schadensbeseitigung als Werbungskosten geltend zu machen. Der Bf. verkennt bei seinem Vorbringen, daß Reparaturkosten eines Einfamilienhauses grundsätzlich durch die Regelung der Einfamilienhaus-VO abgegolten sind. Eine Ausnahme kann allenfalls bei dem Eigentümer eines Einfamilienhauses vertreten werden, der in die Zwangslage versetzt wurde, derartige Schäden zu beseitigen. Von einer solchen Zwangslage kann aber bei dem Erwerber eines geschädigten Einfamilienhauses nicht gesprochen werden, da es in seinem Belieben stand, das beschädigte Haus zu erwerben oder davon Abstand zu nehmen. Gegen die Vorentscheidung, die den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen abgelehnt hat, bestehen daher keine rechtlichen Bedenken. Die Rb. ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410118

BStBl III 1961, 400

BFHE 1962, 367

BFHE 73, 367

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