Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Unter Berücksichtigung des das Steuerrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben beginnt bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die Buchführungspflicht gemäß § 161 Abs. 2 Ziff. 1 AO in der Regel erst dann, wenn der Steuerpflichtige auf diesen Zeitpunkt durch besondere Mitteilung des Finanzamts hingewiesen worden ist.

 

Normenkette

AO § 161/1/1/a, § 161 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, e, Abs. 2; LandwBuchfVO 1; StAnpG §§ 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist allein die Frage, ob der Beschwerdegegner (Bg.) vom 1. Juli 1952 ab buchführungspflichtig ist, und ob das Finanzamt den landwirtschaftlichen Gewinn für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1952 mangels einer Buchführung gemäß § 217 der Reichsabgabenordnung (AO) schätzen kann.

Der Bg. ist Eigentümer eines 13,87 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von 45.120 DM. Der landwirtschaftliche Gewinn wurde vom Finanzamt für die Veranlagungszeiträume II/1948 bis 1951 nach der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL) vom 2. Juni 1949 ermittelt und der Einkommensteuerveranlagung für 1949 mit 6.193 DM, den Einkommensteuerveranlagungen für 1950 und 1951 mit je 6.593 DM zugrunde gelegt. Der Einkommensteuerbescheid für 1949 wurde dem Bg. im August 1951, der Einkommensteuerbescheid für 1950 im Juni 1952 zugestellt. Erst in dem am 23. April 1953 zur Absendung gelangten Einkommensteuerbescheid für 1951 teilte das Finanzamt dem Bg. mit, daß er ab 1. Juli 1952 nach § 161 Abs. 1 Ziff. 1 e AO buchführungspflichtig sei. Für das Jahr 1952 forderte das Finanzamt von dem Bg. die Einkommensteuererklärung für nichtbuchführende Land- und Forstwirte durch übersendung eines entsprechenden Vordruckes an. Das Finanzamt schätzte bei der Einkommensteuerveranlagung für 1952 unter Anlehnung an die VOL den landwirtschaftlichen Gewinn auf 9.278 DM.

Hiergegen legte der Bg. unter Hinweis auf § 9 VOL Einspruch ein. Das Finanzamt sei von der bisherigen Gewinnermittlung ohne Grund abgewichen. Er müsse auch für 1952 nach der VOL besteuert werden. Es stehe fest, daß er erst für die Jahr 1953/1954 nach § 161 Abs. 1 Ziff. 1 a AO buchführungspflichtig sei. Das Finanzamt könne am 23. April 1953 nicht verlangen, daß er rückwirkend ab 1. Juli 1952 Bücher zu führen habe. Im übrigen sei die Höhe der Schätzung zu bemängeln. Ihm seien durch Maul- und Klauenseuche sowie durch Braunfäule bei den Kartoffeln Schäden entstanden, die berücksichtigt werden müßten.

In der Einspruchsentscheidung ist der landwirtschaftliche Gewinn dahin abgeändert worden, daß für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1952 die Hälfte des nach der VOL ermittelten Gewinnes mit 3.296 (1/2 von 6.592) und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1952 ein nach § 217 AO geschätzter Gewinn von 4.639 DM (1/2 von 9.278 DM) angesetzt wurde.

Mit der Berufung wendete sich der Steuerpflichtige gegen die Schätzung des Gewinnes nach § 217 AO für das zweite Kalenderhalbjahr 1952 und machte geltend, das Finanzamt habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, weil von ihm rückwirkend die nachträgliche Erstellung einer Buchführung gefordert wurde. Es sei dem Finanzamt bekannt gewesen, daß dies nicht möglich sei.

Die Berufung hatte insofern Erfolg, als das Finanzgericht das Verlangen des Finanzamts auf Einrichtung einer Buchführung ungeachtet der an sich kraft Gesetzes dem Bg. ab 1. Juli 1952 obliegenden Buchführungspflicht durch die gebotene Rücksicht auf Treu und Glauben für unzulässig erachtete. Wohl gehöre die Erfüllung der Buchführungspflicht zu den wichtigsten Pflichten der Steuerpflichtigen. Diese müsse im Interesse einer geordneten und gleichmäßigen Besteuerung von der Steuerverwaltung gefordert werden. Doch dürfe dies nur in den Grenzen des den Steuerpflichtigen billigerweise Zumutbaren geschehen. Dazu gehöre im Streitfalle, daß dem Bg., einem VOL-Landwirt, der Zeitpunkt des Beginnes der Buchführungspflicht vom Finanzamt mitgeteilt werde. Nur dann könne er rechtzeitig erkennen, daß das Finanzamt ihm gegenüber von seiner ihm nach § 161 Abs. 2 AO zuerkannten Ermächtigung keinen Gebrauch machen werde. Da dies für das Wirtschaftsjahr 1952/1953 nicht bzw. nicht rechtzeitig geschehen sei, müsse dem Bg. auch noch für diesen Zeitraum die Gewinnermittlung nach der VOL zugestanden werden. Damit entfalle die Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung des landwirtschaftlichen Gewinnes gemäß § 217 AO für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1952.

Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Vorsteher des Finanzamts irrige Rechtsanwendung.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Nach § 161 Abs. 1 Ziff. 1 e AO haben Landwirte Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, wenn ihre Einkünfte, d. h. die Gewinne, aus Land- und Forstwirtschaft nach den bei der letzten Veranlagung getroffenen Feststellungen mehr als 6.000 DM betragen haben. In § 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzblatt - RGBl - I S. 908) ist für den Beginn dieser Buchführungspflicht bestimmt, daß sie mit dem Anfang des für die Gewinnermittlung bei der Einkommensteuer maßgebenden Wirtschaftsjahres beginnt, das auf den Zeitpunkt folgt, an dem erstmalig bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer oder bei einem Rechtsmittelverfahren, das eine derartige Veranlagung betrifft, Einkünfte aus Landwirtschaft von mehr als 6.000 DM festgestellt worden sind. Für den Beginn bzw. den Wegfall der Buchführungspflicht kommt es nicht allein auf das objektive Vorliegen der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 AO aufgeführten Merkmale, sondern auch darauf an, wann erstmalig mit einer der im § 1 der Verordnung bezeichneten Maßnahmen (Veranlagung usw.) das Vorhandensein der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 AO bezeichneten Voraussetzungen zu e) festgestellt worden ist. Eine solche Regelung ist im Interesse klarer Verhältnisse notwendig. Sowohl Steuerpflichtige als auch Steuerbehörden können das Vorliegen der im § 161 Abs. 1 Ziff. 1 AO aufgeführten Merkmale erst maßgeblich erkennen, wenn durch eine Veranlagung oder Rechtsmittelentscheidung entsprechende Feststellungen getroffen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 92/52 U vom 21. August 1952, Slg. Bd. 56 S. 676, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 259 ff.). Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten kann es, wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, keinem Zweifel unterliegen, daß im vorliegenden Falle die Buchführungspflicht für den Bg. ab 1. Juli 1952, also mit dem Beginn des für ihn als Landwirt nach § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1951 maßgeblichen Wirtschaftsjahrs vom 1. Juli 1952 bis 30. Juni 1953 gegeben ist. Dem Bg. ist unbestrittenermaßen der Einkommensteuerbescheid für 1949, in dem der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft mit 6.193 DM festgestellt worden ist, im August 1951 bekanntgegeben worden. Damit wären an sich nach § 161 Abs. 1 Ziff. 1 e AO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Buchführungspflicht ab 1. Juli 1952 erfüllt. Der Bg. beruft sich demgegenüber darauf, daß er erst von dem Zeitpunkt an Bücher zu führen verpflichtet sei, auf den er durch besondere Mitteilung des Finanzamts hingewiesen worden sei. Zwar stellen die hierauf abzielenden Verwaltungsanweisungen (Erlaß des Reichsministers der Finanzen S 2140-50 III vom 5. Juli 1935, Reichssteuerblatt - RStBl - 1935 S. 953; Richtlinien der Oberfinanzdirektion Frankfurt S 4142 3 - St II/3 vom 14. Februar 1956 betreffend die Einkommensbesteuerung der nichtbuchführenden Landwirte ab 21. Juni 1948) kein Rechtsnormen dar und sind daher für die Steuergerichte nicht bindend. Doch gebieten die das Steuerrecht beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben dem Finanzamt eine derartige Verhaltensweise gegenüber Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Es handelt sich hier um einen Personenkreis, der erfahrungsgemäß mit Buchführungs- und Steuerfragen nicht sehr vertraut ist. Im Hinblick hierauf ist es den Finanzämtern durchaus zuzumuten, alljährlich bei der Veranlagung nachzuprüfen, welche land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu in die Buchführungspflicht eintreten, und ferner die in Betracht kommenden Betriebe unter Angabe des Zeitpunkts, von dem ab die Buchführungspflicht beginnt, kurz zu benachrichtigen. Falls und solange dies nicht geschieht, tritt in diesen Fällen die Buchführungspflicht gemäß § 161 AO nicht ein. Eine andere Beurteilung würde dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit nehmen, wegen der Gewährung von Erleichterungen im Sinne von § 161 Abs. 2 AO bei dem Finanzamt vorstellig zu werden. Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt den Bg. erst in dem am 23. April 1953 zur Absendung gelangten Einkommensteuerbescheid für 1951 mitgeteilt, daß er ab 1. Juli 1952 nach § 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. e AO buchführungspflichtig sei. Diese Mitteilung kann nach den oben entwickelten Grundsätzen nicht die Buchführungspflicht mit dem 1. Juli 1952 in Lauf setzen. Wie das Finanzgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, verbleibt es daher auch für das zweite Halbjahr 1952 bei der VOL-Besteuerung.

In der Streitfrage ist demnach der Vorentscheidung im Ergebnis beizutreten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408763

BStBl III 1957, 291

BFHE 1958, 151

BFHE 65, 151

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