Entscheidungsstichwort (Thema)

Befugnis zum Sonderausgabenabzug bei Haftpflichtversicherungsbeiträgen)

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat hält daran fest, daß allein derjenige zum Abzug von Beiträgen für eine Haftpflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG berechtigt ist, der die Beiträge nicht nur selbst entrichtet, sondern auch selbst geschuldet hat (Bestätigung des Urteils vom 19. April 1989 X R 28/86, BFHE 157, 505, BStBl II 1989, 862).

 

Normenkette

EStG 1986 § 10 Abs. 1 Nr. 2a

 

Verfahrensgang

FG Köln (Entscheidung vom 05.06.1991; Aktenzeichen 11 K 5954/89)

 

Tatbestand

I. Die 1967 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) machte im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs für 1986 u.a. Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge zum Abzug geltend. Mit dem Aufwand hatte es folgende Bewandtnis: Die in der Berufsausbildung stehende Klägerin benötigte für die täglichen Fahrten zu ihrer außerhalb ihres Wohnorts gelegenen Ausbildungsstätte einen PKW. Als Erwerber, Halter und Versicherungsnehmer trat, wegen der sehr viel geringeren Beitragshöhe, der Bruder der Klägerin auf. Er zahlte auch die beiden Halbjahresraten, erhielt diese aber von seiner Schwester jeweils sogleich erstattet. Alle übrigen Aufwendungen für den Wagen, einschließlich des Kaufpreises, trug die Klägerin, die das Fahrzeug auch ausschließlich selbst nutzte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ die Haftpflichtversicherungsbeiträge (insgesamt 806,50 DM) nicht zum Abzug zu. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Der Klage gab das Finanzgericht (FG) mit der Begründung statt, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) komme es nicht darauf an, wer die Versicherungsbeiträge geschuldet, sondern darauf, wer sie wirtschaftlich getragen habe. Dies sei unstreitig die Klägerin gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Veröffentlichung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 160 verwiesen.

Die (vom FG zugelassene) Revision begründet das FA unter Berufung auf die Senatsurteile vom 19. April 1989 X R 2/84 (BFHE 157, 101, BStBl II 1989, 683) und X R 28/86 (BFHE 157, 505, BStBl II 1989, 862) damit, der begehrte Abzug erfordere nicht nur, daß der Steuerschuldner den geltend gemachten Aufwand selbst wirtschaftlich getragen habe, er müsse auch Versicherungsnehmer gewesen sein.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hatte Gelegenheit zur Gegenäußerung, machte hiervon aber keinen Gebrauch.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Das FG hat die geltend gemachten Versicherungsbeiträge zu Unrecht als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 4 EStG abziehbaren Aufwendungen gehören u.a. auch die Beiträge zu Haftpflichtversicherungen.

Der Abzugstatbestand setzt nicht nur voraus, daß der Steuerschuldner selbst den Aufwand wirtschaftlich getragen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 157, 101, BStBl II 1989, 683), sondern auch, daß er die Leistung als Versicherungsnehmer erbracht hat (BFH in BFHE 157, 505, BStBl II 1989, 862 m.w.N.).

Der Senat hält auch an diesem letztgenannten Erfordernis fest. Die Argumente der Gegenmeinung, die sich auch die Vorinstanz zu eigen gemacht hat, überzeugen nicht. Beiträge zu bestimmten Versicherungen sind immer nur die vom Vertragspartner des Versicherungsvertrages geleisteten Zahlungen selbst, nicht Geldbewegungen zum Zweck oder wegen der Beitragsleistung. Gegen eine Ausdehnung des Regelungsbereichs des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf Zahlungen, die --auf welchem Weg auch immer-- letztlich der Beitragsleistung dienen, stehen vor allem auch Gesichtspunkte der Gleichbehandlung, der möglichst einfachen Rechtsanwendung und der Rechtssicherheit entgegen. Eine extensive Auslegung im Sinne der Rechtsansicht des FG würde all diejenigen benachteiligen, die von versicherungsrechtlichen "Gestaltungsmöglichkeiten" der vorliegenden Art keinen Gebrauch machen; außerdem muß vermieden werden, die Handhabung eines "Massen - Abzugstatbestands" dem Risiko detaillierter Beweiserhebungen auszusetzen. Die aber wären in Fällen wie dem hier streitigen unerläßlich, um den wahren Sachverhalt aufzudecken, vor allem den tatsächlichen Lauf der Zahlungen zu verfolgen und sicherzustellen, daß nicht etwa ein und derselbe Aufwand bei mehreren Steuerschuldnern steuermindernd berücksichtigt wird.

Die auf einem anderen Gesetzesverständnis beruhende Vorentscheidung war aufzuheben, die Klage abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65636

BFH/NV 1995, 67

BStBl II 1995, 637

BFHE 177, 375

BFHE 1996, 375

BB 1995, 1526 (L)

DB 1995, 1791-1792 (LT)

DStR 1995, 1427 (KT)

DStZ 1995, 599 (KT)

HFR 1995, 506 (LT)

StE 1995, 462 (K)

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