Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Rechtswirksamkeit von Steuerbescheiden, die an eine nicht mehr bestehende bürgerlich-rechtliche Gesellschaft gerichtet sind.

 

Normenkette

AO § 91 Abs. 1, § 246/1, § 237 a. F; VwZG § 17; FGO § 184 Abs. 2

 

Tatbestand

Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft H und J betrieb ein Immobilienbüro. Sie wurde zum 30. Juni 1963 aufgelöst. H betreibt seitdem allein ein Immobilienbüro.

Das FA erließ gegen die Gesellschaft im Mai 1965 einen einheitlichen Gewinnfeststellungs-, Gewerbesteuermeß- und Umsatzsteuerbescheid für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 30. Juni 1963, und zwar wurden die Umsätze und Gewinne wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen geschätzt. Gegen diese Bescheide legte H, gegen die einheitliche Gewinnfeststellung auch J, Einspruch ein mit der Begründung, die Steuererklärungen für 1963 seien fertiggestellt und würden nach überprüfung durch den Steuerberater eingereicht. Der Steuerberater teilte dem FA am 9. Juli 1965 mit, er habe seine Mandanten nachdrücklich gebeten, ihm bis zum 10. Juli 1965 die Unterlagen für die Einspruchsbegründung zuzusenden. Da keine Einspruchsbegründung einging, wies das FA die Einsprüche am 15. September 1965 als unbegründet zurück. Die Entscheidungen wurden der Firma H und J GbR, Immobilien, mit Postzustellungsurkunde am 17. September 1965 zugestellt und im Immobilienbüro einer Angestellten übergeben.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 1965 legte ein Rechtsanwalt für die Gesellschaft Berufungen ein und beantragte Nachsicht wegen Versäumung der Frist. Er behauptete, der ehemalige Gesellschafter J, dem die kaufmännische Geschäftsführung oblegen hätte, sei krank gewesen und habe angenommen, daß eine Ausfertigung der Einspruchsentscheidung auch dem Steuerberater zugestellt worden sei und daß dieser fristgerecht Berufung eingelegt habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig und den Antrag auf Nachsichtgewährung als unbegründet ab. Es führte aus, das FA habe die Einspruchsentscheidungen zu Recht nicht dem Steuerberater zugestellt, da dieser die Gesellschafter im Einspruchsverfahren nicht vertreten habe. Die Fristversäumung werde durch die Krankheit des Gesellschafters J nicht entschuldigt, da dieser einen anderen zur Klageerhebung hätte bevollmächtigen können. Im übrigen habe die Krankheit den anderen Gesellschafter H nicht an einer Klageerhebung gehindert.

Mit der Revision rügen die früheren Gesellschafter Verfahrensverstöße und unrichtige Anwendung von Bundesrecht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Da die Einspruchsentscheidungen vor dem Inkrafttreten der FGO ergangen sind, richtete sich die Zulässigkeit der Berufungen nach den bis zum 31. Dezember 1965 gültigen Vorschriften der AO - § 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO -. Die Berufungen waren nach §§ 252 Abs. 1, 245 AO a. F. zulässig, wenn sie fristgerecht innerhalb eines Monats eingelegt wurden. Die Frist begann nach § 246 AO a. F. mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid dem Berechtigten zugestellt wurde oder - wenn keine Zustellung erfolgte - bekannt wurde oder als bekannt gemacht galt. Eine Rechtsmittelfrist wurde hingegen nicht in Lauf gesetzt, wenn ein Bescheid noch nicht rechtswirksam ergangen war, d. h. wenn er nicht dem zugegangen war, "für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist" (§ 91 Abs. 1 Satz 1 AO).

Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, weil Bedenken bestehen, ob die streitigen Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen rechtswirksam geworden sind. Diese Frage hat das FG nicht geprüft. Nach den Berechnungsbogen bzw. Urschriften waren die Bescheide und Entscheidungen gegen die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft gerichtet, und es kann angenommen werden, daß das FA sie dieser Gesellschaft auch hat zustellen wollen. Für die Einspruchsentscheidungen ergibt sich dies eindeutig aus der Postzustellungsurkunde vom 17. September 1965. Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen konnte das FA gegen eine bürgerlich- rechtliche Gesellschaft aber nur erlassen und ihr zustellen, solange die Gesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft bestand. Ist eine Gesellschaft aufgelöst, so besteht sie zwar nach § 730 Abs. 2 BGB noch fort, bis die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern (Abwicklung, Liquidation) beendet ist (Hueck, Jur. Kurzlehrbücher, Gesellschaftsrecht 13. Aufl. S. 45, und Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung, § 181 I). Ist die Abwicklung jedoch abgeschlossen, so hat die Gesellschaft auch steuerlich ihr Ende gefunden. Da die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft H und J schon zum 30. Juni 1963 aufgelöst war, ist zu vermuten, daß die Gesellschaft bei der Zustellung der Steuerbescheide im Mai 1965 und der Einspruchsentscheidungen im September 1965 vollständig abgewickelt war. Das FG muß hierzu noch nähere Feststellungen treffen und dabei insbesondere prüfen, ob dies nicht schon am 1. Juli 1963 dadurch herbeigeführt worden war, daß der frühere Gesellschafter H alle Aktiven und Passiven des Unternehmens übernommen hatte, wofür nach Lage der Akten manches spricht. Ob H durch Anwachsung des Geschäftsanteils des anderen Gesellschafters zum Gesamtrechtsnachfolger der Gesamthandsgemeinschaft wurde, ist nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs II ZR 72/59 vom 19. Mai 1960 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen 32, 307), II ZR 175/61 vom 12. Juli 1962 (Wertpapier-Mitteilungen 1962, 880 Lindenmeier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 737 BGB Nr. 2); II ZR 4/62 vom 6. Februar 1964 (Wertpapier- Mitteilungen 1964, 419) zu beurteilen (vgl. auch Palandt, 26. Aufl., § 736 BGB Anm. 1 Abs. 2, sowie Urteil des BFH III 171/60 U vom 7. Februar 1964, BFH 79, 299, BStBl III 1964, 340, bei der Auflösung einer zweigliedrigen Erbengemeinschaft).

Ergeben die Feststellungen des FG, daß die Gesellschaft schon vor Mai 1965 endgültig erloschen war, so braucht das FG nicht mehr zu prüfen, ob die Kläger die Berufungsfrist schuldhaft versäumt haben, da dann die Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen gegen die Gesellschaft rechtlich unwirksam sind. Die Bescheide und Einspruchsentscheidungen sind dann ersatzlos aufzuheben. Zur Frage, ob der Umsatzsteuerbescheid in einen Haftungsbescheid gegen die Gesellschafter und der Gewerbesteuer- und einheitliche Gewinnfeststellungsbescheid in Bescheide gegen die Gesellschafter umgedeutet oder berichtigt werden können, vgl. z. B. BFH-Urteile V 154/62 vom 30. Oktober 1962 (HFR 1963, 312); V 103/60 vom 14. Februar 1963 (HFR 1963, 380); VI 204/64 vom 8. Februar 1966 (BFH 85, 94, BStBl III 1966, 246); II 9/62 U vom 28. April 1965 (BFH 82, 484, BStBl III 1965, 422) und V 156/64 U vom 22. April 1965 (BFH 82, 615, BStBl III 1965, 468).

 

Fundstellen

Haufe-Index 412512

BStBl III 1967, 517

BFHE 1967, 14

BFHE 89, 14

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