Entscheidungsstichwort (Thema)

Umbaumaßnahmen an einem für weniger als einen Monat geräumten Einfamilienhaus

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen für Umbaumaßnahmen in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus, das zur Durchführung der Arbeiten für weniger als einen Monat geräumt wird, sind nicht als Werbungskosten abziehbar (Anschluß an BFH-Urteil vom 17. Januar 1995 IX R 106/90, BFH/NV 1995, 871).

 

Normenkette

EStG §§ 9, 21 Abs. 2, § 21a

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie sind Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses. In der Zeit vom 22. Juli bis zum 12. August 1985 ließen sie darin Umbaumaßnahmen durchführen. Während des Umbaus nächtigten sie ein bis zwei Tage im Untergeschoß. Ihre Kinder waren anderweitig untergebracht. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrten die Kläger, ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des Einfamilienhauses für die Monate Juli und August 1985 im Wege der Überschußrechnung nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln und insoweit einen Werbungskostenüberschuß von ... DM zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) ermittelte dagegen den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (§ 21 Abs. 2 EStG) insgesamt nach § 21 a EStG.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 21 a EStG.

Während des Revisionsverfahrens hat das FA durch Änderungsbescheid vom 20. September 1995 die Steuerfestsetzung hinsichtlich der erhöhten Kinderfreibeträge (§ 54 Abs. 1 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 1991) für vorläufig erklärt. Dieser Bescheid ist auf Antrag der Kläger nach §§ 68, 121, 123 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO ist die Vorentscheidung aufzuheben und in der Sache zu entscheiden. Das FG hat zu Unrecht die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des Einfamilienhauses der Kläger für die Zeit der etwa drei Wochen dauernden Räumung nicht auf der Grundlage des § 21 a EStG ermittelt.

1. Nach § 21 Abs. 2 Alternative 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus. Der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus ist nach § 21 a EStG durch den Ansatz des Grundbetrags zu ermitteln. Dafür reicht es aus, daß die Wohnung dem Steuerpflichtigen als nutzbar zur Verfügung steht. § 21 a EStG ist ausnahmsweise nur dann nicht anwendbar, wenn die selbstgenutzte Wohnung im eigenen Einfamilienhaus wegen einer Reparatur notwendigerweise mindestens für die Dauer eines Monats vollständig geräumt werden muß. Handelt es sich dagegen um eine Unterbrechung der Selbstnutzung von weniger als einem Monat, so bleibt § 21 a EStG anwendbar (Senatsurteil vom 17. Januar 1995 IX R 106/90, BFH/NV 1995, 871). Auf dieses Urteil nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall auch für die Zeit des Umbaus, der nur 22 Tage angedauert hat, § 21 a EStG anzuwenden. Es kann danach offenbleiben, ob die Kläger ihr Einfamilienhaus tatsächlich geräumt hatten.

2. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421079

BFH/NV 1996, 397

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