Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein staatlicher Forstmeister, der von seiner Behörde eine Beihilfe für die Haltung eines Jagdhundes bekommt, kann seine Mehraufwendungen für den Hund nicht als Werbungskosten geltend machen.

 

Normenkette

EStG § 9 Ziff. 5, § 9/1/6

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen, die einem staatlichen Forstbeamten durch die dienstlich gewünschte Haltung eines Jagdhundes entstehen, Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Der Steuerpflichtige ist staatlicher Forstmeister und Jagdleiter eines Verwaltungsjagdbezirks. In seinem Antrag auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs für 1956 hat er unter anderem Aufwendungen für die Haltung eines Jagdhundes als Werbungskosten geltend gemacht, und zwar mit 180 DM im Jahr. Das Finanzamt hat diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt.

Auf die Sprungberufung des Steuerpflichtigen hat das Finanzgericht den mit 180 DM im Jahr angegebenen Aufwand nach Kürzung um die vom Staat gezahlte Beihilfe von 22,50 DM als Werbungskosten angesehen. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes seien hinsichtlich der Werbungskosten nicht anders zu behandeln wie alle anderen Arbeitnehmer. Nach § 60 Abs. 1 der Jagdnutzungsanweisung für die Staatsforsten habe der Jagdleiter darauf zu sehen, daß innerhalb der Verwaltungsjagdbezirke eine hinreichende Zahl von brauchbaren Jagdhunden gehalten werde. Gemäß § 61 dieser Anordnung könnten den Forstbeamten für die Haltung eines Jagdhundes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Beihilfen je nach Art, Größe und Brauchbarkeit des Hundes von 5 bis 30 DM monatlich gewährt werden. Der Beschwerdegegner (bg.) habe für das Kalenderjahr 1956 eine solche Beihilfe in Höhe von 22,50 DM erhalten. Da die Behörde die Haltung eines Jagdhundes geradezu verlange, seien die dadurch entstehenden Aufwendungen Werbungskosten.

Der Vorsteher des Finanzamts weist mit der Rechtsbeschwerde darauf hin, das zuständige Ministerium lege den Jagdleitern keine dienstliche Verpflichtung zur Haltung von Jagdhunden auf, sondern wünsche diese nur. Der Dienstherr sehe demnach die Haltung eines Jagdhundes nicht als unbedingt notwendig an. Es sei nicht angängig, unter diesen Umständen Werbungskosten anzunehmen. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seinen Jagdhund stellten vielmehr solche der privaten Lebenshaltung dar, die nach § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigungsfähig seien. Die in der Vorentscheidung vertretene Auffassung der Gleichstellung von Beamten und Arbeitnehmern der privaten Wirtschaft sei bedenklich. Der öffentliche Arbeitgeber sei auf Grund des Beamtenrechts gehalten, seinen Beamten dienstliche Aufwendungen zu ersetzen. Bei privaten Arbeitnehmern sei eine derartige Verpflichtung nicht vorhanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe ein öffentlich Bediensteter kein Wahlrecht, ob er für die dienstlich veranlaßten Aufwendungen von der Behörde Ersatz verlangen oder ob er sie als Werbungskosten bei der Besteuerung geltend machen wolle.

 

Entscheidungsgründe

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Bg. war zwar nicht dienstlich verpflichtet, einen Jagdhund zu halten, seine vorgesetzten Dienststellen wünschten jedoch, daß er als Forstmeister und Jagdleiter eines Verwaltungsjagdbezirks einen brauchbaren Jagdhund besaß. Sie zahlten ihm auch für den Hund eine Beihilfe, die im Streitjahr 22,50 DM betrug. Durch die Jagdnutzungsanweisung und insbesondere durch die gezahlte Beihilfe hat die Behörde die Haltung des Hundes als dienstliche Angelegenheit des Bg. anerkannt. Im Gegensatz zum Finanzgericht hält der Senat an der Auffassung fest, daß bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Arbeitgeber gewöhnlich seinen Arbeitnehmern die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt und die einem Arbeitnehmer aus unmittelbarem dienstlichen Anlaß entstehenden Aufwendungen ersetzt. Für eine Zurechnung von Aufwendungen, die einem öffentlich Bediensteten durch die Berufsausübung erwachsen, zu den Werbungskosten ist jedenfalls dann kein Raum, wenn eine gesetzliche oder verwaltungsmäßige Regelung über den Ersatz der einem Beamten im unmittelbaren dienstlichen Interesse erwachsenen Aufwendungen vorhanden ist. In der Rechtsprechung ist dieser Grundsatz insbesondere bei den in Zusammenhang mit einer Dienstreise anfallenden Kosten betont worden (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 1715/32 vom 20. September 1933 - Reichssteuerblatt (RStBl) 1933 S. 1255 -, Urteil des Bundesfinanzhofs IV 215/53 U vom 17. Dezember 1953 - Bundessteuerblatt (BStBl) 1954 III S. 76, Slg. Bd. 58 S. 428 -). Er gilt aber ganz allgemein für alle Aufwendungen, die durch die Berufsausübung im öffentlichen Dienst unmittelbar veranlaßt werden. Ob die Leistungen der Behörde ausreichend sind oder nicht, wird meistens nicht eindeutig feststehen. Es kann nicht Aufgabe der Finanzbehörden und der Finanzgerichte sein, in eine Nachprüfung darüber einzutreten, ob die Zahlungen, die eine Behörde ihren Beamten zur Beschaffung der dienstlich benötigten Arbeitsmittel leistet, angemessen sind. Diese Entscheidung ist besoldungs- und nicht steuerrechtlicher Natur. Die gleiche Beurteilung muß Platz greifen, wenn der vom öffentlichen Arbeitgeber geleistete Auslagenersatz unzureichend ist. Leistet eine Behörde nur eine Beihilfe, so legt die Behörde dem damit beschafften oder unterhaltenen Arbeitsmittel für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben keinen größeren Wert bei. Bei der Haltung von Jagdhunden durch Forstbeamte wird dies deutlich an der Staffelung der Beihilfen, die nicht nur nach der Höhe der Aufwendungen, sondern auch nach der Verwendbarkeit des Hundes bei der Jagd abgestuft sind. So wird z. B. für einen Hannoverschen Schweißhund mit erfolgreich abgelegter Vorprüfung von den vorgesetzten Dienststellen des Bg. eine Beihilfe von 30 DM im Monat gewährt, für einen solchen vor Ablegung der Vorprüfung dagegen nur in Höhe von 10 DM monatlich. Wenn sich der Bg. zur Haltung eines Hundes entschloß, obwohl er von vornherein allenfalls nur mit einer Beihilfe zu den Kosten rechnen konnte, so muß angenommen werden, daß er zur Haltung des Hundes nicht nur aus dienstlichen, sondern auch aus privaten Erwägungen bestimmt wurde. Soweit die zur Ernährung und Pflege des Hundes erforderlichen Aufwendungen nicht durch die vom öffentlichen Arbeitgeber gezahlte Beihilfe gedeckt wurden, gehören sie zu den Kosten der privaten Lebenshaltung. Derartige Aufwendungen sind bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer) nicht berücksichtigungsfähig. Die dem Bg. gezahlte Beihilfe ist bei ihm als Auslagenersatz gemäß § 4 Ziff. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung lohnsteuerfrei, sein Mehraufwand für den Hund kann jedoch bei der Lohnsteuer nicht im Rahmen der Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Vorentscheidung hat dies verkannt. Sie ist deshalb aufzuheben. Da die Entscheidung des Finanzamts, die eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen bei den Werbungskosten abgelehnt hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist, muß die gegen sie gerichtete Sprungberufung als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409223

BStBl III 1959, 9

BFHE 1959, 22

BFHE 68, 22

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